aktuell 02/2022 — Sonderausgabe -

>Land­volk­dienste Son­der­aus­gabe aktuell 02/2022

Liebe Leserin, lieber Leser,

unsere Son­der­themen: Umfang­reiche gesetz­liche und recht­liche Neu­re­ge­lungen für Land­wirte!
Die Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest, Aus­fall der Ener­gie­ver­sor­gung und Milch­ab­ho­lung, sowie die dritte Min­dest­lohn­er­hö­hung binnen eines Jahres und Cyber- und Rechts­schutz werden immer wichtiger!

Umfang­reiche gesetz­liche und recht­liche Neu­re­ge­lungen für Land­wirte, anste­hende Geset­zes­än­de­rungen, das Corona-Virus, der Arbeits­kräf­te­mangel, die Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest (ASP) aber ins­be­son­dere der Ukrai­ne­krieg stellen die Sys­teme auf den Kopf. Lie­fer­eng­pässe in allen pro­du­zie­renden Berei­chen, die Ver­sor­gung mit Energie, die damit ver­bun­denen Ener­gie­kosten, all­ge­meine Preis­stei­ge­rungen, die Infla­ti­ons­rate und die Arbeits­kräf­te­knapp­heit bringen tiefe Ver­un­si­che­rung. Milch­er­zeuger werden mit der Aus­sage kon­fron­tiert, dass die Mol­ke­reien die Milch­ab­ho­lung nicht garan­tieren, wenn Gas zur Man­gel­ware wird. Kartoffel‑, Zwiebel- oder Obst­läger stellen sich die Frage, ob die gewohnte Sta­bi­lität der Ener­gie­ver­sor­gung ins Wanken geraten könnte und ihre Erzeug­nisse auch in Zukunft sicher auf­ge­hoben sind. Glei­ches gilt für kli­ma­ti­sierte Stall­an­lagen und durch­tech­ni­sierte Milch­pro­duk­tion, die extrem auf sta­bile Ener­gie­ver­sor­gung ange­wiesen sind.

Da der Wunsch nach Sicher­heit, eng mit dem Bedarf an Absi­che­rung zusam­men­steht, werde auch ich zuneh­mend um Ant­worten und Lösungen gebeten. Auf die bisher am häu­figsten gestellten Fragen will ich mit dieser Son­der­aus­gabe ver­su­chen ein­zu­gehen. Ver­su­chen des­halb, weil die aktu­ellen Umstände für alle, so auch für unserer Ver­si­cherer, neu sind. So konnte ich bei der Vor­be­rei­tung dieses Aktuell fest­stellen, dass sich gerade alle Unter­nehmen fol­gende Fragen stellen : 

  • Sind die For­mu­lie­rungen in den Ver­trägen auf die jet­zige Situa­tion angepasst ? 
  • Welche Klausel wird schlüssig zur Anwen­dung kommen können ? 
  • Sind die vor­han­denen Kri­sen­pläne ausreichend ? 
  • Welche zusätz­li­chen Vor­sichts­maß­nahmen müssen sie als Land­wirt treffen ?

Somit wage ich den Ver­such einer Moment­auf­nahme. Mög­li­cher­weise können bestimmte Fra­ge­stel­lungen erst im Rahmen gericht­li­cher Prü­fungen geklärt werden. Für eine solide erste Posi­tio­nie­rung ist es aber allemal Zeit.

Viel Spaß Beim Lesen!

Heino Beewen
Geschäfts­führer Land­volk­dienste GmbH
Tel: 0511 / 51 54 16 11

Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest im Haus­schwei­ne­be­stand

Für tier­hal­tende Betriebe gibt es zwei Scha­den­sze­na­rien : Bei der direkten Betrof­fen­heit han­delt es sich ent­weder um einen ASP-Ausbruch im Haus­tier­be­stand, oder der Betrieb befindet sich inner­halb eines Sperr- oder Beob­ach­tungs­ge­biet. Ist ASP im Haus­schwei­ne­be­stand aus­ge­bro­chen, steht die amt­lich ange­ord­nete Keu­lung an. In diesen Fällen trägt die Tier­seu­chen­kasse die Tötungs­kosten (Abrie­ge­lung des Bestandes, Ein­rich­tung reine / unreine Seite, Tötung, Räu­mung der toten Tiere, vorl. Rei­ni­gung und Des­in­fek­tion). Hinzu kommen die Ent­sor­gungs­kosten (Abho­lung in geson­derten LKW, Zer­klei­ne­rung, Erhit­zung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung). Die getö­teten Tiere werden zum soge­nannten gemeinen Wert ersetzt.

ASP
Afri­ka­ni­sche Schweinepest

Befindet sich der Betrieb im Sperr- oder Beob­ach­tungs­ge­biet, ohne einen Aus­bruch im eigenen Tier­be­stand zu haben, wird seine Erlös­si­tua­tion durch zusätz­liche Kosten
z.B. in Folge von höheren Schlacht­ge­wichten, höheren Fut­ter­kosten, zusätz­li­chen Trans­port­be­ein­träch­ti­gungen, evtl. zusätz­li­chen Tier­arzt­kosten und vieles mehr negativ
beein­flusst.

Mit zuneh­mender Inte­gra­tion der Pro­duk­ti­ons­ketten, wird die indi­rekte Betrof­fen­heit i.d.R. unter­schätzt ! Liegt z.B. eine Schwei­ne­mast­be­trieb nicht in einem Sperr- oder
Beob­ach­tungs­ge­biet, noch hat er ASP in seinem eigenen Tier­be­stand, kann er trotzdem betroffen sein ! Denn wenn sein Ferkel-Lieferbetrieb direkt von ASP betroffen ist, dürfen von dort keine Ferkel abge­lie­fert werden und beim Abnehmer bleibt evtl. der Stall leer.

Fazit : Direkte und indi­rekte Betrof­fen­heit sind Leis­tungs­aus­löser in der Tier-Ertragsschaden-Versicherung. 

Somit ist bei allen oben beschrie­benen Sze­na­rien eine zeit­nahe Scha­den­mel­dung ratsam ! Für die Scha­den­mel­dung ist eine schrift­liche Beschei­ni­gung der Vete­ri­när­be­hörden erfor­der­lich, jedoch reicht für das erste Melden der Hin­weis, dass der landw. Betrieb vom Kreis­ve­te­rinär tele­fo­nisch infor­miert wurde.

Sie sind betroffen? Als Kunde der Land­volk­dienste GmbH können Sie bei uns auch online Ihren Scha­den­melden. Hier geht es zur Scha­den­mel­dung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Hier finden Sie Ihren Ansprech­partner der Land­volk­dienste GmbH.

Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest in der Wildschweinepopulation

Inzwi­schen zeigt die Erfah­rung, dass auch Acker­bau­be­triebe massiv durch das Auf­treten der ASP in Wild­schwein­be­ständen betroffen sein können. Denn bei einem ASP-ausbruch liegt das pri­märe Ziel der Seu­chen­be­kämp­fung darin, poten­ziell infi­zierte Wild­schweine in ihren Ein­ständen zu halten und daher Stö­rungen auf ein abso­lutes Minimum zu begrenzen.

Um das sicher­zu­stellen, richten die Behörden beim Fund eines ver­däch­tigen oder infi­zierten Wild­schweins Gefähr­dungs­be­zirke ein. In diesen Bezirken können auch Jagd­ver­bote, Bege­hungs­ver­bote und für bestimmte Flä­chen auch Ernte- und Bear­bei­tungs­ver­bote ver­hängt werden. Der Radius eines Gefähr­dungs­be­zirks kann gemäß Tier­ge­sund­heits­ge­setz bis zu 15 Kilo­meter betragen. Für einen land­wirt­schaft­li­chen Betrieb bedeutet das im ungüns­tigsten Fall, dass er große Teile oder sogar die gesamte Nutz­fläche nicht oder nur sehr ein­ge­schränkt bear­beiten darf.

Fazit : Somit sollte auch in diesen Fällen der Schaden zu Ihrer ASP-Ernteversicherung sofort gemeldet werden, wenn die Behörden Restrik­ti­ons­maß­nahmen für Acker­flä­chen festlegen.

Als Kunde der Land­volk­dienste GmbH können Sie bei uns auch online Ihren Scha­den­melden. Hier geht es zur Scha­den­mel­dung.

Aus­fall der Ener­gie­ver­sor­gung in land­wirt­schaft­li­chen Produktionen

Die Dis­kus­sionen um die Ver­sor­gungs­si­cher­heit im Ener­gie­be­reich führt aktuell zu vielen Anfragen der bei uns ver­si­cherten Betrieb. An dieser Stelle sollte sich die Fra­ge­stel­lung auf zwei The­men­be­reiche fokussieren:

  1. Energie wird für die lfd. Pro­duk­tion benö­tigt :
    Bei­spiel­haft sind die Milch­pro­duk­tion oder die Geflü­gel­hal­tung zu nennen. Fällt die Ener­gie­ver­sor­gung, glei­cher­maßen Strom und Gas, aus dem öffent­li­chen Netz aus, kann es gra­vie­rende Folgen haben.
  2. Energie wird für die Lager­hal­tung benö­tigt :
    Ins­be­son­dere bei Getreide, Kar­tof­feln, und dem ges. Son­der­kul­tur­anbau werden große und wert­volle Ern­te­mengen unter kon­trol­lierten Umge­bungen über viele Monate frisch gehalten.

Für einen Aus­fall der Ener­gie­ver­sor­gung aus dem öffent­li­chen Netz kann kein Ver­si­che­rungs­schutz ein­ge­kauft werden. Die Eigen­vor­sorge kann somit nur aus der Anschaf­fung von Not­strom­ag­gre­gaten mit aus­rei­chend Kapa­zi­täten sicher­ge­stellt werden.

Pro­du­zie­rende Indus­trie­be­triebe haben sich auf diesen Teil der kri­ti­schen Infra­struktur schon seit vielen Jahren ein­ge­stellt. Die land­wirt­schaft­li­chen Betriebe kennen es vor­an­ging aus der Tier­hal­tung. Dort sind Not­strom­ag­gre­gate für bestimmte Bau­formen und Tier­hal­tungen schon Gegen­stand der Baugenehmigung.

An dieser Stelle sei auch auf die beson­deren Sicher­heits­vor­schriften z.B. der Tier­ver­si­che­rung ver­wiesen, die schon seit vielen Jahren bei kli­ma­ge­steu­erten Stall­an­lagen
Not­strom­ag­gre­gate für den unein­ge­schränkten Ver­si­che­rungs­schutz voraussetzen !

Aus­fall der Milchabholung

Die Abho­lung der Milch von den Betrieben ist i.d.R. im Rahmen der Milch­lie­fer­ord­nung der Mol­ke­reien gere­gelt. Die dort getrof­fenen Rege­lungen können unter­schied­lich sein. Die spä­teren Aus­füh­rungen beziehen sich aus­schließ­lich auf die fol­genden Aus­schnitte einer Musterformulierung :

… Die Mol­kerei ist ver­pflichtet, die ent­spre­chend dieser Lie­fer­ord­nung sowie den fest­ge­setzten Erzeugungs- und Qua­li­täts­re­geln ord­nungs­gemäß erzeugte und bereit­ge­stellte Milch abzunehmen. …

… Ist die Mol­kerei aus Umständen, die sie nicht zu ver­treten hat, ganz oder teil­weise gestört oder die Auf­recht­erhal­tung des Betriebes durch höhere Gewalt, Streik, Auf­ruhr oder behörd­liche Anord­nung gefährdet oder unmög­lich, so ist die Mol­kerei für die Dauer der­ar­tiger Betriebs­stö­rungen weder ver­pflichtet, die Milch abzu­nehmen, noch irgend­welche Ent­schä­di­gungen zu leisten. …

Ob und inwie­weit sich eine Mol­kerei beim Aus­fall der Gas- oder Strom­lie­fe­rung, und dem damit ein­her­ge­henden Ver­ar­bei­tungs­still­stand, auf die oben genannten Pas­sagen beziehen kann, bedarf letzt­lich einer juris­ti­schen Wür­di­gung, die an dieser Stelle nicht vor­ge­nommen werden kann.

Ent­spre­chend den Aus­sagen beim Ener­gie­aus­fall ist auch die Gefahr, dass Milch nicht abge­holt wird, in den Sach­ver­si­che­rungen wie Feuer- oder Tier-Ertragsschaden-Versicherung nicht Gegen­stand des Versicherungsschutzes.

Die Warenkredit-Versicherung erfuhr vor einigen Jahren bei der Insol­venz von Mol­ke­reien einen uner­war­teten Auf­schwung. Somit soll auch an dieser Stelle darauf ein­ge­gangen werden :

In der Waren­kre­dit­ver­si­che­rung sind grund­sätz­lich nur For­de­rungen aus Lie­fe­rungen oder Leis­tungen abge­si­chert. Ob eine Lie­fe­rung / Leis­tung vor­liegt, wenn die Mol­kerei die erzeugte Milch nicht abholt, wäre somit schon die erste zu klä­rende Frage. Schwie­riger ist aller­dings der Umstand, dass recht­lich völlig unklar ist, ob über­haupt eine For­de­rung aus der Lie­fe­rung / Leis­tung (= Kauf­preis­an­spruch) besteht oder ob ledig­lich Scha­dens­er­satz­for­de­rungen im Raum stehen, die grund­sätz­lich in der Waren­kre­dit­ver­si­che­rung aus­ge­schlossen sind. Zudem kommen auf­sichts­recht­liche Fragen hinzu, denn dieses beson­dere Ver­si­che­rungs­pro­dukt steht dem Kre­dit­ge­schäft der Banken sehr nahe und unter­liegt ganz eigenen auf­sichts­recht­li­chen Regelungen.

Im Ergebnis der Prü­fung kann somit nur fest­ge­halten werden, dass auch dieses Ver­si­che­rungs­pro­dukt keine Lösung für die oben beschrie­bene Pro­blem­stel­lung liefert.

Neu­re­ge­lung beim Min­dest­lohn: Dritte Min­dest­lohn­er­hö­hung binnen eines Jahres steht bevor

Im Jahr 2015 wurde der erste all­ge­mein­gül­tige Min­dest­lohn für Arbeit­nehmer ein­ge­führt. Seitdem ent­scheidet die Min­dest­lohn­kom­mis­sion im Zwei­jah­res­rhythmus über die Höhe dieses Arbeits­ent­gelts. So wurden in diesem Jahr fol­gende Anhe­bungen entschieden :

zum 1. Januar von 9,60 EUR auf 9,82 EUR
• zum 1. Juli von 9,82 EUR auf 10,45 EUR
• zum 1. Oktober von 10,45 EUR auf dann 12,00 EUR

Die nächste Anpas­sung, in heute noch nicht bekannter Grö­ßen­ord­nung ist zum 01. Januar 2024 geplant.

Wer keinen Anspruch auf einen Min­dest­lohn hat:

Der gesetz­liche Min­dest­lohn gilt für alle Arbeits­ver­hält­nisse in Voll- und Teil­zeit, sowie für Minijobber.

Keinen Anspruch darauf haben alle, die im Sinne des MiLoG keine Arbeit­nehmer sind. Dazu gehören:

  • Aus­zu­bil­dende,
  • ehren­amt­lich Tätige,
  • Selbst­stän­dige,
  • Min­der­jäh­rige ohne Berufsausbildung,
  • bestimmte Prak­ti­kanten und Heimarbeiter,
  • und einige mehr.

Wei­terhin erhalten keinen Min­dest­lohn Personen,

• die einen frei­wil­ligen Dienst ableisten oder an einer Maß­nahme zur Arbeits­för­de­rung teil­nehmen und
Lang­zeit­ar­beits­lose in den ersten sechs Monaten nach Wie­der­ein­stieg in den Arbeitsmarkt.

Son­der­re­ge­lungen für Auszubildende :

Gemäß Para­graf 17 BBiG haben Aus­zu­bil­dende einen Anspruch auf eine Min­dest­ver­gü­tung von 585 Euro monat­lich, wenn sie die Aus­bil­dung im Laufe des Jahres 2022 begonnen haben.

Wer im Jahr 2023 eine Aus­bil­dung beginnt, hat einen Anspruch auf eine Min­dest­ver­gü­tung in Höhe von 620 Euro im Monat. Ver­bunden ist die Ver­gü­tung mit fol­genden fest def­fi­nierten Stei­ge­rungen der Ausbildungsvergütung :

  • Im zweiten Jahr der Aus­bil­dung um 18 Prozent,
  • um 35 Pro­zent im dritten Jahr,
  • und im vierten Aus­bil­dungs­jahr um 40 Prozent.

Laut Para­graf 17 BBiG kann die Aus­bil­dungs­ver­gü­tung nied­riger sein als die genannte Min­dest­ver­gü­tung, sofern es eine ent­spre­chende Rege­lung in einem für den Azubi gel­tenden Tarif­ver­trag gibt.

Im ersten Schritt müssen die Betriebe die zusätz­liche Kos­ten­be­las­tung stemmen. Ins­be­son­dere bei den Mini­job­ver­trägen wird zu prüfen sein, ob die ver­ein­barte Arbeits­zeit kom­bi­niert mit dem neuen Stun­den­satz die vor­han­denen Grenzen sprengt. Sollte es hier zu Eng­pässen führen, kann die Ver­ein­ba­rung einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV), in Form der Gehalts­um­wand­lung, ein mög­li­cher Ausweg sein. Kommen Sie gern auf uns zu, wenn Sie Infor­ma­tionen zur Ein­rich­tung eines Vor­sor­ge­sys­tems in Ihrem Unter­nehmen benö­tigen. Ins­be­son­dere die Alters­ver­sor­gung von ange­stellten Fami­li­en­an­ge­hö­rigen kann über die Kom­bi­na­tion von Minijob und bAV eine lukra­tive Lösung darstellen.

Cyber-Versicherung wird immer wichtiger

Zuneh­mend werden uns die Risiken durch Cyber­an­griffe vor Augen geführt ! Ob im Wahl­kampf, in der modernen Kriegs­füh­rung oder der Mani­pu­la­tion von Mei­nungen,
Cyber­ak­ti­vi­täten werden zuneh­mend zur Gefahr ! Warum hat sich die Cyber-Bedrohungslage so stark verschärft ?

Cyber-Versicherung
Cyber-Versicherung
  • Hacker werden immer pro­fes­sio­neller, arbeiten immer ver­netzter und internationaler ;
  • Die von Unter­nehmen ergrif­fenen Cyber-Schutzmaßnahmen steigen ins­ge­samt längst nicht so stark wie die Akti­vität der Hacker ;
  • Das Arbeiten im Home-Office und damit die Cyber-Verwundbarkeit der Unter­nehmen haben deut­lich zugenommen ;
  • Wg. der Digi­ta­li­sie­rung gibt es bei Unter­nehmen – quer durch alle Bran­chen und Unter­neh­mens­größen – ent­spre­chend eine immer stär­kere Abhän­gig­keit und Ver­net­zung von Daten und daher eine immer höhere Cyber-Verwundbarkeit ;
  • Die durch die global zuneh­menden geo­po­li­ti­schen Kon­flikte par­allel zuneh­menden Cyber-Risiken ;
  • Immer häu­figer auf­kom­mende kri­ti­sche Sicher­heits­lü­cken, die sehr viele Unter­nehmen gleich­zeitig betreffen, wie z.B. bei MS Exch­ange oder Hafnium ;
  • Kryp­to­wäh­rungen machen den vorher für Cyber-Kriminelle gefähr­lichsten Teil ihrer Erpres­sung, der Löse­geld­über­gabe, für sie nahezu risikolos ;
  • Auf Unter­neh­mens­seite dagegen oft nach wie vor unzu­rei­chende IT-Sicherheit mit der Folge, dass Cyber-Kriminelle wenig Mühe haben, sich den Zugriff auf deren IT-System zu ver­schaffen und gerade auch ver­stärkt Kleine und Mitt­lere Unter­nehmen ins Faden­kreuz nehmen.
Vor­sorge ist in jeg­li­cher Hin­sicht wichtig ! Wie man sich schützen kann, ist nach­fol­gend zusammengestellt :
  • Regel­mäßig Siche­rungs­ko­pien von den eigenen Dateien machen und sie auch ofline pass­wort­ge­schützt ablegen.
  • Sicher­stellen, dass kri­ti­sche Dateien nicht von dem System aus gelöscht werden können, auf dem sie auch gespei­chert wurden. Betriebs­sys­teme, Firm­ware und Soft­ware auf dem neu­esten Stand halten
  • Nach Mög­lich­keit eine mehr­stu­fige Authen­ti­fi­zie­rung mit starken Pass­wör­tern ein­richten, dabei nie­mals das gleiche Pass­wort mehr­fach verwenden
  • Nur sichere Netz­werke nutzen, kein öff ent­li­ches Wi-Fi
  • Hyper­links in emp­fan­genen E‑Mails deak­ti­vieren, even­tuell auch E‑Mail-Banner hin­zu­fügen für E‑Mails, die von außer­halb der eigenen Orga­ni­sa­tion kommen
  • Mit­ar­beiter zum Thema IT-Sicherheit schulen, ist eine wich­tige Vorbeugung.
  • Prüfen, ob eine Cyber­ver­si­che­rung sinn­voll ist.

Für die im Fall der Fälle auf­tre­tenden Kosten, treten in wesent­li­chen Berei­chen Cyber­ver­si­che­rungen ein.

Gute Gründe, die Absi­che­rung nicht zu vertagen!

Rechts­schutz

Nur selten hat sich unser Aktuell so umfang­reich mit gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen Rege­lungen befasst, wie es in dieser Aus­gabe statt­findet. Die Rah­men­be­din­gungen für Unter­nehmer ändern sich gerade mit extremer Dynamik! Zuneh­mend stellen sich Betriebe die Frage, wo man steht, oder wo man hin­ge­schoben wurde. Um die eigene Recht­po­si­tion in gerichtlichen- und außer­ge­richt­li­chen Strei­tig­keiten zu ver­tei­digen, wie bei­spiels­weise bei der Dis­kus­sion um die nitrat­be­las­teten Gebiete, im Umwelt­recht all­ge­mein, bei Strei­tig­keiten in Bezug auf Arbeits‑, Pacht- und Kauf­ver­träge oder bei Ver­kehrs­de­likten, nehmen die Land­wirte mit ste­tiger Zunahme juris­ti­sche Hilfe in Anspruch ! Und das zu Recht, denn die Siche­rung der ges. Exis­tenz der Betriebe steht zuneh­mend im Fokus der Auseinandersetzungen.

Mit Blick auf die kon­ti­nu­ier­liche Stei­ge­rung der Prozess- und Anwalts­kosten, ver­deut­licht sich die Not­wen­dig­keit der finan­zi­ellen Absi­che­rung des Rechts­ri­sikos im Rahmen einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Sein Recht zu bekommen, wird mehr und mehr zur Kostenfrage !

An dieser Stelle ver­weisen wir auf das Landvolkdienste-Rechtsschutz-Sonderkonzept, wel­ches wir spe­ziell für land­wirt­schaft­liche Betriebe mit der ROLAND-Rechtsschutz ent­wi­ckelt haben.

Als wesent­liche Allein­stel­lungs­merk­male des Tarifs gelten fol­gende Punkte :

  • Land­wirt­schaft­li­cher Bau-Rechtsschutz
  • Ein­schluss im Verwaltungs-RS bzgl. Ver­fahren zum Schutz der natür­li­chen Umwelt und Erhal­tung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Öko­sys­teme (Umwelt­recht)
  • Alle benannten Toch­ter­un­ter­nehmen gelten pau­schal als mitversichert
  • Optio­naler Honorar-Rechtsschutz
Rechtsschutz
Rechts­schutz

Und das sind nur die wich­tigsten Beson­der­heiten !
Zusammen mit einem ver­brau­cher­freund­li­chen, durch­ge­schrie­benen Wor­ding ist es das aktu­elle Highlight-Produkt der Landvolkdienste.

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