Bau­herren haften für Unfälle Ihrer Handwerker

Bau­herren, haften sie für Unfälle Ihrer Handwerker?

Am 18. Dezember 2018 hat der Bun­des­ge­richtshof fol­gendes ent­schieden (VI ZR 34/17). “Auf­trag­geber, also Bau­herren, werden von Ihrer Ver­ant­wor­tung für die ver­kehrs­si­chere Errich­tung eines Hauses in der Regel weit­ge­hend dadurch befreit, dass sie mit der Pla­nung und Bau­lei­tung einen fach­kun­digen Archi­tekten beauftragen.

Grund der Ent­schei­dung war die Klage eines Hand­wer­kers. Dieser ver­letzte sich zusammen mit einem Kol­legen bei der Reno­vie­rung einer ehe­ma­ligen Dorf­schule bei Bau­maß­nahmen erheb­lich. Zum Unfall kam es, weil eine pro­vi­so­risch ver­legte Holz­ab­de­ckung plötz­lich nach­ge­geben hatte. Dadurch waren die ver­letzten Hand­werker vier Meter in die Tiefe gestürzt.

Der kla­gende Hand­werker behaup­tete, dass es nur des­halb zum Unglück kommen konnte, weil die Abde­ckung durch Laien ver­legt worden war. Auf­trag­geber wir beauf­tragter Archi­tekt hätten die Kon­struk­tion unge­prüft geduldet und seinen damit gesamt­schuld­ne­risch für die Folgen des Sturzes verantwortlich.

Bauherrenhaftung

 

Die beiden ersten Instanzen schlossen sich dieser Mei­nung  und gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung des Klä­gers weit­ge­hend statt. Der Bau­herr war mit der Ent­schei­dung nicht ein­ver­standen. Er legte eine Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bun­des­ge­richtshof (BGH) ein, da das Beru­fungs­ge­richt keine Revi­sion gegen seine Ent­schei­dung zuge­lassen hatte. Diese Richter urteilten nun anders!

 

Die Richter des BGH ver­treten fol­gende Ansicht: Die Ein­hal­tung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflichten auf einer Bau­stelle trifft viel­mehr primär die mit dem Aus­führen der Arbeiten beauf­tragten Bau­un­ter­nehmer. Denn sie sind es, welche die Tätigen vor den typi­schen Gefahren des jewei­ligen Gewerbes zu schützen haben.

Verkehrssicherungspflicht

Sekun­däre Verkehrssicherungs-Pflicht der Bauherren

„Einen mit der ört­li­chen Bau­auf­sicht, Bau­lei­tung oder Bau­über­wa­chung beauf­tragten Archi­tekten trifft, ebenso wie den ihn beauf­tra­genden Bau­herren, ledig­lich eine soge­nannte sekun­däre Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn Anhalts­punkte dafür vor­liegen, dass der Unter­nehmer in dieser Hin­sicht nicht genü­gend sach­kundig oder zuver­lässig ist, wenn er Gefah­ren­quellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewis­sen­hafter Beob­ach­tung der ihm oblie­genden Sorg­falt hätte erkennen können“ – so das Gericht.

In der­ar­tigen Fälle besteht für Auf­trag­geber wie für den mit der Bau­auf­sicht beauf­tragten Archi­tekten die Ver­pflich­tung, not­wen­dige und zumut­bare Vor­keh­rungen zum Schutz Dritter zu treffen!

Im Beschrie­benen Fall werden die wei­teren Instanzen klären müssen, ob der Grund­stücks­ei­gen­tümer davon wusste, dass die Abde­ckung nicht fach­män­nisch ver­legt sei. Hierzu habe der kla­gende Hand­werker bisher keine sicheren Anhalts­punkte gelie­fert, womit der Fall dann an die Vor­in­stanz zurück­ge­wiesen wurde.

Bauherren und Ihre Haftung

Fazit: Selbst durch die Beauf­tra­gung eines betreu­enden Archi­tekten ist der Grund­stück­ei­gen­tümer nicht kom­plett von der Haf­tung befreit. Zwar beschreibt das BGH klare Primär- und Sekun­där­pflichten, aber unter den Sekun­där­pflichten kann man durchaus das „wache Auge“ über die gesamte Bau­stelle ver­stehen.
Zwei Vor­in­stanzen, ein BGH-Urteil und die Zurück­wei­sung an die Vor­in­stanz sind letzt­lich mind. vier Instanzen und zeigen damit deut­lich, dass aus­rei­chende Haft­pflicht­de­ckung für heu­tige Bau­maß­nahmen von zwin­gender Not­wen­dig­keit ist.
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