Bauherren, haften sie für Unfälle Ihrer Handwerker?
Am 18. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof folgendes entschieden (VI ZR 34/17). “Auftraggeber, also Bauherren, werden von Ihrer Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Hauses in der Regel weitgehend dadurch befreit, dass sie mit der Planung und Bauleitung einen fachkundigen Architekten beauftragen.
Grund der Entscheidung war die Klage eines Handwerkers. Dieser verletzte sich zusammen mit einem Kollegen bei der Renovierung einer ehemaligen Dorfschule bei Baumaßnahmen erheblich. Zum Unfall kam es, weil eine provisorisch verlegte Holzabdeckung plötzlich nachgegeben hatte. Dadurch waren die verletzten Handwerker vier Meter in die Tiefe gestürzt.
Der klagende Handwerker behauptete, dass es nur deshalb zum Unglück kommen konnte, weil die Abdeckung durch Laien verlegt worden war. Auftraggeber wir beauftragter Architekt hätten die Konstruktion ungeprüft geduldet und seinen damit gesamtschuldnerisch für die Folgen des Sturzes verantwortlich.
Die beiden ersten Instanzen schlossen sich dieser Meinung und gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung des Klägers weitgehend statt. Der Bauherr war mit der Entscheidung nicht einverstanden. Er legte eine Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, da das Berufungsgericht keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hatte. Diese Richter urteilten nun anders!
Die Richter des BGH vertreten folgende Ansicht: Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten auf einer Baustelle trifft vielmehr primär die mit dem Ausführen der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer. Denn sie sind es, welche die Tätigen vor den typischen Gefahren des jeweiligen Gewerbes zu schützen haben.
Sekundäre Verkehrssicherungs-Pflicht der Bauherren
„Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft, ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren, lediglich eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können“ – so das Gericht.
In derartigen Fälle besteht für Auftraggeber wie für den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten die Verpflichtung, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen!
Im Beschriebenen Fall werden die weiteren Instanzen klären müssen, ob der Grundstückseigentümer davon wusste, dass die Abdeckung nicht fachmännisch verlegt sei. Hierzu habe der klagende Handwerker bisher keine sicheren Anhaltspunkte geliefert, womit der Fall dann an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Fazit: Selbst durch die Beauftragung eines betreuenden Architekten ist der Grundstückeigentümer nicht komplett von der Haftung befreit. Zwar beschreibt das BGH klare Primär- und Sekundärpflichten, aber unter den Sekundärpflichten kann man durchaus das „wache Auge“ über die gesamte Baustelle verstehen.
Zwei Vorinstanzen, ein BGH-Urteil und die Zurückweisung an die Vorinstanz sind letztlich mind. vier Instanzen und zeigen damit deutlich, dass ausreichende Haftpflichtdeckung für heutige Baumaßnahmen von zwingender Notwendigkeit ist.
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