>Landvolkdienste Sonderausgabe aktuell 02/2022
Liebe Leserin, lieber Leser,
unsere Sonderthemen: Umfangreiche gesetzliche und rechtliche Neuregelungen für Landwirte!
Die Afrikanische Schweinepest, Ausfall der Energieversorgung und Milchabholung, sowie die dritte Mindestlohnerhöhung binnen eines Jahres und Cyber- und Rechtsschutz werden immer wichtiger!
Umfangreiche gesetzliche und rechtliche Neuregelungen für Landwirte, anstehende Gesetzesänderungen, das Corona-Virus, der Arbeitskräftemangel, die Afrikanische Schweinepest (ASP) aber insbesondere der Ukrainekrieg stellen die Systeme auf den Kopf. Lieferengpässe in allen produzierenden Bereichen, die Versorgung mit Energie, die damit verbundenen Energiekosten, allgemeine Preissteigerungen, die Inflationsrate und die Arbeitskräfteknappheit bringen tiefe Verunsicherung. Milcherzeuger werden mit der Aussage konfrontiert, dass die Molkereien die Milchabholung nicht garantieren, wenn Gas zur Mangelware wird. Kartoffel‑, Zwiebel- oder Obstläger stellen sich die Frage, ob die gewohnte Stabilität der Energieversorgung ins Wanken geraten könnte und ihre Erzeugnisse auch in Zukunft sicher aufgehoben sind. Gleiches gilt für klimatisierte Stallanlagen und durchtechnisierte Milchproduktion, die extrem auf stabile Energieversorgung angewiesen sind.
Da der Wunsch nach Sicherheit, eng mit dem Bedarf an Absicherung zusammensteht, werde auch ich zunehmend um Antworten und Lösungen gebeten. Auf die bisher am häufigsten gestellten Fragen will ich mit dieser Sonderausgabe versuchen einzugehen. Versuchen deshalb, weil die aktuellen Umstände für alle, so auch für unserer Versicherer, neu sind. So konnte ich bei der Vorbereitung dieses Aktuell feststellen, dass sich gerade alle Unternehmen folgende Fragen stellen :
- Sind die Formulierungen in den Verträgen auf die jetzige Situation angepasst ?
- Welche Klausel wird schlüssig zur Anwendung kommen können ?
- Sind die vorhandenen Krisenpläne ausreichend ?
- Welche zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen müssen sie als Landwirt treffen ?
Somit wage ich den Versuch einer Momentaufnahme. Möglicherweise können bestimmte Fragestellungen erst im Rahmen gerichtlicher Prüfungen geklärt werden. Für eine solide erste Positionierung ist es aber allemal Zeit.
Viel Spaß Beim Lesen!
Heino Beewen
Geschäftsführer Landvolkdienste GmbH
Tel: 0511 / 51 54 16 11
Afrikanische Schweinepest im Hausschweinebestand
Für tierhaltende Betriebe gibt es zwei Schadenszenarien : Bei der direkten Betroffenheit handelt es sich entweder um einen ASP-Ausbruch im Haustierbestand, oder der Betrieb befindet sich innerhalb eines Sperr- oder Beobachtungsgebiet. Ist ASP im Hausschweinebestand ausgebrochen, steht die amtlich angeordnete Keulung an. In diesen Fällen trägt die Tierseuchenkasse die Tötungskosten (Abriegelung des Bestandes, Einrichtung reine / unreine Seite, Tötung, Räumung der toten Tiere, vorl. Reinigung und Desinfektion). Hinzu kommen die Entsorgungskosten (Abholung in gesonderten LKW, Zerkleinerung, Erhitzung und Weiterverarbeitung). Die getöteten Tiere werden zum sogenannten gemeinen Wert ersetzt.
Befindet sich der Betrieb im Sperr- oder Beobachtungsgebiet, ohne einen Ausbruch im eigenen Tierbestand zu haben, wird seine Erlössituation durch zusätzliche Kosten
z.B. in Folge von höheren Schlachtgewichten, höheren Futterkosten, zusätzlichen Transportbeeinträchtigungen, evtl. zusätzlichen Tierarztkosten und vieles mehr negativ
beeinflusst.
Mit zunehmender Integration der Produktionsketten, wird die indirekte Betroffenheit i.d.R. unterschätzt ! Liegt z.B. eine Schweinemastbetrieb nicht in einem Sperr- oder
Beobachtungsgebiet, noch hat er ASP in seinem eigenen Tierbestand, kann er trotzdem betroffen sein ! Denn wenn sein Ferkel-Lieferbetrieb direkt von ASP betroffen ist, dürfen von dort keine Ferkel abgeliefert werden und beim Abnehmer bleibt evtl. der Stall leer.
Fazit : Direkte und indirekte Betroffenheit sind Leistungsauslöser in der Tier-Ertragsschaden-Versicherung.
Somit ist bei allen oben beschriebenen Szenarien eine zeitnahe Schadenmeldung ratsam ! Für die Schadenmeldung ist eine schriftliche Bescheinigung der Veterinärbehörden erforderlich, jedoch reicht für das erste Melden der Hinweis, dass der landw. Betrieb vom Kreisveterinär telefonisch informiert wurde.
Sie sind betroffen? Als Kunde der Landvolkdienste GmbH können Sie bei uns auch online Ihren Schadenmelden. Hier geht es zur Schadenmeldung.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner der Landvolkdienste GmbH.
Afrikanische Schweinepest in der Wildschweinepopulation
Inzwischen zeigt die Erfahrung, dass auch Ackerbaubetriebe massiv durch das Auftreten der ASP in Wildschweinbeständen betroffen sein können. Denn bei einem ASP-ausbruch liegt das primäre Ziel der Seuchenbekämpfung darin, potenziell infizierte Wildschweine in ihren Einständen zu halten und daher Störungen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.
Um das sicherzustellen, richten die Behörden beim Fund eines verdächtigen oder infizierten Wildschweins Gefährdungsbezirke ein. In diesen Bezirken können auch Jagdverbote, Begehungsverbote und für bestimmte Flächen auch Ernte- und Bearbeitungsverbote verhängt werden. Der Radius eines Gefährdungsbezirks kann gemäß Tiergesundheitsgesetz bis zu 15 Kilometer betragen. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb bedeutet das im ungünstigsten Fall, dass er große Teile oder sogar die gesamte Nutzfläche nicht oder nur sehr eingeschränkt bearbeiten darf.
Fazit : Somit sollte auch in diesen Fällen der Schaden zu Ihrer ASP-Ernteversicherung sofort gemeldet werden, wenn die Behörden Restriktionsmaßnahmen für Ackerflächen festlegen.
Als Kunde der Landvolkdienste GmbH können Sie bei uns auch online Ihren Schadenmelden. Hier geht es zur Schadenmeldung.
Ausfall der Energieversorgung in landwirtschaftlichen Produktionen
Die Diskussionen um die Versorgungssicherheit im Energiebereich führt aktuell zu vielen Anfragen der bei uns versicherten Betrieb. An dieser Stelle sollte sich die Fragestellung auf zwei Themenbereiche fokussieren:
- Energie wird für die lfd. Produktion benötigt :
Beispielhaft sind die Milchproduktion oder die Geflügelhaltung zu nennen. Fällt die Energieversorgung, gleichermaßen Strom und Gas, aus dem öffentlichen Netz aus, kann es gravierende Folgen haben. - Energie wird für die Lagerhaltung benötigt :
Insbesondere bei Getreide, Kartoffeln, und dem ges. Sonderkulturanbau werden große und wertvolle Erntemengen unter kontrollierten Umgebungen über viele Monate frisch gehalten.
Für einen Ausfall der Energieversorgung aus dem öffentlichen Netz kann kein Versicherungsschutz eingekauft werden. Die Eigenvorsorge kann somit nur aus der Anschaffung von Notstromaggregaten mit ausreichend Kapazitäten sichergestellt werden.
Produzierende Industriebetriebe haben sich auf diesen Teil der kritischen Infrastruktur schon seit vielen Jahren eingestellt. Die landwirtschaftlichen Betriebe kennen es voranging aus der Tierhaltung. Dort sind Notstromaggregate für bestimmte Bauformen und Tierhaltungen schon Gegenstand der Baugenehmigung.
An dieser Stelle sei auch auf die besonderen Sicherheitsvorschriften z.B. der Tierversicherung verwiesen, die schon seit vielen Jahren bei klimagesteuerten Stallanlagen
Notstromaggregate für den uneingeschränkten Versicherungsschutz voraussetzen !
Ausfall der Milchabholung
Die Abholung der Milch von den Betrieben ist i.d.R. im Rahmen der Milchlieferordnung der Molkereien geregelt. Die dort getroffenen Regelungen können unterschiedlich sein. Die späteren Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die folgenden Ausschnitte einer Musterformulierung :
… Die Molkerei ist verpflichtet, die entsprechend dieser Lieferordnung sowie den festgesetzten Erzeugungs- und Qualitätsregeln ordnungsgemäß erzeugte und bereitgestellte Milch abzunehmen. …
… Ist die Molkerei aus Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise gestört oder die Aufrechterhaltung des Betriebes durch höhere Gewalt, Streik, Aufruhr oder behördliche Anordnung gefährdet oder unmöglich, so ist die Molkerei für die Dauer derartiger Betriebsstörungen weder verpflichtet, die Milch abzunehmen, noch irgendwelche Entschädigungen zu leisten. …
Ob und inwieweit sich eine Molkerei beim Ausfall der Gas- oder Stromlieferung, und dem damit einhergehenden Verarbeitungsstillstand, auf die oben genannten Passagen beziehen kann, bedarf letztlich einer juristischen Würdigung, die an dieser Stelle nicht vorgenommen werden kann.
Entsprechend den Aussagen beim Energieausfall ist auch die Gefahr, dass Milch nicht abgeholt wird, in den Sachversicherungen wie Feuer- oder Tier-Ertragsschaden-Versicherung nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Die Warenkredit-Versicherung erfuhr vor einigen Jahren bei der Insolvenz von Molkereien einen unerwarteten Aufschwung. Somit soll auch an dieser Stelle darauf eingegangen werden :
In der Warenkreditversicherung sind grundsätzlich nur Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen abgesichert. Ob eine Lieferung / Leistung vorliegt, wenn die Molkerei die erzeugte Milch nicht abholt, wäre somit schon die erste zu klärende Frage. Schwieriger ist allerdings der Umstand, dass rechtlich völlig unklar ist, ob überhaupt eine Forderung aus der Lieferung / Leistung (= Kaufpreisanspruch) besteht oder ob lediglich Schadensersatzforderungen im Raum stehen, die grundsätzlich in der Warenkreditversicherung ausgeschlossen sind. Zudem kommen aufsichtsrechtliche Fragen hinzu, denn dieses besondere Versicherungsprodukt steht dem Kreditgeschäft der Banken sehr nahe und unterliegt ganz eigenen aufsichtsrechtlichen Regelungen.
Im Ergebnis der Prüfung kann somit nur festgehalten werden, dass auch dieses Versicherungsprodukt keine Lösung für die oben beschriebene Problemstellung liefert.
Neuregelung beim Mindestlohn: Dritte Mindestlohnerhöhung binnen eines Jahres steht bevor
Im Jahr 2015 wurde der erste allgemeingültige Mindestlohn für Arbeitnehmer eingeführt. Seitdem entscheidet die Mindestlohnkommission im Zweijahresrhythmus über die Höhe dieses Arbeitsentgelts. So wurden in diesem Jahr folgende Anhebungen entschieden :
• zum 1. Januar von 9,60 EUR auf 9,82 EUR
• zum 1. Juli von 9,82 EUR auf 10,45 EUR
• zum 1. Oktober von 10,45 EUR auf dann 12,00 EUR
Die nächste Anpassung, in heute noch nicht bekannter Größenordnung ist zum 01. Januar 2024 geplant.
Wer keinen Anspruch auf einen Mindestlohn hat:
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Voll- und Teilzeit, sowie für Minijobber.
Keinen Anspruch darauf haben alle, die im Sinne des MiLoG keine Arbeitnehmer sind. Dazu gehören:
- Auszubildende,
- ehrenamtlich Tätige,
- Selbstständige,
- Minderjährige ohne Berufsausbildung,
- bestimmte Praktikanten und Heimarbeiter,
- und einige mehr.
Weiterhin erhalten keinen Mindestlohn Personen,
• die einen freiwilligen Dienst ableisten oder an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung teilnehmen und
• Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Sonderregelungen für Auszubildende :
Gemäß Paragraf 17 BBiG haben Auszubildende einen Anspruch auf eine Mindestvergütung von 585 Euro monatlich, wenn sie die Ausbildung im Laufe des Jahres 2022 begonnen haben.
Wer im Jahr 2023 eine Ausbildung beginnt, hat einen Anspruch auf eine Mindestvergütung in Höhe von 620 Euro im Monat. Verbunden ist die Vergütung mit folgenden fest deffinierten Steigerungen der Ausbildungsvergütung :
- Im zweiten Jahr der Ausbildung um 18 Prozent,
- um 35 Prozent im dritten Jahr,
- und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Laut Paragraf 17 BBiG kann die Ausbildungsvergütung niedriger sein als die genannte Mindestvergütung, sofern es eine entsprechende Regelung in einem für den Azubi geltenden Tarifvertrag gibt.
Im ersten Schritt müssen die Betriebe die zusätzliche Kostenbelastung stemmen. Insbesondere bei den Minijobverträgen wird zu prüfen sein, ob die vereinbarte Arbeitszeit kombiniert mit dem neuen Stundensatz die vorhandenen Grenzen sprengt. Sollte es hier zu Engpässen führen, kann die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), in Form der Gehaltsumwandlung, ein möglicher Ausweg sein. Kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie Informationen zur Einrichtung eines Vorsorgesystems in Ihrem Unternehmen benötigen. Insbesondere die Altersversorgung von angestellten Familienangehörigen kann über die Kombination von Minijob und bAV eine lukrative Lösung darstellen.
Cyber-Versicherung wird immer wichtiger
Zunehmend werden uns die Risiken durch Cyberangriffe vor Augen geführt ! Ob im Wahlkampf, in der modernen Kriegsführung oder der Manipulation von Meinungen,
Cyberaktivitäten werden zunehmend zur Gefahr ! Warum hat sich die Cyber-Bedrohungslage so stark verschärft ?
- Hacker werden immer professioneller, arbeiten immer vernetzter und internationaler ;
- Die von Unternehmen ergriffenen Cyber-Schutzmaßnahmen steigen insgesamt längst nicht so stark wie die Aktivität der Hacker ;
- Das Arbeiten im Home-Office und damit die Cyber-Verwundbarkeit der Unternehmen haben deutlich zugenommen ;
- Wg. der Digitalisierung gibt es bei Unternehmen – quer durch alle Branchen und Unternehmensgrößen – entsprechend eine immer stärkere Abhängigkeit und Vernetzung von Daten und daher eine immer höhere Cyber-Verwundbarkeit ;
- Die durch die global zunehmenden geopolitischen Konflikte parallel zunehmenden Cyber-Risiken ;
- Immer häufiger aufkommende kritische Sicherheitslücken, die sehr viele Unternehmen gleichzeitig betreffen, wie z.B. bei MS Exchange oder Hafnium ;
- Kryptowährungen machen den vorher für Cyber-Kriminelle gefährlichsten Teil ihrer Erpressung, der Lösegeldübergabe, für sie nahezu risikolos ;
- Auf Unternehmensseite dagegen oft nach wie vor unzureichende IT-Sicherheit mit der Folge, dass Cyber-Kriminelle wenig Mühe haben, sich den Zugriff auf deren IT-System zu verschaffen und gerade auch verstärkt Kleine und Mittlere Unternehmen ins Fadenkreuz nehmen.
Vorsorge ist in jeglicher Hinsicht wichtig ! Wie man sich schützen kann, ist nachfolgend zusammengestellt :
- Regelmäßig Sicherungskopien von den eigenen Dateien machen und sie auch ofline passwortgeschützt ablegen.
- Sicherstellen, dass kritische Dateien nicht von dem System aus gelöscht werden können, auf dem sie auch gespeichert wurden. Betriebssysteme, Firmware und Software auf dem neuesten Stand halten
- Nach Möglichkeit eine mehrstufige Authentifizierung mit starken Passwörtern einrichten, dabei niemals das gleiche Passwort mehrfach verwenden
- Nur sichere Netzwerke nutzen, kein öff entliches Wi-Fi
- Hyperlinks in empfangenen E‑Mails deaktivieren, eventuell auch E‑Mail-Banner hinzufügen für E‑Mails, die von außerhalb der eigenen Organisation kommen
- Mitarbeiter zum Thema IT-Sicherheit schulen, ist eine wichtige Vorbeugung.
- Prüfen, ob eine Cyberversicherung sinnvoll ist.
Für die im Fall der Fälle auftretenden Kosten, treten in wesentlichen Bereichen Cyberversicherungen ein.
Gute Gründe, die Absicherung nicht zu vertagen!
Rechtsschutz
Nur selten hat sich unser Aktuell so umfangreich mit gesetzlichen und vertraglichen Regelungen befasst, wie es in dieser Ausgabe stattfindet. Die Rahmenbedingungen für Unternehmer ändern sich gerade mit extremer Dynamik! Zunehmend stellen sich Betriebe die Frage, wo man steht, oder wo man hingeschoben wurde. Um die eigene Rechtposition in gerichtlichen- und außergerichtlichen Streitigkeiten zu verteidigen, wie beispielsweise bei der Diskussion um die nitratbelasteten Gebiete, im Umweltrecht allgemein, bei Streitigkeiten in Bezug auf Arbeits‑, Pacht- und Kaufverträge oder bei Verkehrsdelikten, nehmen die Landwirte mit stetiger Zunahme juristische Hilfe in Anspruch ! Und das zu Recht, denn die Sicherung der ges. Existenz der Betriebe steht zunehmend im Fokus der Auseinandersetzungen.
Mit Blick auf die kontinuierliche Steigerung der Prozess- und Anwaltskosten, verdeutlicht sich die Notwendigkeit der finanziellen Absicherung des Rechtsrisikos im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Sein Recht zu bekommen, wird mehr und mehr zur Kostenfrage !
An dieser Stelle verweisen wir auf das Landvolkdienste-Rechtsschutz-Sonderkonzept, welches wir speziell für landwirtschaftliche Betriebe mit der ROLAND-Rechtsschutz entwickelt haben.
Als wesentliche Alleinstellungsmerkmale des Tarifs gelten folgende Punkte :
- Landwirtschaftlicher Bau-Rechtsschutz
- Einschluss im Verwaltungs-RS bzgl. Verfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht)
- Alle benannten Tochterunternehmen gelten pauschal als mitversichert
- Optionaler Honorar-Rechtsschutz
Und das sind nur die wichtigsten Besonderheiten !
Zusammen mit einem verbraucherfreundlichen, durchgeschriebenen Wording ist es das aktuelle Highlight-Produkt der Landvolkdienste.
Sie möchten sich beraten lassen und/oder sich ein Angebot zukommen lassen? Hier gelangen Sie zur Angebotsanforderung.
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner bei Fragen.
Hinweis: Für die Inhalte