Liebe Leserin, lieber Leser,
aufgrund der besonderen Situation um die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hat dieses Aktuell ein gesondertes Anschreiben erhalten. Grund für mich, die einleitenden Worte bewußt kurz zu halten.
aktuell — Anschreiben — Datenschutz
Datenschutzhinweise aktuell
Zur DS-GVO wird es hier nur noch einige versicherungstechnische Hinweise geben. Näher eingehen werde ich auf die Umsetzung der europäischen Vermittlerrichtline (IDD), die einer der größten gesetzgeberischen Änderungen zum Versicherungsvertrieb der letzten Jahrzehnte darstellt. Neben einigen wesentlichen Grundsatzinformationen soll es vor allen Dingen darum gehen, wie sich die Landvolkdienste GmbH mit diesem Thema auseinandersetzt, und insbesondere welchen Mehrwert Sie als unser Kunde damit erhalten.
Unter der Rubrik, was einem als Landwirt so alles passieren kann, will ich einen Blick auf die Insolvenz der Berliner Milcheinfuhr-Gesellschaft richten. Neue Vermarktungswege bieten Chancen, aber auch Risiken. Wie Ihnen auch bei derartigen Entscheidungen Versicherungsprodukte helfen können, will ich Ihnen schildern.
Ihnen viel Spass beim Lesen. Heino BeewenVersicherungsschutz in Bezug auf Datenschutzverstöße/DS-GVO
Ab Mai 2018 werden die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten erheblich erweitert. Das heißt, der Anspruch des Betroffenen, zu wissen, was mit seinen Daten gemacht wird, wo sie aufgehoben werden und wie sie weitergegeben und ‑verarbeitet werden, steigt. Im Unternehmen steigt damit die Notwendigkeit an umfangreicher Dokumentations- und Darlegungspflichten! Zudem ist darauf zu achten, dass der Betroffene sein Einverständnis erklärt hat.
Datenschutz tangiert verschiedene Versicherungen. So ist Datenschutz nicht nur in der Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung verankert, sondern ist auch in einer Büro-/ Betriebshaftpflichtversicherung im Rahmen der Internetrisiken, oder im Rahmen der Daten-Rechtsschutzversicherung relevant. Daneben ist das Thema Datenschutz mit der strafrechtlichen Komponente in der (erweiterten) Strafrechtsschutzversicherung verankert. Zusätzlich bietet hierfür auch die Cyber-Versicherung Versicherungsschutz.
„Die“ Versicherungslösung für Datenschutzrisiken gibt es nicht. Wichtig ist, dass Datenschutzverletzungen nicht ausschließlich nach „außen“ (Unternehmen zu Kunden), sondern auch nach „innen“ (Unternehmen zu Mitarbeitern) auftreten können. Bei den „Außenschäden“ muss es sich jedoch nicht zwingend um Kunden handeln – sondern allgemein um „Dritte“.
Von den Regelungen der DS-GVO sind ausschließlich Unternehmen betroffen. Aus diesem Grund muss der Versicherungsschutz auch grundsätzlich aus den Unternehmenspolicen stammen. Regelungen wie z.B. Bausteine aus der Privathaftpflicht, werden keinen Versicherungsschutz in Zusammenhang mit der DS-GVO herleiten lassen.Wenn Sie Fragen zum Versicherungsschutz bezüglich der DS-GVO haben, rufen Sie uns bitte an. Die Tarif- und Bedingungsvielfalt lässt leider keine Pauschalaussage zu und erfordert deshalb eine Individualberatung. Sprechen Sie uns einfach an!
Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)
Ab dem 23. Februar 2018 sollen die Vorgaben der IDD greifen. Generell steht die Richtlinie europaweit für noch mehr Transparenz und Verbraucherschutz. Die Umsetzung der IDD wird die Beratung transparenter, aber auch aufwändiger gestalten, insbesondere die Dokumentation der Beratung.
Aus den umfangreichen Regelungen der IDD und die damit verbundenen Änderungen anderer Gesetzte, soll an dieser Stelle nur auf vier wesentliche Bereiche hingewiesen werden:
- Provisionen / Honorarberatung
- Weiterbildung
- Vermögensschadenhaftpflicht
- Versicherungsanlageprodukte
Diese Punkte sind vom Gesetzgeber als die wesentlichen Bereiche identitifiziert, die wiederkehrend zum Nachteil der Versicherten führten. Diese Nachteile sind so schwerwiegend gewesen, dass es nun gesetztliche Regelungen dazu gibt.
Für uns wären diese gesetzlichen Reglungen nicht notwendig gewesen, denn die Landvolkdienste GmbH berät seit der Gründung frei von jeglichem Provisionsinteresse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Qualifizierung unserer Mitarbeiter über regelmäßige Schulungen ist seit vielen Jahren ein wesentlicher Bestandteil unserer Arbeit. Unsere Vermögensschadenhaftpflicht besitzt seit Jahren eine höhere Deckung als es der Gesetzgeber vorsieht. In der Vermittlung von Versicherungsprodukten bis zu Kapitalanlagen empfehlen wir seit Jahrzenten Produkte mit hoher Sicherheit und ausschließlich extrem soliden Gesellschaften im Hintergrund.
Sicherlich wird uns die IDD in großem Maße organisatorischen Aufwand abverlangen. Mit Stolz können wir sagen, dass bei all dem Aufwand, den uns die IDD beschert, die Geschäftsphilosophie der Landvolkdienste per Gesetz ein großes Lob erhalten hat.
Uns zwingt die IDD nicht zu wesentlichen Änderungen, sondern wir sehen darin eine Chance für Verbesserungen. Und das wollen wir mit einem großen innovativen Schritt für Sie umsetzen:
Zum 1. August dieses Jahres werden wir unsere gesamte Kompetenz rund um die Fragen der Personenversicherung in der neuen Landvolkdienste Vorsorge GmbH bündeln. Weiteres Know-How wird durch einen Kooperationspartner beigesteuert, der uns im EDV-Bereich bei der konzeptionellen Gestaltung individueller Vorsorgekonzepte behilflich ist. Damit können wir Ihnen von Berufsunfähigkeit über Unfall bis zu den unterschiedlichsten Rentenprodukten alle Bereiche in einem Kontext abbilden. Aus den Einzelteilen bildet sich dann, wie beim Puzzle, eine Vorsorgeanalyse, die Sie in Ihrer Zukunft begleitet und sich den veränderten Lebenssituationen anpassen wird.
Lassen Sie sich einfach von der Idee und Ihrem persönlichen Mehrwert überraschen. Laden Sie uns gern zur Vorsorgeanalyse ein.
Die Insolvenz der Berliner Milcheinfuhr- Gesellschaft (BMG) – ein Einzelfall?
Forderungsausfälle sind die am meisten unterschätzen Risiken für landwirtschaftliche Hersteller und Lieferanten – vor allem, weil Sie vordergründig selten vorkommen!?
Am Beispiel der BMG mussten jüngst rd. 1.000 Milchproduzenten bundesweit erleben, was es heißt, den (häufig einzigen) Abnehmer über Nacht zu verlieren. Neben der Suche eines neuen Abnehmers für die tägliche Rohmilchproduktion, blieb für viele Milchproduzenten das Milchgeld der letzten Wochen aus – häufig Beträge deutlich über 100.000 EUR pro Lieferant.
Ruhig schlafen konnten die Wenigsten der betroffenen Betriebsinhaber: Lediglich einige Wenige hatten vorgesorgt und sich im Rahmen einer Warenkreditversicherung gegen das Risiko des Forderungsausfalls abgesichert.
Dabei geht es weniger um eine Schadenzahlung, wenn der Auftraggeber tatsächlich zahlungsunfähig wird; viel wichtiger ist die permanente Risikoprüfung und Begleitung Tag für Tag und die rechtzeitige Vorwarnung durch den Kreditversicherer, um zum Teil existenzgefährdenden Entwicklungen vorzubeugen.
Moderne Warenkreditversicherungen zahlen dabei nicht nur den Entschädigungsbetrag, sie unterstützen ebenfalls durch Inkasso- und Regressmaßnahmen, übernehmen Anwalts- und Gerichtskosten bei vertraglichen Auseinandersetzungen aus strittigen Forderungen, und sie begleiten in den Verhandlungen zum Beispiel bei Insolvenzanfechtungsverfahren.
Stichwort: Insolvenzanfechtung
Nach aktueller Gesetzeslage kann es dazu kommen, dass Lieferanten und Hersteller – z.B. von landwirtschaftlichen Erzeugnissen — bis zu 4 Jahre rückwirkend — zu Recht erhaltene Bezahlung an den Insolvenzverwalter des ehemaligen Auftraggebers/Abnehmers zurückerstatten müssen. Möglich macht dies die gültige Insolvenzordnung (§§133 ff.)
So wird aus dem Grundgedanken, alle Gläubiger innerhalb einer Insolvenz gleich zu stellen, schnell eine existenzgefährdende Situation für Lieferanten und Hersteller.
Häufig genügt eine Insolvenzanfechtung für 10 bis12 Monate und der Lieferant bzw. Hersteller muss seinerseits Insolvenz anmelden. Gut beraten sind Betriebe, die dieses Risiko für eine vergleichsweise geringe Gebühr abgesichert haben.
Bitte generell beachten:
Sofern Sie selbst nicht liefern können bzw. dürfen (wegen Krankheiten, Seuchen u.ä.), besteht grundsätzlich keine Forderung gegen den Abnehmer. Diese Fälle – wie auch verweigerte Warenannahme auf Grund behördlich angeordneter Abnahmeverbote – sind nicht Gegenstand einer Warenkreditversicherung. Es sollte die Absicherung innerhalb einer Ertragsschadendeckung geprüft werden!
Und so funktioniert eine Warenkreditversicherung:
- Sie geben dem Versicherer Ihre Auftraggeber mit den möglichen Ausfallsummen bekannt.
- Der Versicherer prüft die wirtschaftliche Stärke Ihrer Auftraggeber und vergibt ein Kreditlimit je Auftraggeber = Versicherungssumme.
- Der Schutz gilt für alle zukünftigen Lieferungen/Leistungen n a c h Zusage des Versicherers. Auch innerhalb von Lieferkontrakten oder laufenden Vereinbarungen.
- Während der Vertragslaufzeit prüft der Versicherer kontinuierlich die wirtschaftliche Entwicklung Ihres Lieferanten. Sie als Versicherter werden zeitnah informiert, wenn Gefahren drohen. So können Sie frühzeitig auf negative Entwicklungen reagieren.
Kommt es zum Ausfall, übernimmt der Versicherer im Regelfall nicht nur den Ausgleich Ihres Ausfalls, sondern kümmert sich zudem um das Inkasso bzw. den Regress. Zusätzlich können Kosten für die juristische Klärung strittiger Forderungen übernommen werden, sofern die Rechtsschutzfunktion im Rahmen des Vertrages vereinbart ist.
Kostenrisiko bei Rechtsstreitigkeiten, Versicherungsschutz sinnvoll!
Nach Aussagen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verteuerten sich Gerichts- und Anwaltskosten allein in den Jahren von 2012 bis 2016 im Durchschnitt um knapp 19 Prozent. Diese Kostenentwicklung sei vorrangig auf die überproportional gestiegenen Rechtsanwaltskosten zurück zu führen.
Somit hält der Trend an, dass die gerichtliche Klärung der Rechtsposition zur Kostenfrage wird und die Notwendigkeit einer Rechtsschutzversicherung unterstreicht.
Beregnungsbrunnen „Die Versicherung gegen Trockenschäden“
Die passende Versicherung hilft im SchadensfallWie auch dieses Jahr zeigt, ist in einigen Regionen Niedersachsens die Beregnung nicht mehr wegzudenken. Aber auch hier hält der technische Fortschritt Einzug und der Drang zu höheren Kapazitäten verändert die genutzte Technologie. Parallel zur Kostenentwicklung entstehen Gemeinschaften, die einerseits große Investitionen in die Brunnentechnologie zulassen, andererseits die Kosten je Einheit reduzieren.
Es kommt selten vor, aber manchmal treffen alle unglücklichen Umstände zusammen! So die Aussage eines unserer Kunden, dessen Unterwasserpumpe einen Defekt aufzeigte und beim Bergen der Pumpe dann auch noch das Ausbaurohr beschädigt wurde. Im Ergebnis, der ganze Brunnen musste in einigen Metern Entfernung neu errichtet werden.
Was ist versicherungstechnisch zu beachten?Das Schaubild auf der folgenden Seite soll die Erklärung vereinfachen, denn es kommt auf die unterschiedlichen Brunnentypen an. Bei den Typen A und B handelt es sich um Ausführungen ohne weitere technische Einrichtungen. Die notwendigen Pumpenaggregate werden zusätzlich angeschlossen um das Beregnungswasser anzusaugen und an die Verteiler abzugeben. Beim Typ C handelt es sich um eine komplette Anlage, in der die Pumpe als Unterwasserpumpe schon im Brunnensystem integriert ist.
Elektrische- oder dieselbetriebene Pumpen, die für Brunnentypen A und B erforderlich sind, lassen sich im Rahmen der Feuer-Inventarversicherung gegen das Feuerrisiko i.d.R. versichern. Der Blitzüberspannungsschaden ist dann mitversichert, wobei der Überspannungsschaden immer durch einen nachweislichen Blitzschlag entstanden sein muss. Es sind jedoch die Besonderheiten der einzelnen Versicherer zu berücksichtigen, insbesondere die Fragen, ob die Pumpen auch im Rahmen der Außenversicherung mitversichert sind und ob eine separate Meldung erforderlich ist.
Hier sei auch auf die speziellen Regelungen der pauschalen Inventarversicherung verwiesen!
Wir raten generell zur expliziten Meldung!Eine Pumpenstation des Typs C sollte, wenn Versicherungsschutz gewünscht wird, auf jeden Fall separat gemeldet werden. Denn neben technischen Einrichtungen sind hier häufig auch bauliche Anlagen vorhanden, so das neben der Inventar- auch die Gebäudeversicherung Berücksichtigung findet.
An dieser Stelle eine wichtige Anmerkung: Wird die Brunnenanlage als Gemeinschaft geführt, so kann ein Mitglied die Anlage in seinem Versicherungsvertrag aufnehmen, hierzu ist ein Hinweis auf die restlichen Gemeinschaftsmitglieder (Versicherungsschutz für Dritte) erforderlich. Die Brunnenanlage kann auch über einen separaten Vertrag, im Namen der Gemeinschaft, abgesichert werden.
Richtet ein Mitglied der Gemeinschaft einen Schaden an der Anlage an, so handelt es sich nicht, wie irrtümlich gerne behauptet, um einen Schaden, der von der Haftpflichtversicherung gedeckt ist. In den Bedingungen der Haftpflichtversicherer sind im Rahmen der Gewahrsamsschadendeckung, Schäden an Gegenständen die sich im Miteigentum des Versicherungsnehmers befinden, ausgeschlossen.
Neben der reinen Feuerversicherung besteht die Möglichkeit des deutlich weiterreichenden Versicherungsschutzes über die Maschinenversicherung. Versichert gelten alle unvorhergesehen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen, z.B. durch:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
- Konstruktions‑, Material- oder Ausführungsfehler
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Versagen von Mess‑, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
- Wasser‑, Öl- oder Schmiermittelmangel
- Zerreißen infolge Fliehkraft, Über- oder Unterdruck
- Sturm, Hagel, Leitungswasser, Frost oder Eisgang
- Innere Unruhen
Sofern gesondert vereinbart, können gegen Zuschlag folgende Schäden und Gefahren mitversichert werden:
- Abhandenkommen von Maschinen oder Maschinenteilen durch Diebstahl
Zu berücksichtigen bleibt: Während bei der Feuerversicherung eine Neuwertversicherung möglich ist, kennt die Maschinenversicherung ausschließlich den Zeitwertersatz.
Was kostet eine Maschinenversicherung?Bei Brunnentypen der Ausführung C, schwanken die Investitionskosten zwischen 25.000 EUR, bei Bohrtiefen bis zu 20 Metern, und 80.000 EUR, bei Bohrtiefen von ca. 80 Metern.
Inklusive einer Feuerdeckung (Zeitwert) würde auf eine Versicherungssumme von 25.000 EUR ein Beitrag von ca. 185 EUR entfallen, bei einer Summe von 80.000 EUR würde sich der Zahlbeitrag auf ca. 590 EUR belaufen. (Alle Zahlen sind vorbehaltlich der individuellen Anlageausführung.) Es gilt ein Selbstbehalt von 500 EUR je Schaden.
Disclaimer: Die Ihnen überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen und rechtlichen Einschätzungen der Landvolkdienste GmbH, Hannover zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen. Die Unterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nicht begründet.Impressum/Rechtliche Angaben:
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Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
§ 34 d Gewerbeordnung (GewO) §§ 59–68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.