aktuell 01/2021

>Land­volk­dienste aktuell 01/2021

Liebe Leserin, Liebe Leser!

Unsere Themen in diesem aktuell: die neue Droh­nen­ver­ord­nung und die neue Form der Ern­te­ver­si­che­rung: Ernteindex!

Sich ständig ver­än­dernde gesetz­liche Rege­lungen, sowie unklare Per­spek­tiven und zu guter Letzt die sich ständig ver­län­gernden Corona-Maßnahmen stellen die Land­wirte und uns alle vor große Her­aus­for­de­rungen.

Bei all dem Unmut dar­über, wollen wir aber auch nicht ver­gessen, dass es viele Bran­chen gibt, deren Exis­tenzen Corona-bedingt auf dem Spiel stehen. Die Sys­tem­re­le­vanz der Land- und Ernäh­rungs­wirt­schaft wird den Ver­brau­chern wieder deut­lich. Und auch das Leben auf dem Lande steht plötz­lich wieder im Fokus. Somit bleibt die Hoff­nung, dass die Pan­demie auch Posi­tives hin­ter­lässt und das mög­lichst lange.

Gern möchten wir unser Mög­lichstes tun, um den Kon­takt mit Ihnen in gewohnter Fre­quenz auf­recht zu erhalten. Leider dürfen wir das aktuell nicht mit per­sön­li­chen Besu­chen. Aus diesem Grund finden unsere Bera­tungs­ter­mine zuneh­mend auf Videoebene statt und die Erfah­rungen sind positiv. Auch mit dem Wissen, dass das per­sön­liche Treffen durch nichts zu ersetzen ist! So lassen Sie uns diesen kleinen Makel gemeinsam akzep­tieren, denn er dient unserer aller Gesund­heit. Aller­dings lassen Sie uns nicht auf den Aus­tausch ver­zichten!

Sie werden wohl noch einige Wochen von den Kol­le­ginnen und Kol­legen gebeten werden, den anste­henden Besuch auf eine Video­be­spre­chung zu ver­legen. Geben wir diesem Weg
eine Chance.

Viel Spaß beim Lesen und bleiben Sie wei­terhin gesund!

Heino Beewen

Was einem Land­wirt alles pas­sieren kann

Aus gege­benem Anlass ein Fall, der sich vor zwei Jahren auf einem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb wäh­rend der Mais­ernte zuge­tragen hat.

Als die Mais­silage des Land­wirts S. aus O. zur Hälfte ein­ge­fahren ist, stellt der Fahrer des „Walz­schlep­pers“ plötz­lich einen Treib­stoff­ge­ruch fest. Zuerst fährt er seinen Schlepper zu Seite und kon­trol­liert, ob es einen Defekt am Fahr­zeug gibt. Nachdem dies ohne Ergebnis abge­schlossen war, geht er über das Fahr­silo. Dort stellt er wie­derum starken Geruch von Benzin fest. Nach wei­terer inten­siver Suche findet er dann auch plötz­lich Metallteile.


Was war passiert: 

Vom regio­nalen Modell­flug­platz war einige Wochen zuvor eine Drohne gestartet worden. Diese hatte sich danach selbst­ständig gemacht und ist aus dem Radius der Fern­be­die­nung des Piloten ver­schwunden. Die Suche war erfolglos ein­ge­stellt worden. Der Mais­häcksler hat die Drohne nicht erkannt und somit das Gerät und die Reste des Flug­ben­zins im Häck­selgut ver­teilt.

Folg­lich war die bereits ein­ge­fah­rene Mais­silage zu Fut­ter­zwe­cken nicht mehr zu gebrau­chen. Sie musste also ver­nichtet werden. Die Droh­nen­haft­pflicht ist für der­ar­tige Schäden zuständig, dazu später mehr.

Neue Droh­nen­ver­ord­nung: Das sollten Sie wissen

Sie sind Droh­nenfan und nutzen die viel­fäl­tigen Mög­lich­keiten dieser kleinen Luft­fahr­zeuge? Dann sollten Sie sich mit den neuen Pflichten der Hob­by­pi­loten ver­traut machen!

Die 2017 in Deutsch­land in Kraft gesetzte Droh­nen­ver­ord­nung wurde zum 31.12.2020 angepasst.

Drohnenverordnung
Droh­nen­ein­satz in der Landwirtschaft

Das hat sich in der Droh­nen­ver­ord­nung geän­dert — Hier das Wich­tigste auf einen Blick für Sie zusammengefasst:

  • Wer Drohnen steuert, deren Start­masse bei 250 Gramm oder mehr liegt, muss ab sofort einen Kom­pe­tenz­nach­weis vor­legen. Zuvor lag die Grenze bei zwei Kilo­gramm schweren Flugmodellen.
    • Für ein­fache Betriebs­arten kann dieser Kom­pe­tenz­nach­weis über einen Online­test beim Luftfahrt-Bundesamt erworben werden.
    • Bestehende Kennt­nis­nach­weise ver­lieren vor­erst nicht ihre Gül­tig­keit, sie können noch bis zum 31.12.2021 genutzt werden.
  • Droh­nen­pi­loten müssen ihre Flug­mo­delle offi­ziell regis­trieren lassen. Auch die Regis­trie­rungs­nummer muss auf der Drohne sichtbar ange­bracht werden:
    • Ab 250 Gramm oder unter 250 Gramm, wenn die Drohne mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der per­so­nen­be­zo­gene Daten erfassen kann, aus­ge­stattet ist.
    • Und nur Drohnen, die laut EU-Richtlinie explizit als Spiel­zeug dekla­riert sind, sind von dieser Regel ausgenommen.
  • Für Drohnen mit weniger als 25 Kilo­gramm Start­masse, die in unmit­tel­barem Sicht­kon­takt zum Fern­pi­loten wäh­rend des gesamten Fluges betrieben werden, wurde die maxi­male Flug­höhe von 100 auf 120 Meter angehoben.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­sion hat am 24. Mai 2019 ein neues Regel­werk für den Betrieb unbe­mannter Flug­ge­räte (Drohnen) erlassen. Die Rege­lungen gelten ab dem 31. Dezember 2020.

Der Betrieb von Drohnen wird laut der Droh­nen­ver­ord­nung in drei Betriebs­ka­te­go­rien unterteilt:

„Offen“: Betrifft den Betrieb von Drohnen, sofern sie

  • eine Start­masse von weniger als 25 Kilo­gramm haben,
  • inner­halb der Sicht­weite bis maximal 120 Meter Höhe fliegen und
  • keine gefähr­li­chen Güter trans­por­tieren oder Gegen­stände abwerfen.

„Spe­ziell“: Betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Ein­satz­spek­trum den Rahmen der offenen Kate­gorie über­steigt, zum Bei­spiel beim Betrieb außer­halb der Sicht­weite und/oder ab 25 Kilo­gramm Start­masse.

„Zulas­sungs­pflichtig“: Betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die zum Bei­spiel zur Beför­de­rung von Per­sonen oder gefähr­li­chen Gütern kon­stru­iert sind.

In der „offenen“ Kate­gorie besteht für die pri­vate Nut­zung von Drohnen häufig über die Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung Ver­si­che­rungs­schutz. Aber es ist in den Tarifen der Gesell­schaften zu prüfen, bis zu wel­chem Flug­ge­wicht die Ein­zel­ta­rife Deckung leisten. Wichtig ist die klare Abtren­nung zur gewerb­li­chen Nut­zung! Das Über­fliegen von Wald- und land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen gehört nicht mehr zur Pri­vaten, son­dern zur gewerb­li­chen Nut­zung. Hier bieten die Rege­lungen in der Pri­vat­haft­pflicht keinen Ver­si­che­rungs­schutz! Hier sind eigen­stän­dige Haft­pflicht­ver­träge oder das eine oder andere Son­der­kon­zept der Betriebs­haft­pflicht für bestimmte Berufs­gruppen not­wendig. Fragen Sie nach, wir beraten Sie gern!

Die wesent­li­chen Rege­lungen der neuen Droh­nen­ver­ord­nung sind:

  1. Ver­si­che­rungs­pflicht:
    Eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ist gesetz­lich für alle Drohnen vor­ge­schrieben (nach Lan­des­vor­gabe laut § 43 Luft­ver­kehrs­ge­setz – LuftVG).
  2. Kenn­zeich­nungs­pflicht:
    Betreiber von Drohnen müssen sich jetzt grund­sätz­lich regis­trieren lassen und die Regis­trie­rungs­nummer (e‑ID) gut sichtbar auf der Drohne anbringen.
    Die Regis­trie­rung erfolgt online beim Luft­fahrt Bun­desamt (LBA).
    Aus­nahme: Drohnen unter 0,25 Kilo­gramm, sofern sie keine Kamera oder Sen­soren zur Erfas­sung per­sön­li­cher Daten haben, bzw. nach EU-Richtlinien als reines Spiel­zeug zer­ti­fi­ziert sind, benö­tigen keine Registrierungsnummer.
  3. Kennt­nis­nach­weis:
    Ab einer Start­masse von 0,25 Kilo­gramm ist ein Kom­pe­tenz­nach­weis ver­pflich­tend (bisher: ab einer Start­masse von mehr als 2 Kilo­gramm). Es gilt das Min­dest­alter von 16 Jahren. Der Kom­pe­tenz­nach­weis kann direkt beim Luft­fahrt Bun­desamt (LBA) auf einer Web­seite abge­schlossen werden.
  4. Erlaub­nis­frei­heit:
    Der Betrieb von bestimmten Drohnen der Betriebs­ka­te­gorie „offen“ ist grund­sätz­lich erlaubnisfrei.
  5. Betriebs­verbot:
    Die Orte, an und über denen der Droh­nen­be­trieb ver­boten ist, gelten grund­sätz­lich wei­terhin. Dies sind ins­be­son­dere Ein­satz­orte von Polizei und Ret­tungs­kräften, Kran­ken­häu­sern, Men­schen­an­samm­lungen, Jus­tiz­voll­zugs­an­stalten, Indus­trie­an­lagen, Natur­schutz­ge­biete, An- und Abflug­be­reiche sowie Kon­troll­zonen von Flug­plätzen, Bun­des­au­to­bahnen und eng befah­rene Ver­kehrs­wege.
    Auch über Wohn­grund­stü­cken, wenn das Gerät oder seine Aus­rüs­tung in der Lage sind, opti­sche oder akus­ti­sche Signale zu emp­fangen oder zu über­tragen oder auf­zu­zeichnen.
    Bei allen Ver­boten gilt: Behörden dürfen Aus­nahmen und Son­der­ge­neh­mi­gungen erteilen. Sofern vom Flug­gerät keine beson­dere Gefahr aus­geht und der Flug­ver­kehr nicht maß­geb­lich gefährdet ist. Eben­falls kann der durch den Flug über sein Grund­stück in seinen Rechten Betrof­fene einem Über­flug zustimmen.
  6. Aus­weich­pflicht:
    Flugmodelle/Drohnen müssen bemannten Luft­fahr­zeugen stets ausweichen.

Wichtig:

Der Betrieb eines Flugmodells/Drohne ohne erfor­der­li­chen Kennt­nis­nach­weis oder ent­spre­chender Regis­trie­rung stellt eine Ord­nungs­wid­rig­keit gemäß der Luftverkehrs-Ordnung (Luft-VO) dar. Die Ahn­dung der Ord­nungs­wid­rig­keiten liegt in der Zustän­dig­keit der Lan­des­luft­fahrt­be­hörden.

Aus­nahmen zu oben genannten Betriebs­ver­boten können Sie bei der ört­lich zustän­digen Lan­des­luft­fahrt­be­hörde bean­tragen.

Diese Hin­weise erheben keinen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und ersetzten nicht die Klä­rung von Ein­zel­fragen mit den zustän­digen Stellen. Zusätz­liche Infor­ma­tionen zur Drohnen-Nutzung finden Sie auf der Home­page des Bun­des­mi­nis­te­riums für Ver­kehr und digi­tale Infra­struktur.

Ern­t­e­index, die neue Form der Ernteversicherung

Ernteschaden
Ern­te­schaden durch Hagel

Der Kli­ma­wandel schreitet voran und die Land­wirt­schaft ist Betrof­fener und Lösung zugleich. Wet­ter­ex­treme in unbe­kanntem Ausmaß, aber auch kli­ma­ti­sche Ver­än­de­rungen, die sich in Ver­schie­bung und Ver­län­ge­rung der Vege­ta­ti­ons­zeiten aus­wirken, haben mehr­di­men­sio­nale Aus­wir­kungen auf den Pflan­zenbau. So passen plötz­lich Eiweiß­pflanzen wie Soja und Lupinen in die Frucht­folgen.

Züchter passen Ihre Sorten an und die Agrar­technik stellt sich mit neuer Boden­be­ar­bei­tung auf das zukünf­tige Was­ser­ma­nage­ment ein. Diese und wei­tere Bei­spiele müssen letzt­lich in Gesamt­stra­te­gien und Lösungs­an­sätzen ver­eint werden.

Im Rahmen des inner­be­trieb­li­chen Risi­ko­ma­nage­ments haben Ver­si­che­rungen über Gene­ra­tionen eine Rolle zur Lin­de­rung der Folgen von Wet­ter­ex­tremen gespielt. Was sich auf diesem Sektor aktuell ent­wi­ckelt und wel­ches Umdenken sowohl bei den land­wirt­schaft­li­chen Betrieben als auch im Hause der Ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen statt­findet, wollen wir nach­fol­gend beleuchten.

Rein sta­tis­tisch ver­än­dert der Struk­tur­wandel die Risi­ko­be­trach­tung der Betriebs­leiter. Ein­zel­er­eig­nisse wie der Hagel treten klein­räumig auf. Die Tro­cken­heit ist das typi­sche Bei­spiel für groß­räu­mige Wet­ter­ereig­nisse. Sofern die Flä­chen weit ver­teilt sind, wird die Hagel­ver­si­che­rung zuneh­mend kri­ti­scher beur­teilt. Wäh­rend die Gefahr von groß­flä­chigen Wet­ter­ereig­nissen pro­por­tional mit der Größe des Betriebes steigt.

Genau an dieser Stelle ver­su­chen kom­plexe Index­ver­si­che­rungen zu unter­stützen! Wie sehen diese Ansätze aus?

Zuerst wird eine betriebs­in­di­vi­du­elle Daten­er­he­bung durchgeführt:

Basie­rend auf mind. 10-jährigen Ertrags­werten wird ein betriebs­in­di­vi­du­eller Ern­t­e­index ermit­telt und aus den nach­fol­genden zwölf ertrags­re­le­vanten Para­me­tern die­je­nigen aus­ge­wählt, die eine betriebs­in­di­vi­du­elle Rolle gespielt haben.

  1. Tiefsttemperatur(Tmin):
    Berich­tete Tiefst­tem­pe­ratur wäh­rend eines 24-Stunden-Kalendertages (nicht auf Basis von stünd­li­chen Werten, nor­ma­ler­weise berichten Wet­ter­sta­tionen nur Tagestiefst- und Tageshöchstwert)
  2. Höchst­tem­pe­ratur (Tmax):
    Berich­tete Höchst­tem­pe­ratur wäh­rend eines 24-Stunden-Kalendertages (nicht auf Basis von stünd­li­chen Werten, nor­ma­ler­weise berichten Wet­ter­sta­tionen nur Tagestiefst- und Tageshöchstwert)
  3. Durch­schnitts­tem­pe­ratur (Tavg):
    Tavg=(Tmin+Tmax) / 2
  4. Anzahl Tage mit Tiefsttemperatur<X°C:
    Tage inner­halb der Risi­ko­pe­riode, an denen der Wert von X °C unter­schritten worden ist
  5. Anzahl Tage mit Höchsttemperatur>X°C:
    Hierbei han­delt es sich um die Tage inner­halb der Risi­ko­pe­riode, an denen der Wert X °C über­schritten wurde
  6. Kumu­la­tive Höchst­tem­pe­ratur:
    Ist die Summe der täg­lich auf­ge­zeich­neten Höchst­tem­pe­ra­turen im Risikozeitraum
  7. Kumu­la­tive Durch­schnitts­tem­pe­ratur:
    Hierbei han­delt es sich um die Summe der täg­lich auf­ge­zeich­neten Durch­schnitts­tem­pe­ra­turen (siehe dazu Durchschnittstemperatur)
  8. Kumu­la­tive Tiefst­tem­pe­ratur:
    Ist die Summe der täg­lich auf­ge­zeich­neten Tiefst­tem­pe­ra­turen im Risikozeitraum
  9. Wachs­tums­g­rad­tage (Basis: X °C):
    Ist die Summe der täg­li­chen Wachs­tums­g­rad­tage, wobei wir zunächst wird die Durchschnitts-Temperatur berechnen (siehe oben) und dann von der Basis abziehen. Die Basis ist ange­geben. Aus den posi­tiven Dif­fe­renzen bilden wir eine Tem­pe­ra­tursumme. Das heißt, wir berück­sich­tigen an allen Tagen, an denen die Durchschnitts-Temperatur über der Basis liegt, die Dif­fe­renz aus beiden Werten in der Berech­nung der Tem­pe­ra­tursumme. Liegt die Durch­schnitts­tem­pe­ratur unter der Basis, fließen für diese Tage 0 °C in die Bil­dung der Tem­pe­ra­tursumme ein.
  10. Kumu­la­tiver Regen (Nie­der­schlag in mm):
    Gemes­sene Regen-Summe in Mil­li­meter, wäh­rend eines 24-stündigen Kalen­der­tages. Die Tages­summen sum­mieren wir dann über den gesamten Risi­ko­zeit­raum auf. Anmer­kung: 1 mm Nie­der­schlag ent­spricht 1 l/m²
  11. Über­schüs­siger Regen (mm):
    Zunächst berechnen wir den monat­li­chen Durchschnitts-Regen, den es über alle an der Wet­ter­sta­tion ver­füg­baren his­to­risch auf­ge­zeich­neten Jahre gab. Resul­tie­rend aus dem monat­li­chen Durchschnitts-Regen legen wir einen durch­schnitt­li­chen Tages­er­war­tungs­wert an Regen fest (ergibt sich aus: monat­li­cher Durchschnitts-Regen/Anzahl der Tage des Monats).
    Es wird an jedem Tag der Risi­ko­pe­riode über­prüft, ob die täg­liche Regen­summe unter oder über dem durch­schnitt­li­chen Tages­er­war­tungs­wert liegt. Der über­schüs­sige Regen in Mil­li­meter ist die Summe des täg­li­chen Regens über dem Durch­schnitts­wert. Nega­tive Werte (Tages-Regen liegt unter dem Durchschnitts-Regen) werden nicht mit­ge­zählt. An diesem Tag wird „Null mm“ gezählt.
  12. Man­gelnder Regen (mm):
    Hier ist die Betrach­tung genau umge­kehrt wie beim über­schüs­sigen Regen: Zunächst berechnen wir den monat­li­chen Durchschnitts-Regen, den es über alle an der Wet­ter­sta­tion ver­füg­baren his­to­risch auf­ge­zeich­neten Jahre gab. Resul­tie­rend aus dem monat­li­chen Durchschnitts-Regen legen wir einen durch­schnitt­li­cher Tages­er­war­tungs­wert an Regen fest. Dieser ergibt sich aus monat­li­cher Durchschnitts-Regen/Anzahl der Tage des Monats. Es wird an jedem Tag der Risi­ko­pe­riode über­prüft, ob die täg­liche Regen­summe unter oder über dem durch­schnitt­li­chen Tages­er­war­tungs­wert liegt. Der man­gelnde Regen in Mil­li­meter ist die Summe des täg­li­chen Regens unter dem Durch­schnitts­wert.
    Posi­tive Werte (Tages-Regen liegt über dem Durchschnitts-Regen) werden nicht mit­ge­zählt. An diesem Tag wird „Null mm“ gezählt.

Alle Ergeb­nisse werden so auf­ge­ar­beitet, dass dem Land­wirt fol­gende Ergeb­nisse vor­ge­stellt werden können:

  • Welche Kul­turen haben signi­fi­kant unter Wet­ter­ereig­nissen gelitten.
  • Welche Para­meter waren bei wel­cher Kultur relevant.
  • Hätte man sich schon früher für einen Wet­ter­index ent­schieden, in wel­chen Jahren und für welche Kul­turen hätte es eine Ent­schä­di­gung gegeben.

Unter­stützt wird das Ganze durch eine App, die auch im Ver­lauf der aktu­ellen Vege­ta­ti­ons­zeit schon Hoch­rech­nungen auf Basis der oben beschrie­benen Para­meter anstellt.

Das Alles ist die Ent­schei­dungs­grund­lage für oder gegen den Abschluss einer Ver­si­che­rung. Darum lassen Sie sich beraten und prüfen Sie selbst, wie genau der Ern­t­e­index auf Ihren Ertrag passt, und ob diese aktuell inno­va­tivste Ver­si­che­rungs­lö­sung für Sie passt.

Also lassen Sie sich Ihre indi­vi­du­elle Wet­ter­ana­lyse von uns erstellen indem Sie den Fra­ge­bogen „Wet­ter­ver­si­che­rung“ aus­ge­füllt per Mail an: info@landvolkdienste.de oder per
Fax an: 0511 367 04–80 senden. Den Fra­ge­bogen finden Sie zum Down­load und Aus­dru­cken auf unserer Home­page unter:
https://landvolkdienste.de/hagelversicherung-mehrgefahrenversicherung/ oder im Kun­den­be­reich unserer Home­page unter Wet­ter­ana­lyse .

Gerne lassen wir Ihnen den Fra­ge­bogen auch per Post zukommen.

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