>Landvolkdienste aktuell 01/2021
Liebe Leserin, Liebe Leser!
Unsere Themen in diesem aktuell: die neue Drohnenverordnung und die neue Form der Ernteversicherung: Ernteindex!
Sich ständig verändernde gesetzliche Regelungen, sowie unklare Perspektiven und zu guter Letzt die sich ständig verlängernden Corona-Maßnahmen stellen die Landwirte und uns alle vor große Herausforderungen.
Bei all dem Unmut darüber, wollen wir aber auch nicht vergessen, dass es viele Branchen gibt, deren Existenzen Corona-bedingt auf dem Spiel stehen. Die Systemrelevanz der Land- und Ernährungswirtschaft wird den Verbrauchern wieder deutlich. Und auch das Leben auf dem Lande steht plötzlich wieder im Fokus. Somit bleibt die Hoffnung, dass die Pandemie auch Positives hinterlässt und das möglichst lange.
Gern möchten wir unser Möglichstes tun, um den Kontakt mit Ihnen in gewohnter Frequenz aufrecht zu erhalten. Leider dürfen wir das aktuell nicht mit persönlichen Besuchen. Aus diesem Grund finden unsere Beratungstermine zunehmend auf Videoebene statt und die Erfahrungen sind positiv. Auch mit dem Wissen, dass das persönliche Treffen durch nichts zu ersetzen ist! So lassen Sie uns diesen kleinen Makel gemeinsam akzeptieren, denn er dient unserer aller Gesundheit. Allerdings lassen Sie uns nicht auf den Austausch verzichten!
Sie werden wohl noch einige Wochen von den Kolleginnen und Kollegen gebeten werden, den anstehenden Besuch auf eine Videobesprechung zu verlegen. Geben wir diesem Weg
eine Chance.
Viel Spaß beim Lesen und bleiben Sie weiterhin gesund!
Heino Beewen
Was einem Landwirt alles passieren kann
Aus gegebenem Anlass ein Fall, der sich vor zwei Jahren auf einem landwirtschaftlichen Betrieb während der Maisernte zugetragen hat.
Als die Maissilage des Landwirts S. aus O. zur Hälfte eingefahren ist, stellt der Fahrer des „Walzschleppers“ plötzlich einen Treibstoffgeruch fest. Zuerst fährt er seinen Schlepper zu Seite und kontrolliert, ob es einen Defekt am Fahrzeug gibt. Nachdem dies ohne Ergebnis abgeschlossen war, geht er über das Fahrsilo. Dort stellt er wiederum starken Geruch von Benzin fest. Nach weiterer intensiver Suche findet er dann auch plötzlich Metallteile.
Was war passiert:
Vom regionalen Modellflugplatz war einige Wochen zuvor eine Drohne gestartet worden. Diese hatte sich danach selbstständig gemacht und ist aus dem Radius der Fernbedienung des Piloten verschwunden. Die Suche war erfolglos eingestellt worden. Der Maishäcksler hat die Drohne nicht erkannt und somit das Gerät und die Reste des Flugbenzins im Häckselgut verteilt.
Folglich war die bereits eingefahrene Maissilage zu Futterzwecken nicht mehr zu gebrauchen. Sie musste also vernichtet werden. Die Drohnenhaftpflicht ist für derartige Schäden zuständig, dazu später mehr.
Neue Drohnenverordnung: Das sollten Sie wissen
Sie sind Drohnenfan und nutzen die vielfältigen Möglichkeiten dieser kleinen Luftfahrzeuge? Dann sollten Sie sich mit den neuen Pflichten der Hobbypiloten vertraut machen!
Die 2017 in Deutschland in Kraft gesetzte Drohnenverordnung wurde zum 31.12.2020 angepasst.
Das hat sich in der Drohnenverordnung geändert — Hier das Wichtigste auf einen Blick für Sie zusammengefasst:
- Wer Drohnen steuert, deren Startmasse bei 250 Gramm oder mehr liegt, muss ab sofort einen Kompetenznachweis vorlegen. Zuvor lag die Grenze bei zwei Kilogramm schweren Flugmodellen.
- Für einfache Betriebsarten kann dieser Kompetenznachweis über einen Onlinetest beim Luftfahrt-Bundesamt erworben werden.
- Bestehende Kenntnisnachweise verlieren vorerst nicht ihre Gültigkeit, sie können noch bis zum 31.12.2021 genutzt werden.
- Drohnenpiloten müssen ihre Flugmodelle offiziell registrieren lassen. Auch die Registrierungsnummer muss auf der Drohne sichtbar angebracht werden:
- Ab 250 Gramm oder unter 250 Gramm, wenn die Drohne mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet ist.
- Und nur Drohnen, die laut EU-Richtlinie explizit als Spielzeug deklariert sind, sind von dieser Regel ausgenommen.
- Für Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges betrieben werden, wurde die maximale Flughöhe von 100 auf 120 Meter angehoben.
Die Europäische Kommission hat am 24. Mai 2019 ein neues Regelwerk für den Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen) erlassen. Die Regelungen gelten ab dem 31. Dezember 2020.
Der Betrieb von Drohnen wird laut der Drohnenverordnung in drei Betriebskategorien unterteilt:
„Offen“: Betrifft den Betrieb von Drohnen, sofern sie
- eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
- innerhalb der Sichtweite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
- keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
„Speziell“: Betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der offenen Kategorie übersteigt, zum Beispiel beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.
„Zulassungspflichtig“: Betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die zum Beispiel zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.
In der „offenen“ Kategorie besteht für die private Nutzung von Drohnen häufig über die Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Aber es ist in den Tarifen der Gesellschaften zu prüfen, bis zu welchem Fluggewicht die Einzeltarife Deckung leisten. Wichtig ist die klare Abtrennung zur gewerblichen Nutzung! Das Überfliegen von Wald- und landwirtschaftlichen Flächen gehört nicht mehr zur Privaten, sondern zur gewerblichen Nutzung. Hier bieten die Regelungen in der Privathaftpflicht keinen Versicherungsschutz! Hier sind eigenständige Haftpflichtverträge oder das eine oder andere Sonderkonzept der Betriebshaftpflicht für bestimmte Berufsgruppen notwendig. Fragen Sie nach, wir beraten Sie gern!
Die wesentlichen Regelungen der neuen Drohnenverordnung sind:
- Versicherungspflicht:
Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich für alle Drohnen vorgeschrieben (nach Landesvorgabe laut § 43 Luftverkehrsgesetz – LuftVG). - Kennzeichnungspflicht:
Betreiber von Drohnen müssen sich jetzt grundsätzlich registrieren lassen und die Registrierungsnummer (e‑ID) gut sichtbar auf der Drohne anbringen.
Die Registrierung erfolgt online beim Luftfahrt Bundesamt (LBA).
Ausnahme: Drohnen unter 0,25 Kilogramm, sofern sie keine Kamera oder Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten haben, bzw. nach EU-Richtlinien als reines Spielzeug zertifiziert sind, benötigen keine Registrierungsnummer. - Kenntnisnachweis:
Ab einer Startmasse von 0,25 Kilogramm ist ein Kompetenznachweis verpflichtend (bisher: ab einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm). Es gilt das Mindestalter von 16 Jahren. Der Kompetenznachweis kann direkt beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) auf einer Webseite abgeschlossen werden. - Erlaubnisfreiheit:
Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. - Betriebsverbot:
Die Orte, an und über denen der Drohnenbetrieb verboten ist, gelten grundsätzlich weiterhin. Dies sind insbesondere Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Naturschutzgebiete, An- und Abflugbereiche sowie Kontrollzonen von Flugplätzen, Bundesautobahnen und eng befahrene Verkehrswege.
Auch über Wohngrundstücken, wenn das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische oder akustische Signale zu empfangen oder zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Bei allen Verboten gilt: Behörden dürfen Ausnahmen und Sondergenehmigungen erteilen. Sofern vom Fluggerät keine besondere Gefahr ausgeht und der Flugverkehr nicht maßgeblich gefährdet ist. Ebenfalls kann der durch den Flug über sein Grundstück in seinen Rechten Betroffene einem Überflug zustimmen. - Ausweichpflicht:
Flugmodelle/Drohnen müssen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.
Wichtig:
Der Betrieb eines Flugmodells/Drohne ohne erforderlichen Kenntnisnachweis oder entsprechender Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß der Luftverkehrs-Ordnung (Luft-VO) dar. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten liegt in der Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden.
Ausnahmen zu oben genannten Betriebsverboten können Sie bei der örtlich zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.
Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzten nicht die Klärung von Einzelfragen mit den zuständigen Stellen. Zusätzliche Informationen zur Drohnen-Nutzung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Ernteindex, die neue Form der Ernteversicherung
Der Klimawandel schreitet voran und die Landwirtschaft ist Betroffener und Lösung zugleich. Wetterextreme in unbekanntem Ausmaß, aber auch klimatische Veränderungen, die sich in Verschiebung und Verlängerung der Vegetationszeiten auswirken, haben mehrdimensionale Auswirkungen auf den Pflanzenbau. So passen plötzlich Eiweißpflanzen wie Soja und Lupinen in die Fruchtfolgen.
Züchter passen Ihre Sorten an und die Agrartechnik stellt sich mit neuer Bodenbearbeitung auf das zukünftige Wassermanagement ein. Diese und weitere Beispiele müssen letztlich in Gesamtstrategien und Lösungsansätzen vereint werden.
Im Rahmen des innerbetrieblichen Risikomanagements haben Versicherungen über Generationen eine Rolle zur Linderung der Folgen von Wetterextremen gespielt. Was sich auf diesem Sektor aktuell entwickelt und welches Umdenken sowohl bei den landwirtschaftlichen Betrieben als auch im Hause der Versicherungsunternehmen stattfindet, wollen wir nachfolgend beleuchten.
Rein statistisch verändert der Strukturwandel die Risikobetrachtung der Betriebsleiter. Einzelereignisse wie der Hagel treten kleinräumig auf. Die Trockenheit ist das typische Beispiel für großräumige Wetterereignisse. Sofern die Flächen weit verteilt sind, wird die Hagelversicherung zunehmend kritischer beurteilt. Während die Gefahr von großflächigen Wetterereignissen proportional mit der Größe des Betriebes steigt.
Genau an dieser Stelle versuchen komplexe Indexversicherungen zu unterstützen! Wie sehen diese Ansätze aus?
Zuerst wird eine betriebsindividuelle Datenerhebung durchgeführt:
Basierend auf mind. 10-jährigen Ertragswerten wird ein betriebsindividueller Ernteindex ermittelt und aus den nachfolgenden zwölf ertragsrelevanten Parametern diejenigen ausgewählt, die eine betriebsindividuelle Rolle gespielt haben.
- Tiefsttemperatur(Tmin):
Berichtete Tiefsttemperatur während eines 24-Stunden-Kalendertages (nicht auf Basis von stündlichen Werten, normalerweise berichten Wetterstationen nur Tagestiefst- und Tageshöchstwert) - Höchsttemperatur (Tmax):
Berichtete Höchsttemperatur während eines 24-Stunden-Kalendertages (nicht auf Basis von stündlichen Werten, normalerweise berichten Wetterstationen nur Tagestiefst- und Tageshöchstwert) - Durchschnittstemperatur (Tavg):
Tavg=(Tmin+Tmax) / 2 - Anzahl Tage mit Tiefsttemperatur<X°C:
Tage innerhalb der Risikoperiode, an denen der Wert von X °C unterschritten worden ist - Anzahl Tage mit Höchsttemperatur>X°C:
Hierbei handelt es sich um die Tage innerhalb der Risikoperiode, an denen der Wert X °C überschritten wurde - Kumulative Höchsttemperatur:
Ist die Summe der täglich aufgezeichneten Höchsttemperaturen im Risikozeitraum - Kumulative Durchschnittstemperatur:
Hierbei handelt es sich um die Summe der täglich aufgezeichneten Durchschnittstemperaturen (siehe dazu Durchschnittstemperatur) - Kumulative Tiefsttemperatur:
Ist die Summe der täglich aufgezeichneten Tiefsttemperaturen im Risikozeitraum - Wachstumsgradtage (Basis: X °C):
Ist die Summe der täglichen Wachstumsgradtage, wobei wir zunächst wird die Durchschnitts-Temperatur berechnen (siehe oben) und dann von der Basis abziehen. Die Basis ist angegeben. Aus den positiven Differenzen bilden wir eine Temperatursumme. Das heißt, wir berücksichtigen an allen Tagen, an denen die Durchschnitts-Temperatur über der Basis liegt, die Differenz aus beiden Werten in der Berechnung der Temperatursumme. Liegt die Durchschnittstemperatur unter der Basis, fließen für diese Tage 0 °C in die Bildung der Temperatursumme ein. - Kumulativer Regen (Niederschlag in mm):
Gemessene Regen-Summe in Millimeter, während eines 24-stündigen Kalendertages. Die Tagessummen summieren wir dann über den gesamten Risikozeitraum auf. Anmerkung: 1 mm Niederschlag entspricht 1 l/m² - Überschüssiger Regen (mm):
Zunächst berechnen wir den monatlichen Durchschnitts-Regen, den es über alle an der Wetterstation verfügbaren historisch aufgezeichneten Jahre gab. Resultierend aus dem monatlichen Durchschnitts-Regen legen wir einen durchschnittlichen Tageserwartungswert an Regen fest (ergibt sich aus: monatlicher Durchschnitts-Regen/Anzahl der Tage des Monats).
Es wird an jedem Tag der Risikoperiode überprüft, ob die tägliche Regensumme unter oder über dem durchschnittlichen Tageserwartungswert liegt. Der überschüssige Regen in Millimeter ist die Summe des täglichen Regens über dem Durchschnittswert. Negative Werte (Tages-Regen liegt unter dem Durchschnitts-Regen) werden nicht mitgezählt. An diesem Tag wird „Null mm“ gezählt. - Mangelnder Regen (mm):
Hier ist die Betrachtung genau umgekehrt wie beim überschüssigen Regen: Zunächst berechnen wir den monatlichen Durchschnitts-Regen, den es über alle an der Wetterstation verfügbaren historisch aufgezeichneten Jahre gab. Resultierend aus dem monatlichen Durchschnitts-Regen legen wir einen durchschnittlicher Tageserwartungswert an Regen fest. Dieser ergibt sich aus monatlicher Durchschnitts-Regen/Anzahl der Tage des Monats. Es wird an jedem Tag der Risikoperiode überprüft, ob die tägliche Regensumme unter oder über dem durchschnittlichen Tageserwartungswert liegt. Der mangelnde Regen in Millimeter ist die Summe des täglichen Regens unter dem Durchschnittswert.
Positive Werte (Tages-Regen liegt über dem Durchschnitts-Regen) werden nicht mitgezählt. An diesem Tag wird „Null mm“ gezählt.
Alle Ergebnisse werden so aufgearbeitet, dass dem Landwirt folgende Ergebnisse vorgestellt werden können:
- Welche Kulturen haben signifikant unter Wetterereignissen gelitten.
- Welche Parameter waren bei welcher Kultur relevant.
- Hätte man sich schon früher für einen Wetterindex entschieden, in welchen Jahren und für welche Kulturen hätte es eine Entschädigung gegeben.
Unterstützt wird das Ganze durch eine App, die auch im Verlauf der aktuellen Vegetationszeit schon Hochrechnungen auf Basis der oben beschriebenen Parameter anstellt.
Das Alles ist die Entscheidungsgrundlage für oder gegen den Abschluss einer Versicherung. Darum lassen Sie sich beraten und prüfen Sie selbst, wie genau der Ernteindex auf Ihren Ertrag passt, und ob diese aktuell innovativste Versicherungslösung für Sie passt.
Also lassen Sie sich Ihre individuelle Wetteranalyse von uns erstellen indem Sie den Fragebogen „Wetterversicherung“ ausgefüllt per Mail an: info@landvolkdienste.de oder per
Fax an: 0511 367 04–80 senden. Den Fragebogen finden Sie zum Download und Ausdrucken auf unserer Homepage unter:
https://landvolkdienste.de/hagelversicherung-mehrgefahrenversicherung/ oder im Kundenbereich unserer Homepage unter Wetteranalyse .
Gerne lassen wir Ihnen den Fragebogen auch per Post zukommen.