aktuell 01/2023

>Landvolkdienste-aktuell 01/2023

Liebe Leserin, lieber Leser,

Rehkitzrettung- wer haftet für den Mähtod und wie hilft meine Rechts­schutz­ver­si­che­rung? Wei­tere Themen im Über­blick: Die Bedeu­tung der gesetz­li­chen und pri­vaten Unfall­ver­si­che­rung. ASP ist auch in Nie­der­sachsen ange­kommen! Und zu guter Letzt: Aus­bil­dungs­stellen für 2023!

auch uns wird das Thema Nach­hal­tig­keit ins Auf­ga­ben­heft geschrieben. Wie alle anderen Bra­chen, sind auch wir ist per Gesetz dazu ver­pflichtet, uns mit der
Nach­hal­tig­keit unseres Tuns aus­ein­an­der­zu­setzen und dieses auch nach außen zu kommunizieren.

Wer sich mit diesem Thema näher beschäf­tigt, der wird bei den Begriffs­de­fi­ni­tionen sehr schnell darauf kommen, dass es ins­be­son­dere die Forst­wirt­schaft war, die sich schon im Jahr 1713 mit Hans Carl von Car­lo­witz (Syl­vicul­tura Oeco­no­mica) Gedanken zur nach­hal­tigen Nut­zung der Wald­flä­chen Gedanken gemacht hat. Er war es auch, der erst­mals das Prinzip der forst­wirt­schaft­li­chen Nach­hal­tig­keit definierte!

Georg Ludwig Hartwig ver­fasste dann 1791 sein Werk „Anwei­sung zur Holz­zucht für Förster“, dessen Grund­ge­danke es eben­falls war:

Nicht mehr Holz schlagen als nachwächst!
Nachhaltigkeit

Bei uns bedeutet Nach­hal­tig­keit, dass die Ver­si­che­rungs­pro­dukte zuneh­mend ein „Nachhaltigkeits-Zertifikat“ bekommen, was wir Ihnen erklären werden. Wir stellen alle unsere Pro­zesse, wie z.B. unsere Dienst­reisen und die Dienst­wagen immer wieder auf den Prüf­stand und opti­mieren damit aus Nach­hal­tig­keits­ge­sichts­punkten unsere Arbeit.
Ein sicht­bares Ergebnis ist unser „aktuell“, dessen neu­este Aus­gabe Sie gerade in den Händen halten. Es ist die letzte Aus­gabe, die Sie in Papier­form erhalten! Die nächsten Aus­gaben erhalten Sie per Mail und somit in digi­taler Ausfertigung.

The­ma­tisch beschäf­tigt sich diese Aus­gabe mit den Pflichten zur Reh­kitz­ret­tung / Ret­tung von Wild­tieren, was ins­be­son­dere für den bald anste­henden Schnitt für die Gras­si­lage Bedeu­tung hat und deren Folgen erheb­liche Aus­maße annehmen können, wie die spä­teren Bei­spiele zeigen. Für die juris­ti­sche Beglei­tung dieses Teils bedanke ich mich bei einem lieben Kol­legen, Herrn Peter Zanini vom Zen­tral­ver­band der Jagd­ge­nos­sen­schaften und Eigen­jagden in Nie­der­sachsen e.V.! Ohne ihn wäre die Zusam­men­stel­lung des Themas nicht so gelungen.

Welche Bedeu­tung die Exis­tenz einer guten Rechts­schutz­ver­si­che­rung hat, wird eben­falls an den Details der Bei­spiele sichtbar werden.

Zum Schluss wird, eben­falls im Kon­text einer aktu­ellen Recht­spre­chung, auf die Not­wen­dig­keit einer pri­vaten Unfall­ver­si­che­rung eingegangen.

Viel Spaß beim Lesen!

Heino Beewen
Geschäfts­führer Land­volk­dienste GmbH
Tel: 0511 / 51 54 16 11

Was einem als Land­wirt alles pas­sieren kann 

Reh­kitz­ret­tung: Wer haftet für den Mähtod eines Reh­kitzes? Wer und was muss zum Schutz von Wild­tieren han­deln und umge­setzt werden? Und letzt­lich um die Frage, wie und welche Rechts­schutz­ver­si­che­rung unter­stützt bei Straf­ver­fahren in diesem Zusammenhang?

Rehkitzrettung
Reh­kitz

Was war pas­siert? Ein Land­wirt hatte seinen Lohn­un­ter­nehmer beauf­tragt den ersten Schnitt auf einer Wiese von meh­reren Hektar Größe zu mähen. Der Lohn­un­ter­nehmer gab diesen Auf­trag an seinen Mit­ar­beiter weiter, der wei­sungs­gemäß die Wiese abge­mäht hat. Wäh­rend der Mäh­ar­beiten wurde ein Kitz vom Mäh­werk erfasst und getötet. Ein Pas­sant beob­ach­tete diesen Vor­gang und stellte jeweils eine Straf­an­zeige gegen den Land­wirt (Bewirt­schafter der Fläche) und den Fahrer des Lohn­un­ter­neh­mers. Es kam zu einem Gerichts­ver­fahren, bei dem beide des vor­sätz­li­chen Han­delns beschul­digt und zu Geld­strafen (2.400 € für den Land­wirt und 1.400 € für den Fahrer) wegen Ver­stoß gegen das Tier­schutz­ge­setz ver­ur­teilt wurden.

Bei der Ent­schei­dung waren unter anderem fol­gende Gesetze
zu berück­sich­tigen:

Welche recht­li­chen Folgen drohen, wenn ein Wild­tier ver­letzt oder getötet wird?

Laut § 17 TierSchG wird bei einem Ver­stoß gegen das Tötungs- bzw. Ver­let­zungs­verbot im Tier­schutz­ge­setz eine Frei­heits­strafe von bis zu drei Jahren oder eine Geld­strafe ver­hängt. Der Tat­be­stand ist schon dann erfüllt, wenn ein Wir­bel­tier ohne ver­nünf­tigen Grund getötet wird oder einem Wir­bel­tier aus Roh­heit erheb­liche Schmerzen, Leiden, länger anhal­tende bzw. sich wie­der­ho­lende erheb­liche Schmerzen und Leiden zuge­fügt werden. Ein Ver­stoß liegt aller­dings nur vor, wenn dies mit Absicht geschieht oder als mög­liche Folge einer Hand­lung bil­li­gend in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz).

Der Mähtod eines Reh­kitzes geschieht nicht aus ver­nünf­tigem Grund. Jeder Land­wirt weiß, dass sich im Früh­jahr Reh­kitze im hohen Bewuchs auf­halten können. Mäht er
den­noch, ohne Schutz­maß­nahmen ergriffen zu haben, nimmt er den Mähtod bil­li­gend in Kauf, was bei ent­spre­chender Anzeige zur Straf­bar­keit führen kann.

Da ein Wild­tier getötet wird, ver­letzt der Land­wirt auch fremdes Jagd­recht. Wes­halb bei ent­spre­chendem Vor­satz alter­nativ auch eine Ver­ur­tei­lung wegen Jagd­wil­derei
erfolgen könnte.

Wer ist nach dem Gesetz zur Wild­ret­tung / Reh­kitz­ret­tung verpflichtet?

Rechtsschutz
Rechts­schutz

Doch wer ist nun recht­lich für den Schutz junger Wild­tiere bei der Mahd ver­ant­wort­lich? Kann jemand haftbar gemacht werden? Die Quint­essenz der oben auf­ge­führten Gesetze: In Deutsch­land folgen aus der Hege­ver­pflich­tung und den Grund­sätzen der Waid­ge­rech­tig­keit bestimmte Auf­gaben des Jägers, Wild­tiere zu schützen und tier­schutz­ge­recht zu han­deln (§ 1 BJagdG). Bei der Ver­ant­wor­tung, Wild­tiere vor dem Mähtod zu schützen, sind jedoch zunächst die Land­wirte und, wie auch im beschrie­benen Fall, tat­säch­lich auch der Maschi­nen­führer als mög­liche Scha­dens­ver­ur­sa­cher in der Pflicht! Diese müssen sich zur Ver­mei­dung einer Straf­bar­keit
ent­haften, damit ihnen keine Inkauf­nahme unter­stellt werden kann. Die Ver­ant­wort­lich­keit, Tiere so zu schützen, dass sie bei der Mahd nicht getötet oder gefährdet werden, liegt des­halb in hohem Maße und zunächst beim Bewirtschafter.

Die nach­fol­gend auf­ge­führten Urteile bestä­tigen diese Aussage:

Urteil Amts­ge­richt Wol­fach (Az: 1 Cs 301 Js 9380/13)

  • 4.000 EUR Geld­strafe und ein Jahr Frei­heits­strafe auf Bewährung.
  • Grund: Das Gericht ent­schied auf Vor­satz, da nach dem Ver­letzen eines ersten Kitzes der Land­wirt noch ein zweites durch Mäh­ar­beiten tötete.

Urteil Amts­ge­richt Hadmar (Az 1 Ds – 3 Js 12550/03)

  • Zwei Land­wirte wurden ver­ur­teilt, 3.200 EUR und 2.400 EUR Geldstrafen
  • Grund: Auf­grund von acht aus­ge­mähten Reh­kitzen sah das Gericht Vor­satz als bewiesen an.

Urteil Amts­ge­richt Weil­heim i. OB. (Az 2 Cs 12 Js 17946 / 09)

  • Geld­strafe für den Land­wirt: 70 Tages­sätzen zu je 40 Euro (2.800 EUR)
  • Geld­strafe für den beauf­tragten Fahrer des Lohn­un­ter­nehmer: 50 Tages­sätze zu je 40 Euro (2.000 Euro)
  • Grund: Trotz der Hin­weise von Per­sonen vor Ort wurde wei­ter­ge­mäht und der Tod der Tiere bil­li­gend in Kauf genommen.

Urteil Land­ge­richt Trier (Az 1 S 183/04)

  • Geld­strafe für den Land­wirt: 1.377,35 EUR
  • Grund: Der Land­wirt hatte keine Vor­sorge getroffen, obwohl ihn ein Jäger darauf hin­ge­wiesen hatte, dass sich zwei Kitze in seiner Wiese befinden.

Urteil Amts­ge­richt Nauen (Az 29 Ds 4123 Js 36778/21)

  • Geld­strafe für den Land­wirt: 2.400 EUR
  • Geld­strafe für den beauf­tragten Fahrer des Lohn­un­ter­nehmer: 1.400 Euro
  • Grund: Ver­stoß gegen das Tierschutzgesetz

Die auf­ge­führten Urteile sind keine Ein­zel­fall­ent­schei­dungen! Wie auch der Fall unseres Land­wirtes zeigt, ist die Wahr­schein­lich­keit einer Ver­ur­tei­lung sehr hoch, wenn
es zu einer Anzeige kommt. Fälle, in denen es zu einem Frei­spruch kam, haben fol­gende Punkte gemeinsam:

  • Zuneh­mend häufig kam der Frei­spruch erst in zweiter Instanz.
  • Das vor­sätz­liche Han­deln des Land­wirts konnte nicht erkennbar nach­ge­wiesen werden.
  • Die Land­wirte hatten in ihrer Kom­mu­ni­ka­tion und vor­beu­gendem Han­deln alles Zumut­bare zum Schutz der Reh­kitze getan, waren aber nicht in der Lage, damit den Tod oder die Ver­let­zung zu vermeiden.

Wie kann der Land­wirt seiner gesetz­li­chen Pflicht zur Reh­kitz­ret­tung / Wild­tier­ret­tung genügen?

Grund­sätz­lich sollte der Land­wirt bereits in den Vor­pla­nungen zur Mahd Kon­takt zu den Jagd­aus­übungs­be­rech­tigten in den Revieren auf­nehmen. Die regional zustän­digen
Revier­pächter kennen in der Regel den Gebur­ten­stand der Reh­kitze in ihrem Gebiet, der zwi­schen Anfang Mai und Ende Juni vari­iert. Wei­terhin gibt es Schwer­punkt­stand­orte, an denen sich das Wild auf­hält, wodurch sich Maß­nahmen gezielter umsetzen lassen.

Der Land­wirt muss die Jagd­pächter min­des­tens 48 Stunden vor dem Mäh­termin infor­mieren, damit diese aus­rei­chend Zeit haben, die Flä­chen mit Hunden abzu­su­chen oder andere Vor­keh­rungen zu treffen. Zusätz­lich muss er selbst Schutz­maß­nahmen ergreifen und diese doku­men­tieren, z.B. durch das Anbringen von soge­nannten Wild­tier­ret­tern am Mähaufsatz.

Letzt­lich ist es dann eine Beur­tei­lung des Gerichts, ob eine straf­bare Inkauf­nahme vor­liegt oder der Land­wirt aus­rei­chend Vor­sorge betrieben hat.

Unab­hängig von der Frage des Tier­schutz­ge­setzes gilt: Ein erfolg­rei­cher Schutz vor Mähtod ist Gemein­schafts­sache! Land­wirte, Jäger, Droh­nen­pi­loten und Lohn­un­ter­nehmer sollten durch aktive Kom­mu­ni­ka­tion und auf­grund gemein­samer Abstim­mung tätig werden. Auch die Wahl der Mittel muss der Situa­tion ange­passt sein und die ein­zelnen Schritte müssen zeit­lich auf­ein­ander abge­stimmt sein.

Welche Maß­nahmen zum Schutz von Wild­tieren ein­ge­setzt werden können, wird nach­fol­gend erörtert:
Drohneneinsatz für Rehkitzrettung

Absu­chen
Durch Bege­hung der Flä­chen mit Jägern und brauch­baren Hunden. Ver­mehrt werden auch Drohnen mit Wär­me­bild­ka­mera hierfür eingesetzt.

Wichtig: Die Mahd muss kurz nach fach­ge­rechter Umset­zung erfolgen, ein zeit­li­cher Verzug muss unbe­dingt ver­mieden werden. Außerdem han­delt es sich bei der Reh­kitz­ret­tung mit­tels Drohne um einen Akt der Jagd­aus­übung. Wes­halb nur in Abstim­mung mit den Jagd­päch­tern gehan­delt werden darf.

Ver­grämen
Hierfür gibt es eine Reihe von Mög­lich­keiten. Auch das Begehen der Flä­chen durch Per­sonen mit ent­spre­chend geeig­neten Hunden ist hier eine Mög­lich­keit. Akus­ti­sche Wild­retter am Mäh­werk, selbst gebaute Scheu­chen, im Handel erhält­liche Scheu­chen, das Ver­stän­kern z.B. mit But­ter­säure oder das Anmähen der Vor­ge­wende sind geeig­nete Mittel.

Wichtig: Das Ver­grämen sollte ein bis zwei Tage vor der Mahd statt­finden, damit sich einer­seits das Wild ent­spre­chend zurück­ziehen kann, ande­rer­seits aber auch kein
Gewöh­nungs­ef­fekt eintritt.

Mäh­technik
Grund­sätz­lich geht es darum, den Wild­tieren die Flucht zu ermög­li­chen. Hier sind diverse Mög­lich­keiten zu nutzen:

  • Große Schläge por­ti­ons­weise mähen.
  • Fahr­ge­schwin­dig­keit verringern.
  • Anmähen der Vor­beete und der gesamten Par­zelle am Vortag.
  • Von innen nach außen mähen.

Nütz­liche Tipps findet man unter anderem im Mäh­knigge der Bay­ri­schen Lan­des­an­stalt für Land­wirt­schaft, der im Internet abrufbar ist.

Wie hilft die Rechts­schutz­ver­si­che­rung?

Zwar haben wir trotz der oben genannten Gesetze keine wirk­liche gesetz­liche Pflicht für Grün­land­nutzer, die Flä­chen vor der Mahd abzu­su­chen oder zu ver­stän­kern, aber die tier­schutz­recht­li­chen Aspekte können straf­recht­liche Folgen haben!

Rechtsschutz
Rechts­schutz

Grund­sätz­lich würde die Rechts­schutz­ver­si­che­rung nur dann ein­treten, sofern die ver­ein­barte Deckung straf­recht­liche Ver­fahren (Häufig als Spezial-Straf-Rechtsschutz defi­niert) beinhaltet. Ist inso­weit Ver­si­che­rungs­schutz gegeben, unter­stützt die Rechts­schutz­ver­si­che­rung dabei, den Vor­wurf des Vor­satzes zu besei­tigen. Aber: Sollte im Haupt­ver­fahren das Gericht das vor­sätz­liche Han­deln bestä­tigen, wird sich der Ver­si­cherer alle Kosten vom Ver­si­che­rungs­neh­mers erstatten lassen, denn nach deut­schem Recht gibt es keinen Ver­si­che­rungs­schutz bei vor­sätz­li­chem Handeln.

Bis hin zur groben Fahr­läs­sig­keit wird jedoch der Rechts­schutz­ver­si­cherer, bei berech­tigten Aus­sichten auf Erfolg, den Pro­zess durch alle Instanzen begleiten.

Kommen wir an dieser Stelle auf das Aus­gangs­bei­spiel zurück:

Für den Land­wirt ist seine Betriebs­rechts­schutz­ver­si­che­rung zuständig.

Der Rechts­schutz­ver­si­cherer begleitet seinen Ver­si­che­rungs­nehmer bis zum end­gül­tigen = rechts­kräf­tigen Abschluss des Ver­fah­rens (egal wie viele Instanzen). Nur bei einer rechts­kräf­tigen Ver­ur­tei­lung wegen vor­sätz­li­cher Bege­hung kommt es zu der oben beschrie­benen Rück­for­de­rung. In einer guten betrieb­li­chen Spezial-Straf-RS gibt es sogar noch eine Weiterung:

Erfolgt näm­lich die Ver­ur­tei­lung ohne Haupt­ver­hand­lung in einem soge­nannten Straf­be­fehls­ver­fahren oder nur wegen bedingten Vor­satzes und gegen den VN wird aus­schließ­lich eine Geld­strafe ver­hängt, dann bleibt der Ver­si­che­rungs­schutz trotz Vor­satz­ver­ur­tei­lung bestehen.

Geldstrafe

Es ist aber zu beachten, dass in den Stan­dard­de­ckungen der Betriebs-Rechtsschutz-Policen, der Bau­stein „Spezial-Straf-Rechtsschutz“ nach wie vor nicht durch­gängig
in den Grund­de­ckungen ent­halten ist!

Der Fahrer des Lohn­un­ter­neh­mens benö­tigt bei diesen Straf­ver­fahren eine eigene, pri­vate Rechtsschutzversicherung.

In einer pri­vaten Rechts­schutz­ver­si­che­rung müsste eben­falls eine Spezial-Straf-RS ver­ein­bart sein. Dann ist auch ein Ver­fahren nach § 17 TierSchG versichert.

Vor­aus­set­zung ist, dass es nicht zu einer rechts­kräf­tigen Ver­ur­tei­lung wegen Vor­satzes kommt. Sobald rechts­kräftig fest­ge­stellt wird, dass das Ver­gehen vor­sätz­lich begangen wurde, ent­fällt auch hier rück­wir­kend der Ver­si­che­rungs­schutz. Der Ver­si­che­rungs­nehmer muss also die Kosten erstatten, die der Rechts­schutz­ver­si­cherer für die Ver­tei­di­gung wegen des Vor­wurfs des vor­sätz­li­chen Delikts getragen hat.

Von den Grenzen der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung und der Bedeu­tung einer pri­vaten Absi­che­rung! “Pri­vate Unfallversicherung”

An dieser Stelle soll auf ein gerade ver­öf­fent­lichtes Urteil ein­ge­gangen werden, das zu einer Leis­tungs­ver­sa­gung der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung führte.

Sozi­al­ge­richt Mün­chen mit einem Urteil vom Februar 2023 (S 1 U 5029/22)

Was war passiert?

Beim Spalten von Brenn­holz ver­letzte sich der Leiter eines Forst­be­triebes erheb­lich und bean­tragte Leis­tung aus seiner gesetz­li­chen Unfallversicherung.

Holz spalten
Holz spalten

Ent­schei­dung der Berufsgenossenschaft:

Da zum Zeit­punkt des Unfalls kein Holz aus dem eigenen Forst­be­trieb gespalten wurde, son­dern zuge­kauftes Holz, wel­ches für den Alten­teiler zum Heizen im Kamin ange­schafft wurde, stellte die BG fest: die Ver­let­zung ist nicht in der Aus­übung seines Berufes ent­standen! Somit bestehe kein Zusam­men­hang mit seiner ver­si­cherten beruf­li­chen Tätigkeit.

Im Unter­schied zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind im Rahmen der pri­vaten Unfall­ver­si­che­rung sowohl Unfälle im pri­vaten wie in der beruf­li­chen Tätig­keit ver­si­chert.
Ledig­lich die Unfall­de­fi­ni­tion muss erfüllt sein: Ein Unfall liegt vor, wenn die ver­si­cherte Person durch ein plötz­lich von außen auf ihren Körper wir­kendes Ereignis unfrei­willig eine Gesund­heits­schä­di­gung erleidet.

Im Rahmen der Arbeits­kraft­ab­si­che­rung gehört die Unfall­ver­si­che­rung zu den preis­wer­testen Lösungen! Für 100 bis 150 EUR pro Person und Jahr, lassen sich gute
Leis­tungs­pa­kete einkaufen.

Nehmen Sie die in dieser Aus­gabe auf­ge­führten Gerichts­ur­teile zum Anlass und lassen sich beraten! Sowohl für die Rechtsschutz- als auch die Unfall­ver­si­che­rung haben wir Son­der­lö­sungen für Ver­bands­mit­glieder im Angebot! Hier geht es zu Ihrem per­sön­li­chen Ansprechpartner.

Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest ist auch in Nie­der­sachsen ange­kommen, erste Erfahrungen!

Am 02.07.2022 wurde in Nie­der­sachsen der erste Fall von Afri­ka­ni­scher Schwei­ne­pest (ASP) durch das Friedrich-Loeffler-Institut bestä­tigt. Mit diesem Tag wurden alle
theo­re­ti­schen Vor­ge­hens­weisen auf eine harte Bewäh­rungs­probe gestellt. Ins­be­son­dere die Trag­fä­hig­keit der Lie­fer­be­zie­hungen aber auch das betriebs­in­terne Risi­ko­ma­nage­ment erlebten ihre Feuertaufe.

Afrikanische Schweinepest
Afri­ka­ni­sche Schweinepest

Für tier­hal­tende Betriebe gibt es zwei Scha­den­sze­na­rien: Bei der direkten Betrof­fen­heit han­delt es sich ent­weder um einen ASP-Ausbruch im Haus­tier­be­stand, oder der Betrieb befindet sich inner­halb eines Sperr- oder Beob­ach­tungs­ge­biet. Ist ASP im Haus­schwei­ne­be­stand aus­ge­bro­chen, steht die amt­lich ange­ord­nete Keu­lung an. In diesen Fällen trägt die Tier­seu­chen­kasse die Tötungs­kosten (Abrie­ge­lung des Bestandes, Ein­rich­tung reine / unreine Seite, Tötung, Räu­mung der toten Tiere, vorl. Rei­ni­gung und Des­in­fek­tion). Hinzu kommen die Ent­sor­gungs­kosten (Abho­lung in geson­derten LKW, Zer­klei­ne­rung, Erhit­zung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung). Die getö­teten Tiere werden zum soge­nannten gemeinen Wert ersetzt.

Das deut­lich kom­pli­zier­tere Sze­nario ist aber Folgendes:

Befindet sich der Betrieb im Sperr- oder Beob­ach­tungs­ge­biet, ohne einen Aus­bruch im eigenen Tier­be­stand zu haben, wird seine Erlös­si­tua­tion durch zusätz­liche Kosten
z.B. in Folge von höheren Schlacht­ge­wichten, höheren Fut­ter­kosten, zusätz­li­chen Trans­port­be­ein­träch­ti­gungen, evtl. zusätz­li­chen Tier­arzt­kosten und vieles mehr negativ
beein­flusst. Oder, wie im Ems­land geschehen, nehmen die Schlacht­höfe auch die gesunden Tiere aus den Sperr- und Beob­ach­tungs­ge­bieten nicht oder nur zu enormen Min­der­er­lösen ab. Begründet mit den Rege­lungen zu Lie­fer­ketten, den dro­henden Tier­schutz­pro­blemen, den deut­lich ein­ge­schränkten Ver­ar­bei­tungs­wegen und den Hin­weisen zu Inak­zep­tanz der Märkte, wurden im Ems­land einige Tau­send Tiere für „Null EUR Erlös“ und unter Anrech­nung von Transport- und Unter­su­chungs­kosten abgegeben.

Wer hier nicht durch eine Ver­si­che­rungs­lö­sung vor­ge­beugt hatte, dessen finan­zi­ellen Reserven wurden bis zum Äußersten stra­pa­ziert. Für einige Betriebe war die Tie­rer­trags­scha­den­ver­si­che­rung die Ret­tung vor dem Untergang.

Nicht uner­wähnt darf an dieser Stelle aber auch die indi­rekte Betrof­fen­heit bleiben, i.d.R. absolut unter­schätzt! Liegt z.B. eine Fer­kel­er­zeuger nicht in einem Sperr- oder
Beob­ach­tungs­ge­biet, noch hat er ASP in seinem eigenen Tier­be­stand, kann er trotzdem betroffen sein! Denn wenn sein Fer­kel­ab­nehmer direkt von ASP betroffen ist, dürfen dort keine Ferkel auf­ge­nommen werden.

ASP
ASP-Ausbruch

Fazit : Der ASP-Ausbruch im Ems­land sollte uns eine Lehre sein! Der Aus­bruch und die Folgen von Tier­seu­chen können exis­tenz­be­dro­hend sein! Sowohl die direkte als
auch die indi­rekte Betrof­fen­heit sind Leis­tungs­aus­löser in der Tier-Ertragsschaden-Versicherung. Lassen Sie sich beraten!

Wir bilden aus!

Ausbildungsstelle 2023

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