>Landvolkdienste-aktuell 01/2023
Liebe Leserin, lieber Leser,
Rehkitzrettung- wer haftet für den Mähtod und wie hilft meine Rechtsschutzversicherung? Weitere Themen im Überblick: Die Bedeutung der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung. ASP ist auch in Niedersachsen angekommen! Und zu guter Letzt: Ausbildungsstellen für 2023!
auch uns wird das Thema Nachhaltigkeit ins Aufgabenheft geschrieben. Wie alle anderen Brachen, sind auch wir ist per Gesetz dazu verpflichtet, uns mit der
Nachhaltigkeit unseres Tuns auseinanderzusetzen und dieses auch nach außen zu kommunizieren.
Wer sich mit diesem Thema näher beschäftigt, der wird bei den Begriffsdefinitionen sehr schnell darauf kommen, dass es insbesondere die Forstwirtschaft war, die sich schon im Jahr 1713 mit Hans Carl von Carlowitz (Sylvicultura Oeconomica) Gedanken zur nachhaltigen Nutzung der Waldflächen Gedanken gemacht hat. Er war es auch, der erstmals das Prinzip der forstwirtschaftlichen Nachhaltigkeit definierte!
Georg Ludwig Hartwig verfasste dann 1791 sein Werk „Anweisung zur Holzzucht für Förster“, dessen Grundgedanke es ebenfalls war:
Nicht mehr Holz schlagen als nachwächst!
Bei uns bedeutet Nachhaltigkeit, dass die Versicherungsprodukte zunehmend ein „Nachhaltigkeits-Zertifikat“ bekommen, was wir Ihnen erklären werden. Wir stellen alle unsere Prozesse, wie z.B. unsere Dienstreisen und die Dienstwagen immer wieder auf den Prüfstand und optimieren damit aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten unsere Arbeit.
Ein sichtbares Ergebnis ist unser „aktuell“, dessen neueste Ausgabe Sie gerade in den Händen halten. Es ist die letzte Ausgabe, die Sie in Papierform erhalten! Die nächsten Ausgaben erhalten Sie per Mail und somit in digitaler Ausfertigung.
Thematisch beschäftigt sich diese Ausgabe mit den Pflichten zur Rehkitzrettung / Rettung von Wildtieren, was insbesondere für den bald anstehenden Schnitt für die Grassilage Bedeutung hat und deren Folgen erhebliche Ausmaße annehmen können, wie die späteren Beispiele zeigen. Für die juristische Begleitung dieses Teils bedanke ich mich bei einem lieben Kollegen, Herrn Peter Zanini vom Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V.! Ohne ihn wäre die Zusammenstellung des Themas nicht so gelungen.
Welche Bedeutung die Existenz einer guten Rechtsschutzversicherung hat, wird ebenfalls an den Details der Beispiele sichtbar werden.
Zum Schluss wird, ebenfalls im Kontext einer aktuellen Rechtsprechung, auf die Notwendigkeit einer privaten Unfallversicherung eingegangen.
Viel Spaß beim Lesen!
Heino Beewen
Geschäftsführer Landvolkdienste GmbH
Tel: 0511 / 51 54 16 11
Was einem als Landwirt alles passieren kann
Rehkitzrettung: Wer haftet für den Mähtod eines Rehkitzes? Wer und was muss zum Schutz von Wildtieren handeln und umgesetzt werden? Und letztlich um die Frage, wie und welche Rechtsschutzversicherung unterstützt bei Strafverfahren in diesem Zusammenhang?
Was war passiert? Ein Landwirt hatte seinen Lohnunternehmer beauftragt den ersten Schnitt auf einer Wiese von mehreren Hektar Größe zu mähen. Der Lohnunternehmer gab diesen Auftrag an seinen Mitarbeiter weiter, der weisungsgemäß die Wiese abgemäht hat. Während der Mäharbeiten wurde ein Kitz vom Mähwerk erfasst und getötet. Ein Passant beobachtete diesen Vorgang und stellte jeweils eine Strafanzeige gegen den Landwirt (Bewirtschafter der Fläche) und den Fahrer des Lohnunternehmers. Es kam zu einem Gerichtsverfahren, bei dem beide des vorsätzlichen Handelns beschuldigt und zu Geldstrafen (2.400 € für den Landwirt und 1.400 € für den Fahrer) wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz verurteilt wurden.
Bei der Entscheidung waren unter anderem folgende Gesetze
zu berücksichtigen:
Welche rechtlichen Folgen drohen, wenn ein Wildtier verletzt oder getötet wird?
Laut § 17 TierSchG wird bei einem Verstoß gegen das Tötungs- bzw. Verletzungsverbot im Tierschutzgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt. Der Tatbestand ist schon dann erfüllt, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen, Leiden, länger anhaltende bzw. sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt werden. Ein Verstoß liegt allerdings nur vor, wenn dies mit Absicht geschieht oder als mögliche Folge einer Handlung billigend in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz).
Der Mähtod eines Rehkitzes geschieht nicht aus vernünftigem Grund. Jeder Landwirt weiß, dass sich im Frühjahr Rehkitze im hohen Bewuchs aufhalten können. Mäht er
dennoch, ohne Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben, nimmt er den Mähtod billigend in Kauf, was bei entsprechender Anzeige zur Strafbarkeit führen kann.
Da ein Wildtier getötet wird, verletzt der Landwirt auch fremdes Jagdrecht. Weshalb bei entsprechendem Vorsatz alternativ auch eine Verurteilung wegen Jagdwilderei
erfolgen könnte.
Wer ist nach dem Gesetz zur Wildrettung / Rehkitzrettung verpflichtet?
Doch wer ist nun rechtlich für den Schutz junger Wildtiere bei der Mahd verantwortlich? Kann jemand haftbar gemacht werden? Die Quintessenz der oben aufgeführten Gesetze: In Deutschland folgen aus der Hegeverpflichtung und den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit bestimmte Aufgaben des Jägers, Wildtiere zu schützen und tierschutzgerecht zu handeln (§ 1 BJagdG). Bei der Verantwortung, Wildtiere vor dem Mähtod zu schützen, sind jedoch zunächst die Landwirte und, wie auch im beschriebenen Fall, tatsächlich auch der Maschinenführer als mögliche Schadensverursacher in der Pflicht! Diese müssen sich zur Vermeidung einer Strafbarkeit
enthaften, damit ihnen keine Inkaufnahme unterstellt werden kann. Die Verantwortlichkeit, Tiere so zu schützen, dass sie bei der Mahd nicht getötet oder gefährdet werden, liegt deshalb in hohem Maße und zunächst beim Bewirtschafter.
Die nachfolgend aufgeführten Urteile bestätigen diese Aussage:
Urteil Amtsgericht Wolfach (Az: 1 Cs 301 Js 9380/13)
- 4.000 EUR Geldstrafe und ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.
- Grund: Das Gericht entschied auf Vorsatz, da nach dem Verletzen eines ersten Kitzes der Landwirt noch ein zweites durch Mäharbeiten tötete.
Urteil Amtsgericht Hadmar (Az 1 Ds – 3 Js 12550/03)
- Zwei Landwirte wurden verurteilt, 3.200 EUR und 2.400 EUR Geldstrafen
- Grund: Aufgrund von acht ausgemähten Rehkitzen sah das Gericht Vorsatz als bewiesen an.
Urteil Amtsgericht Weilheim i. OB. (Az 2 Cs 12 Js 17946 / 09)
- Geldstrafe für den Landwirt: 70 Tagessätzen zu je 40 Euro (2.800 EUR)
- Geldstrafe für den beauftragten Fahrer des Lohnunternehmer: 50 Tagessätze zu je 40 Euro (2.000 Euro)
- Grund: Trotz der Hinweise von Personen vor Ort wurde weitergemäht und der Tod der Tiere billigend in Kauf genommen.
Urteil Landgericht Trier (Az 1 S 183/04)
- Geldstrafe für den Landwirt: 1.377,35 EUR
- Grund: Der Landwirt hatte keine Vorsorge getroffen, obwohl ihn ein Jäger darauf hingewiesen hatte, dass sich zwei Kitze in seiner Wiese befinden.
Urteil Amtsgericht Nauen (Az 29 Ds 4123 Js 36778/21)
- Geldstrafe für den Landwirt: 2.400 EUR
- Geldstrafe für den beauftragten Fahrer des Lohnunternehmer: 1.400 Euro
- Grund: Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Die aufgeführten Urteile sind keine Einzelfallentscheidungen! Wie auch der Fall unseres Landwirtes zeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sehr hoch, wenn
es zu einer Anzeige kommt. Fälle, in denen es zu einem Freispruch kam, haben folgende Punkte gemeinsam:
- Zunehmend häufig kam der Freispruch erst in zweiter Instanz.
- Das vorsätzliche Handeln des Landwirts konnte nicht erkennbar nachgewiesen werden.
- Die Landwirte hatten in ihrer Kommunikation und vorbeugendem Handeln alles Zumutbare zum Schutz der Rehkitze getan, waren aber nicht in der Lage, damit den Tod oder die Verletzung zu vermeiden.
Wie kann der Landwirt seiner gesetzlichen Pflicht zur Rehkitzrettung / Wildtierrettung genügen?
Grundsätzlich sollte der Landwirt bereits in den Vorplanungen zur Mahd Kontakt zu den Jagdausübungsberechtigten in den Revieren aufnehmen. Die regional zuständigen
Revierpächter kennen in der Regel den Geburtenstand der Rehkitze in ihrem Gebiet, der zwischen Anfang Mai und Ende Juni variiert. Weiterhin gibt es Schwerpunktstandorte, an denen sich das Wild aufhält, wodurch sich Maßnahmen gezielter umsetzen lassen.
Der Landwirt muss die Jagdpächter mindestens 48 Stunden vor dem Mähtermin informieren, damit diese ausreichend Zeit haben, die Flächen mit Hunden abzusuchen oder andere Vorkehrungen zu treffen. Zusätzlich muss er selbst Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren, z.B. durch das Anbringen von sogenannten Wildtierrettern am Mähaufsatz.
Letztlich ist es dann eine Beurteilung des Gerichts, ob eine strafbare Inkaufnahme vorliegt oder der Landwirt ausreichend Vorsorge betrieben hat.
Unabhängig von der Frage des Tierschutzgesetzes gilt: Ein erfolgreicher Schutz vor Mähtod ist Gemeinschaftssache! Landwirte, Jäger, Drohnenpiloten und Lohnunternehmer sollten durch aktive Kommunikation und aufgrund gemeinsamer Abstimmung tätig werden. Auch die Wahl der Mittel muss der Situation angepasst sein und die einzelnen Schritte müssen zeitlich aufeinander abgestimmt sein.
Welche Maßnahmen zum Schutz von Wildtieren eingesetzt werden können, wird nachfolgend erörtert:
Absuchen
Durch Begehung der Flächen mit Jägern und brauchbaren Hunden. Vermehrt werden auch Drohnen mit Wärmebildkamera hierfür eingesetzt.
Wichtig: Die Mahd muss kurz nach fachgerechter Umsetzung erfolgen, ein zeitlicher Verzug muss unbedingt vermieden werden. Außerdem handelt es sich bei der Rehkitzrettung mittels Drohne um einen Akt der Jagdausübung. Weshalb nur in Abstimmung mit den Jagdpächtern gehandelt werden darf.
Vergrämen
Hierfür gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Auch das Begehen der Flächen durch Personen mit entsprechend geeigneten Hunden ist hier eine Möglichkeit. Akustische Wildretter am Mähwerk, selbst gebaute Scheuchen, im Handel erhältliche Scheuchen, das Verstänkern z.B. mit Buttersäure oder das Anmähen der Vorgewende sind geeignete Mittel.
Wichtig: Das Vergrämen sollte ein bis zwei Tage vor der Mahd stattfinden, damit sich einerseits das Wild entsprechend zurückziehen kann, andererseits aber auch kein
Gewöhnungseffekt eintritt.
Mähtechnik
Grundsätzlich geht es darum, den Wildtieren die Flucht zu ermöglichen. Hier sind diverse Möglichkeiten zu nutzen:
- Große Schläge portionsweise mähen.
- Fahrgeschwindigkeit verringern.
- Anmähen der Vorbeete und der gesamten Parzelle am Vortag.
- Von innen nach außen mähen.
Nützliche Tipps findet man unter anderem im Mähknigge der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft, der im Internet abrufbar ist.
Wie hilft die Rechtsschutzversicherung?
Zwar haben wir trotz der oben genannten Gesetze keine wirkliche gesetzliche Pflicht für Grünlandnutzer, die Flächen vor der Mahd abzusuchen oder zu verstänkern, aber die tierschutzrechtlichen Aspekte können strafrechtliche Folgen haben!
Grundsätzlich würde die Rechtsschutzversicherung nur dann eintreten, sofern die vereinbarte Deckung strafrechtliche Verfahren (Häufig als Spezial-Straf-Rechtsschutz definiert) beinhaltet. Ist insoweit Versicherungsschutz gegeben, unterstützt die Rechtsschutzversicherung dabei, den Vorwurf des Vorsatzes zu beseitigen. Aber: Sollte im Hauptverfahren das Gericht das vorsätzliche Handeln bestätigen, wird sich der Versicherer alle Kosten vom Versicherungsnehmers erstatten lassen, denn nach deutschem Recht gibt es keinen Versicherungsschutz bei vorsätzlichem Handeln.
Bis hin zur groben Fahrlässigkeit wird jedoch der Rechtsschutzversicherer, bei berechtigten Aussichten auf Erfolg, den Prozess durch alle Instanzen begleiten.
Kommen wir an dieser Stelle auf das Ausgangsbeispiel zurück:
Für den Landwirt ist seine Betriebsrechtsschutzversicherung zuständig.
Der Rechtsschutzversicherer begleitet seinen Versicherungsnehmer bis zum endgültigen = rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (egal wie viele Instanzen). Nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung kommt es zu der oben beschriebenen Rückforderung. In einer guten betrieblichen Spezial-Straf-RS gibt es sogar noch eine Weiterung:
Erfolgt nämlich die Verurteilung ohne Hauptverhandlung in einem sogenannten Strafbefehlsverfahren oder nur wegen bedingten Vorsatzes und gegen den VN wird ausschließlich eine Geldstrafe verhängt, dann bleibt der Versicherungsschutz trotz Vorsatzverurteilung bestehen.
Es ist aber zu beachten, dass in den Standarddeckungen der Betriebs-Rechtsschutz-Policen, der Baustein „Spezial-Straf-Rechtsschutz“ nach wie vor nicht durchgängig
in den Grunddeckungen enthalten ist!
Der Fahrer des Lohnunternehmens benötigt bei diesen Strafverfahren eine eigene, private Rechtsschutzversicherung.
In einer privaten Rechtsschutzversicherung müsste ebenfalls eine Spezial-Straf-RS vereinbart sein. Dann ist auch ein Verfahren nach § 17 TierSchG versichert.
Voraussetzung ist, dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt. Sobald rechtskräftig festgestellt wird, dass das Vergehen vorsätzlich begangen wurde, entfällt auch hier rückwirkend der Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss also die Kosten erstatten, die der Rechtsschutzversicherer für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen hat.
Von den Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Bedeutung einer privaten Absicherung! “Private Unfallversicherung”
An dieser Stelle soll auf ein gerade veröffentlichtes Urteil eingegangen werden, das zu einer Leistungsversagung der gesetzlichen Unfallversicherung führte.
Sozialgericht München mit einem Urteil vom Februar 2023 (S 1 U 5029/22)
Was war passiert?
Beim Spalten von Brennholz verletzte sich der Leiter eines Forstbetriebes erheblich und beantragte Leistung aus seiner gesetzlichen Unfallversicherung.
Entscheidung der Berufsgenossenschaft:
Da zum Zeitpunkt des Unfalls kein Holz aus dem eigenen Forstbetrieb gespalten wurde, sondern zugekauftes Holz, welches für den Altenteiler zum Heizen im Kamin angeschafft wurde, stellte die BG fest: die Verletzung ist nicht in der Ausübung seines Berufes entstanden! Somit bestehe kein Zusammenhang mit seiner versicherten beruflichen Tätigkeit.
Im Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung sind im Rahmen der privaten Unfallversicherung sowohl Unfälle im privaten wie in der beruflichen Tätigkeit versichert.
Lediglich die Unfalldefinition muss erfüllt sein: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Im Rahmen der Arbeitskraftabsicherung gehört die Unfallversicherung zu den preiswertesten Lösungen! Für 100 bis 150 EUR pro Person und Jahr, lassen sich gute
Leistungspakete einkaufen.
Nehmen Sie die in dieser Ausgabe aufgeführten Gerichtsurteile zum Anlass und lassen sich beraten! Sowohl für die Rechtsschutz- als auch die Unfallversicherung haben wir Sonderlösungen für Verbandsmitglieder im Angebot! Hier geht es zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner.
Afrikanische Schweinepest ist auch in Niedersachsen angekommen, erste Erfahrungen!
Am 02.07.2022 wurde in Niedersachsen der erste Fall von Afrikanischer Schweinepest (ASP) durch das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt. Mit diesem Tag wurden alle
theoretischen Vorgehensweisen auf eine harte Bewährungsprobe gestellt. Insbesondere die Tragfähigkeit der Lieferbeziehungen aber auch das betriebsinterne Risikomanagement erlebten ihre Feuertaufe.
Für tierhaltende Betriebe gibt es zwei Schadenszenarien: Bei der direkten Betroffenheit handelt es sich entweder um einen ASP-Ausbruch im Haustierbestand, oder der Betrieb befindet sich innerhalb eines Sperr- oder Beobachtungsgebiet. Ist ASP im Hausschweinebestand ausgebrochen, steht die amtlich angeordnete Keulung an. In diesen Fällen trägt die Tierseuchenkasse die Tötungskosten (Abriegelung des Bestandes, Einrichtung reine / unreine Seite, Tötung, Räumung der toten Tiere, vorl. Reinigung und Desinfektion). Hinzu kommen die Entsorgungskosten (Abholung in gesonderten LKW, Zerkleinerung, Erhitzung und Weiterverarbeitung). Die getöteten Tiere werden zum sogenannten gemeinen Wert ersetzt.
Das deutlich kompliziertere Szenario ist aber Folgendes:
Befindet sich der Betrieb im Sperr- oder Beobachtungsgebiet, ohne einen Ausbruch im eigenen Tierbestand zu haben, wird seine Erlössituation durch zusätzliche Kosten
z.B. in Folge von höheren Schlachtgewichten, höheren Futterkosten, zusätzlichen Transportbeeinträchtigungen, evtl. zusätzlichen Tierarztkosten und vieles mehr negativ
beeinflusst. Oder, wie im Emsland geschehen, nehmen die Schlachthöfe auch die gesunden Tiere aus den Sperr- und Beobachtungsgebieten nicht oder nur zu enormen Mindererlösen ab. Begründet mit den Regelungen zu Lieferketten, den drohenden Tierschutzproblemen, den deutlich eingeschränkten Verarbeitungswegen und den Hinweisen zu Inakzeptanz der Märkte, wurden im Emsland einige Tausend Tiere für „Null EUR Erlös“ und unter Anrechnung von Transport- und Untersuchungskosten abgegeben.
Wer hier nicht durch eine Versicherungslösung vorgebeugt hatte, dessen finanziellen Reserven wurden bis zum Äußersten strapaziert. Für einige Betriebe war die Tierertragsschadenversicherung die Rettung vor dem Untergang.
Nicht unerwähnt darf an dieser Stelle aber auch die indirekte Betroffenheit bleiben, i.d.R. absolut unterschätzt! Liegt z.B. eine Ferkelerzeuger nicht in einem Sperr- oder
Beobachtungsgebiet, noch hat er ASP in seinem eigenen Tierbestand, kann er trotzdem betroffen sein! Denn wenn sein Ferkelabnehmer direkt von ASP betroffen ist, dürfen dort keine Ferkel aufgenommen werden.
Fazit : Der ASP-Ausbruch im Emsland sollte uns eine Lehre sein! Der Ausbruch und die Folgen von Tierseuchen können existenzbedrohend sein! Sowohl die direkte als
auch die indirekte Betroffenheit sind Leistungsauslöser in der Tier-Ertragsschaden-Versicherung. Lassen Sie sich beraten!
Wir bilden aus!
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