Land­volk­dienste aktuell 01/2018

Land­volk­dienste aktuell Aus­gabe 01–2018

Liebe Leserin, lieber Leser,

auf­grund der beson­deren Situa­tion um die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DS-GVO) hat dieses Aktuell ein geson­dertes Anschreiben erhalten. Grund für mich, die ein­lei­tenden Worte bewußt kurz zu halten.

aktuell — Anschreiben — Datenschutz

Daten­schutz­hin­weise aktuell

Zur DS-GVO wird es hier nur noch einige ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Hin­weise geben. Näher ein­gehen werde ich auf die Umset­zung der euro­päi­schen Ver­mittl­er­richt­line (IDD), die einer der größten gesetz­ge­be­ri­schen Ände­rungen zum Ver­si­che­rungs­ver­trieb der letzten Jahr­zehnte dar­stellt. Neben einigen wesent­li­chen Grund­satz­in­for­ma­tionen soll es vor allen Dingen darum gehen, wie sich die Land­volk­dienste GmbH mit diesem Thema aus­ein­an­der­setzt, und ins­be­son­dere wel­chen Mehr­wert Sie als unser Kunde damit erhalten.

Unter der Rubrik, was einem als Land­wirt so alles pas­sieren kann, will ich einen Blick auf die Insol­venz der Ber­liner Milcheinfuhr-Gesellschaft richten. Neue Ver­mark­tungs­wege bieten Chancen, aber auch Risiken. Wie Ihnen auch bei der­ar­tigen Ent­schei­dungen Ver­si­che­rungs­pro­dukte helfen können, will ich Ihnen schildern.

Ihnen viel Spass beim Lesen. Heino Beewen

Ver­si­che­rungs­schutz in Bezug auf Datenschutzverstöße/DS-GVO

Ab Mai 2018 werden die Infor­ma­ti­ons­pflichten bei der Erhe­bung per­so­nen­be­zo­gener Daten erheb­lich erwei­tert. Das heißt, der Anspruch des Betrof­fenen, zu wissen, was mit seinen Daten gemacht wird, wo sie auf­ge­hoben werden und wie sie wei­ter­ge­geben und ‑ver­ar­beitet werden, steigt. Im Unter­nehmen steigt damit die Not­wen­dig­keit an umfang­rei­cher Dokumentations- und Dar­le­gungs­pflichten! Zudem ist darauf zu achten, dass der Betrof­fene sein Ein­ver­ständnis erklärt hat.

Daten­schutz tan­giert ver­schie­dene Ver­si­che­rungen. So ist Daten­schutz nicht nur in der Vermögensschaden- Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­an­kert, son­dern ist auch in einer Büro-/ Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung im Rahmen der Inter­net­ri­siken, oder im Rahmen der Daten-Rechtsschutzversicherung rele­vant. Daneben ist das Thema Daten­schutz mit der straf­recht­li­chen Kom­po­nente in der (erwei­terten) Straf­rechts­schutz­ver­si­che­rung ver­an­kert. Zusätz­lich bietet hierfür auch die Cyber-Versicherung Versicherungsschutz.


„Die“ Ver­si­che­rungs­lö­sung für Daten­schutz­ri­siken gibt es nicht. Wichtig ist, dass Daten­schutz­ver­let­zungen nicht aus­schließ­lich nach „außen“ (Unter­nehmen zu Kunden), son­dern auch nach „innen“ (Unter­nehmen zu Mit­ar­bei­tern) auf­treten können. Bei den „Außen­schäden“ muss es sich jedoch nicht zwin­gend um Kunden han­deln – son­dern all­ge­mein um „Dritte“.

Von den Rege­lungen der DS-GVO sind aus­schließ­lich Unter­nehmen betroffen. Aus diesem Grund muss der Ver­si­che­rungs­schutz auch grund­sätz­lich aus den Unter­neh­mens­po­licen stammen. Rege­lungen wie z.B. Bau­steine aus der Pri­vat­haft­pflicht, werden keinen Ver­si­che­rungs­schutz in Zusam­men­hang mit der DS-GVO her­leiten lassen.

Wenn Sie Fragen zum Ver­si­che­rungs­schutz bezüg­lich der DS-GVO haben, rufen Sie uns bitte an. Die Tarif- und Bedin­gungs­viel­falt lässt leider keine Pau­schal­aus­sage zu und erfor­dert des­halb eine Indi­vi­du­al­be­ra­tung. Spre­chen Sie uns ein­fach an!

Ver­si­che­rungs­ver­triebs­richt­linie (IDD)

Ab dem 23. Februar 2018 sollen die Vor­gaben der IDD greifen. Gene­rell steht die Richt­linie euro­pa­weit für noch mehr Trans­pa­renz und Ver­brau­cher­schutz. Die Umset­zung der IDD wird die Bera­tung trans­pa­renter, aber auch auf­wän­diger gestalten, ins­be­son­dere die Doku­men­ta­tion der Beratung.

Aus den umfang­rei­chen Rege­lungen der IDD und die damit ver­bun­denen Ände­rungen anderer Gesetzte, soll an dieser Stelle nur auf vier wesent­liche Bereiche hin­ge­wiesen werden:

  • Pro­vi­sionen / Honorarberatung
  • Wei­ter­bil­dung
  • Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht
  • Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­dukte

Diese Punkte sind vom Gesetz­geber als die wesent­li­chen Bereiche iden­ti­ti­fi­ziert, die wie­der­keh­rend zum Nach­teil der Ver­si­cherten führten. Diese Nach­teile sind so schwer­wie­gend gewesen, dass es nun gesetzt­liche Rege­lungen dazu gibt.

Für uns wären diese gesetz­li­chen Reg­lungen nicht not­wendig gewesen, denn die Land­volk­dienste GmbH berät seit der Grün­dung frei von jeg­li­chem Pro­vi­si­ons­in­ter­esse der Mit­ar­bei­te­rinnen und Mit­ar­beiter. Die Qua­li­fi­zie­rung unserer Mit­ar­beiter über regel­mä­ßige Schu­lungen ist seit vielen Jahren ein wesent­li­cher Bestand­teil unserer Arbeit. Unsere Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht besitzt seit Jahren eine höhere Deckung als es der Gesetz­geber vor­sieht. In der Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­pro­dukten bis zu Kapi­tal­an­lagen emp­fehlen wir seit Jahr­zenten Pro­dukte mit hoher Sicher­heit und aus­schließ­lich extrem soliden Gesell­schaften im Hintergrund.

Sicher­lich wird uns die IDD in großem Maße orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand abver­langen. Mit Stolz können wir sagen, dass bei all dem Auf­wand, den uns die IDD beschert, die Geschäfts­phi­lo­so­phie der Land­volk­dienste per Gesetz ein großes Lob erhalten hat.

Uns zwingt die IDD nicht zu wesent­li­chen Ände­rungen, son­dern wir sehen darin eine Chance für Ver­bes­se­rungen. Und das wollen wir mit einem großen inno­va­tiven Schritt für Sie umsetzen:

Zum 1. August dieses Jahres werden wir unsere gesamte Kom­pe­tenz rund um die Fragen der Per­so­nen­ver­si­che­rung in der neuen Land­volk­dienste Vor­sorge GmbH bün­deln. Wei­teres Know-How wird durch einen Koope­ra­ti­ons­partner bei­gesteuert, der uns im EDV-Bereich bei der kon­zep­tio­nellen Gestal­tung indi­vi­du­eller Vor­sor­ge­kon­zepte behilf­lich ist. Damit können wir Ihnen von Berufs­un­fä­hig­keit über Unfall bis zu den unter­schied­lichsten Ren­ten­pro­dukten alle Bereiche in einem Kon­text abbilden. Aus den Ein­zel­teilen bildet sich dann, wie beim Puzzle, eine Vor­sor­ge­ana­lyse, die Sie in Ihrer Zukunft begleitet und sich den ver­än­derten Lebens­si­tua­tionen anpassen wird.

Lassen Sie sich ein­fach von der Idee und Ihrem per­sön­li­chen Mehr­wert über­ra­schen. Laden Sie uns gern zur Vor­sor­ge­ana­lyse ein.

Die Insol­venz der Ber­liner Milcheinfuhr- Gesell­schaft (BMG) – ein Einzelfall?

For­de­rungs­aus­fälle sind die am meisten unter­schätzen Risiken für land­wirt­schaft­liche Her­steller und Lie­fe­ranten – vor allem, weil Sie vorder­gründig selten vorkommen!?

Am Bei­spiel der BMG mussten jüngst rd. 1.000 Milch­pro­du­zenten bun­des­weit erleben, was es heißt, den (häufig ein­zigen) Abnehmer über Nacht zu ver­lieren. Neben der Suche eines neuen Abneh­mers für die täg­liche Roh­milch­pro­duk­tion, blieb für viele Milch­pro­du­zenten das Milch­geld der letzten Wochen aus – häufig Beträge deut­lich über 100.000 EUR pro Lieferant.

Ruhig schlafen konnten die Wenigsten der betrof­fenen Betriebs­in­haber: Ledig­lich einige Wenige hatten vor­ge­sorgt und sich im Rahmen einer Waren­kre­dit­ver­si­che­rung gegen das Risiko des For­de­rungs­aus­falls abgesichert.

Dabei geht es weniger um eine Scha­den­zah­lung, wenn der Auf­trag­geber tat­säch­lich zah­lungs­un­fähig wird; viel wich­tiger ist die per­ma­nente Risi­ko­prü­fung und Beglei­tung Tag für Tag und die recht­zei­tige Vor­war­nung durch den Kre­dit­ver­si­cherer, um zum Teil exis­tenz­ge­fähr­denden Ent­wick­lungen vorzubeugen.

Moderne Waren­kre­dit­ver­si­che­rungen zahlen dabei nicht nur den Ent­schä­di­gungs­be­trag, sie unter­stützen eben­falls durch Inkasso- und Regress­maß­nahmen, über­nehmen Anwalts- und Gerichts­kosten bei ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zungen aus strit­tigen For­de­rungen, und sie begleiten in den Ver­hand­lungen zum Bei­spiel bei Insolvenzanfechtungsverfahren.

Stich­wort: Insolvenzanfechtung

Nach aktu­eller Geset­zes­lage kann es dazu kommen, dass Lie­fe­ranten und Her­steller – z.B. von land­wirt­schaft­li­chen Erzeug­nissen — bis zu 4 Jahre rück­wir­kend — zu Recht erhal­tene Bezah­lung an den Insol­venz­ver­walter des ehe­ma­ligen Auftraggebers/Abnehmers zurück­er­statten müssen. Mög­lich macht dies die gül­tige Insol­venz­ord­nung (§§133 ff.)

So wird aus dem Grund­ge­danken, alle Gläu­biger inner­halb einer Insol­venz gleich zu stellen, schnell eine exis­tenz­ge­fähr­dende Situa­tion für Lie­fe­ranten und Hersteller.

Häufig genügt eine Insol­venz­an­fech­tung für 10 bis12 Monate und der Lie­fe­rant bzw. Her­steller muss sei­ner­seits Insol­venz anmelden. Gut beraten sind Betriebe, die dieses Risiko für eine ver­gleichs­weise geringe Gebühr abge­si­chert haben.

Bitte gene­rell beachten:

Sofern Sie selbst nicht lie­fern können bzw. dürfen (wegen Krank­heiten, Seu­chen u.ä.), besteht grund­sätz­lich keine For­de­rung gegen den Abnehmer. Diese Fälle – wie auch ver­wei­gerte Waren­an­nahme auf Grund behörd­lich ange­ord­neter Abnah­me­ver­bote – sind nicht Gegen­stand einer Waren­kre­dit­ver­si­che­rung. Es sollte die Absi­che­rung inner­halb einer Ertrags­scha­den­de­ckung geprüft werden!

Und so funk­tio­niert eine Warenkreditversicherung: 

  • Sie geben dem Ver­si­cherer Ihre Auf­trag­geber mit den mög­li­chen Aus­fall­summen bekannt.
  • Der Ver­si­cherer prüft die wirt­schaft­liche Stärke Ihrer Auf­trag­geber und ver­gibt ein Kre­dit­limit je Auf­trag­geber = Versicherungssumme.
  • Der Schutz gilt für alle zukünf­tigen Lieferungen/Leistungen n a c h Zusage des Ver­si­che­rers. Auch inner­halb von Lie­fer­kon­trakten oder lau­fenden Vereinbarungen.
  • Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit prüft der Ver­si­cherer kon­ti­nu­ier­lich die wirt­schaft­liche Ent­wick­lung Ihres Lie­fe­ranten. Sie als Ver­si­cherter werden zeitnah infor­miert, wenn Gefahren drohen. So können Sie früh­zeitig auf nega­tive Ent­wick­lungen reagieren.

Kommt es zum Aus­fall, über­nimmt der Ver­si­cherer im Regel­fall nicht nur den Aus­gleich Ihres Aus­falls, son­dern küm­mert sich zudem um das Inkasso bzw. den Regress. Zusätz­lich können Kosten für die juris­ti­sche Klä­rung strit­tiger For­de­rungen über­nommen werden, sofern die Rechts­schutz­funk­tion im Rahmen des Ver­trages ver­ein­bart ist.

Kos­ten­ri­siko bei Rechts­strei­tig­keiten, Ver­si­che­rungs­schutz sinnvoll!

Nach Aus­sagen des Gesamt­ver­bandes der deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) ver­teu­erten sich Gerichts- und Anwalts­kosten allein in den Jahren von 2012 bis 2016 im Durch­schnitt um knapp 19 Pro­zent. Diese Kos­ten­ent­wick­lung sei vor­rangig auf die über­pro­por­tional gestie­genen Rechts­an­walts­kosten zurück zu führen.

Somit hält der Trend an, dass die gericht­liche Klä­rung der Rechts­po­si­tion zur Kos­ten­frage wird und die Not­wen­dig­keit einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung unterstreicht.

Bereg­nungs­brunnen „Die Ver­si­che­rung gegen Trockenschäden“

Die pas­sende Ver­si­che­rung hilft im Schadensfall

Wie auch dieses Jahr zeigt, ist in einigen Regionen Nie­der­sach­sens die Bereg­nung nicht mehr weg­zu­denken. Aber auch hier hält der tech­ni­sche Fort­schritt Einzug und der Drang zu höheren Kapa­zi­täten ver­än­dert die genutzte Tech­no­logie. Par­allel zur Kos­ten­ent­wick­lung ent­stehen Gemein­schaften, die einer­seits große Inves­ti­tionen in die Brun­nen­tech­no­logie zulassen, ande­rer­seits die Kosten je Ein­heit reduzieren.

Es kommt selten vor, aber manchmal treffen alle unglück­li­chen Umstände zusammen! So die Aus­sage eines unserer Kunden, dessen Unter­was­ser­pumpe einen Defekt auf­zeigte und beim Bergen der Pumpe dann auch noch das Aus­bau­rohr beschä­digt wurde. Im Ergebnis, der ganze Brunnen musste in einigen Metern Ent­fer­nung neu errichtet werden.

Was ist ver­si­che­rungs­tech­nisch zu beachten?

Das Schau­bild auf der fol­genden Seite soll die Erklä­rung ver­ein­fa­chen, denn es kommt auf die unter­schied­li­chen Brun­nen­typen an. Bei den Typen A und B han­delt es sich um Aus­füh­rungen ohne wei­tere tech­ni­sche Ein­rich­tungen. Die not­wen­digen Pum­pen­ag­gre­gate werden zusätz­lich ange­schlossen um das Bereg­nungs­wasser anzu­saugen und an die Ver­teiler abzu­geben. Beim Typ C han­delt es sich um eine kom­plette Anlage, in der die Pumpe als Unter­was­ser­pumpe schon im Brun­nen­system inte­griert ist.

Elektrische- oder die­sel­be­trie­bene Pumpen, die für Brun­nen­typen A und B erfor­der­lich sind, lassen sich im Rahmen der Feuer-Inventarversicherung gegen das Feu­er­ri­siko i.d.R. ver­si­chern. Der Blitz­über­span­nungs­schaden ist dann mit­ver­si­chert, wobei der Über­span­nungs­schaden immer durch einen nach­weis­li­chen Blitz­schlag ent­standen sein muss. Es sind jedoch die Beson­der­heiten der ein­zelnen Ver­si­cherer zu berück­sich­tigen, ins­be­son­dere die Fragen, ob die Pumpen auch im Rahmen der Außen­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert sind und ob eine sepa­rate Mel­dung erfor­der­lich ist.

Hier sei auch auf die spe­zi­ellen Rege­lungen der pau­schalen Inven­tar­ver­si­che­rung verwiesen!

Wir raten gene­rell zur expli­ziten Meldung!

Eine Pum­pen­sta­tion des Typs C sollte, wenn Ver­si­che­rungs­schutz gewünscht wird, auf jeden Fall separat gemeldet werden. Denn neben tech­ni­schen Ein­rich­tungen sind hier häufig auch bau­liche Anlagen vor­handen, so das neben der Inventar- auch die Gebäu­de­ver­si­che­rung Berück­sich­ti­gung findet.

An dieser Stelle eine wich­tige Anmer­kung: Wird die Brun­nen­an­lage als Gemein­schaft geführt, so kann ein Mit­glied die Anlage in seinem Ver­si­che­rungs­ver­trag auf­nehmen, hierzu ist ein Hin­weis auf die rest­li­chen Gemein­schafts­mit­glieder (Ver­si­che­rungs­schutz für Dritte) erfor­der­lich. Die Brun­nen­an­lage kann auch über einen sepa­raten Ver­trag, im Namen der Gemein­schaft, abge­si­chert werden.

Richtet ein Mit­glied der Gemein­schaft einen Schaden an der Anlage an, so han­delt es sich nicht, wie irr­tüm­lich gerne behauptet, um einen Schaden, der von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung gedeckt ist. In den Bedin­gungen der Haft­pflicht­ver­si­cherer sind im Rahmen der Gewahr­sams­scha­den­de­ckung, Schäden an Gegen­ständen die sich im Mit­ei­gentum des Ver­si­che­rungs­neh­mers befinden, ausgeschlossen.

Neben der reinen Feu­er­ver­si­che­rung besteht die Mög­lich­keit des deut­lich wei­ter­rei­chenden Ver­si­che­rungs­schutzes über die Maschi­nen­ver­si­che­rung. Ver­si­chert gelten alle unvor­her­ge­sehen ein­tre­tenden Beschä­di­gungen oder Zer­stö­rungen, z.B. durch:

  • Bedie­nungs­fehler, Unge­schick­lich­keit oder Vor­satz Dritter
  • Konstruktions‑, Material- oder Ausführungsfehler
  • Kurz­schluss, Über­strom oder Überspannung
  • Ver­sagen von Mess‑, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  • Wasser‑, Öl- oder Schmiermittelmangel
  • Zer­reißen infolge Flieh­kraft, Über- oder Unterdruck
  • Sturm, Hagel, Lei­tungs­wasser, Frost oder Eisgang
  • Innere Unruhen

Sofern geson­dert ver­ein­bart, können gegen Zuschlag fol­gende Schäden und Gefahren mit­ver­si­chert werden:

  • Abhan­den­kommen von Maschinen oder Maschi­nen­teilen durch Diebstahl

Zu berück­sich­tigen bleibt: Wäh­rend bei der Feu­er­ver­si­che­rung eine Neu­wert­ver­si­che­rung mög­lich ist, kennt die Maschi­nen­ver­si­che­rung aus­schließ­lich den Zeitwertersatz.

Was kostet eine Maschinenversicherung?

Bei Brun­nen­typen der Aus­füh­rung C, schwanken die Inves­ti­ti­ons­kosten zwi­schen 25.000 EUR, bei Bohr­tiefen bis zu 20 Metern, und 80.000 EUR, bei Bohr­tiefen von ca. 80 Metern.

Inklu­sive einer Feu­er­de­ckung (Zeit­wert) würde auf eine Ver­si­che­rungs­summe von 25.000 EUR ein Bei­trag von ca. 185 EUR ent­fallen, bei einer Summe von 80.000 EUR würde sich der Zahl­bei­trag auf ca. 590 EUR belaufen. (Alle Zahlen sind vor­be­halt­lich der indi­vi­du­ellen Anla­ge­aus­füh­rung.) Es gilt ein Selbst­be­halt von 500 EUR je Schaden.

Dis­claimer: Die Ihnen über­las­senen Unter­lagen basieren auf Beur­tei­lungen und recht­li­chen Ein­schät­zungen der Land­volk­dienste GmbH, Han­nover zum Zeit­punkt der Erstel­lung der Unter­lagen. Die Unter­lagen dienen aus­schließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken und ersetzen keine indi­vi­du­elle Bera­tung. Eine Gewähr für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit kann nicht über­nommen werden. Durch die Über­las­sung der Unter­lagen wird eine Haf­tung gegen­über dem Emp­fänger, Teil­nehmer oder Dritten nicht begründet.

Impressum/Rechtliche Angaben:

Her­aus­geber Land­volk­dienste GmbH Warm­bü­chen­straße 3 30159 Hannover

dev.landvolkdienste.de Telefon: 0511 3 67 04–20 Telefax: 0511 3 67 04–80

Die Land­volk­dienst GmbH ist Ver­si­che­rungs­makler (Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land) und ver­fügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewer­be­ord­nung. Sie ist Mit­glied der Industrie- und Han­dels­kammer Han­nover, die auch Auf­sichts­be­hörde ist. Die Land­volk­dienst GmbH ist im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 ein­ge­tragen. Als Ver­si­che­rungs­makler unter­liegt die Land­volk­dienst GmbH fol­genden berufs­recht­li­chen Regelungen:

§ 34 d Gewer­be­ord­nung (GewO) §§ 59–68 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­ver­ord­nung (Vers­VermV)

Die berufs­recht­li­chen Rege­lungen können über die vom Bun­des­mi­nister der Justiz und von der juris GmbH betrie­bene Home­page www.gesetze-im-internet.de ein­ge­sehen und abge­rufen werden.

 

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