Liebe Leserin, lieber Leser,
ein Jahrhundertsommer und kein Ende in Sicht. Mancherorts erscheint es so. Während in anderen Regionen zumindest so viel Niederschlag gefallen ist, dass die Wintersaaten zu wachsen beginnen und in den Futterbaubetrieben das Gras vorsichtig sprießt.
Ob sich aus dem aktuellen Wettergeschehen neue Entwicklungen im Bereich der Elementarschadendeckungen für die Feldfrüchte ergeben, wird sich erst in den nächsten Monaten entscheiden. Auf jeden Fall werde ich Sie darüber informieren, wenn es sinnvolle Produktverbesserungen gibt.
Ich möchte diese Ausgabe den vielen Ehrenamtlichen in unserer Kundschaft widmen, denen meine Hochachtung und mein persönlicher Dank gilt. Denn ohne Ehrenamt würde vieles zum absoluten Stillstand kommen.
Insbesondere der Bereich des bürgerlichen Engagements ist geprägt von Begriffen wie freiwillig, unentgeltlich bzw. gegen Aufwandsentschädigung, und ohne weitere Berufung/Bestellung. Gerade unter diesen Rahmenbedingungen stellt sich die Frage, was passiert, wenn es z.B. zu Forderungen wegen falscher oder nicht getroffener Entscheidungen kommt. Dieser Fragestellung will ich mich in dieser Ausgabe zuwenden und wie sollte es anders sein, wird es auch versicherungstechnische Lösungen geben.
Viel Spass beim Lesen. Heino BeewenWas einem im Ehrenamt alles passieren kann:
Schadenbeispiele zur D&O
BGH Urt. v. 01.12.2003 – II ZR 216/01 – „Die Milchgenossenschaft“
Die Satzung der insolventen eG. sieht vor, dass alle Genossen (Milchlieferanten), die eine bestimmte Liefermenge überschreiten, weitere Genossenschaftsanteile erwerben müssen. Es stellt sich heraus, dass mehr als die Hälfte der Genossen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Der Insolvenzverwalter nimmt den Vorstandsvorsitzenden und den Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgreich auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Vorstand hat seine Pflicht verletzt, auf die Einhaltung der Satzung zu achten. Der Aufsichtsrat hat seine Überwachungspflicht verletzt.
Haftung und Versicherungsschutz für ideelle und gesellige Vereine
Gesetzliche Grundlagen
Im Zuge der sog. Vereinsrechtsreform wurden wichtige Gesetze für den Verein geändert. Insbesondere mit den Regelungen in § 31a BGB wollte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt verbessern. Das wesentliche Gesetz ist §31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die nachfolgende Übersicht fasst die wesentlichen Anspruchsgrundlagen zusammen:
Die öffentlich-rechtlichen Haftungstatbestände sind durch die Neuregelung im Zivilrecht nicht betroffen und gelten daher unverändert fort.
Welche Folgen ergeben sich für den Vorstand bzw. den Verein durch die aktuelle Gesetzeslage?
- Im Außenverhältnis besteht keine Haftungserleichterung; weder für den Verein noch für den Vorstand.
- Es besteht zwar ein interner Freistellungsanspruch des Vorstandes gegenüber dem Verein, aber eben nur intern (vgl. Wortlaut von § 31a Absatz 2 BGB) und nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit. Macht der Dritte jedoch seine Ansprüche unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit geltend, so müsste erst richterlich festgestellt werden, mit welcher Verschuldensform der Vorstand gehandelt hat.
- Öffentliche-rechtliche Direktansprüche gegenüber dem Vorstand/gesetzlichen Vertreter bestehen unverändert fort.
- Gerade wegen fehlender Rückgriffsmöglichkeit des Vereins gegenüber dem – einfach fahrlässig handelnden – Vorstand ist dem Verein ein finanzieller Schaden entstanden. Denn Dritten gegenüber gilt auch weiterhin ausschließlich § 30 BGB und zwar für jede Form des schuldhaften Handels, vgl. § 31 BGB.
Hat der Gesetzgeber sein Ziel erreicht, oder stellt sich vielmehr die Frage, ob das Haftungsprivileg nicht zum stumpfen Schwert wird, denn Organhaftungsgrundsätze gelten auch für Vereine und das sind:
- Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung
- alle Handlungen des Organs werden dem Verein zugerechnet
- Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vereinsführung und Vermögensverwaltung
- Haftung auch für Steuerschulden
- Haftung auch für Insolvenzverschleppung, vgl. § 42 Absatz 2 BGB
- Beweislastumkehr analog „Managern“
Einige Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass trotz des Haftungsprivilegs eine Haftung manifestiert wurde und wird.
- Haftung wegen des Einstehens satzungswidriger Verpflichtungen
- Verletzung der betriebswirtschaftlichen Pflicht zur angemessenen Planung von Investitionen
- Haftung für die Bezahlung von Rechnungen ohne Prüfung, ob Forderung berechtigt ist
Die richtige Vermögensschadenhaftpflicht bietet dem Verein Deckung gegen die finanziellen Folgen eines Fehlers seiner Organe und Mitarbeiter bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit und das ohne Prüfung, ob bei der handelnden Person ein einfaches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt. Denn ohne einen solchen umfassenden Versicherungsschutz trägt der Verein die wirtschaftlichen Folgen fehlerhaften Handelns in der Regel allein. Ausgeschlossen bleibt selbstverständlich die wissentliche Pflichtverletzung, respektive Vorsatz.
Die private Absicherung von Organhaftungsansprüchen (D&O = Directors & Officers) geben.
Entscheider eines Unternehmens, auch Ehrenamtliche, sind einer persönlichen Haftung ausgesetzt – unabhängig davon, ob Sie eine große Kapitalgesellschaft, ein Mittelstandsunternehmen oder einen Verein leiten. Auch Tätigkeiten in Non-Profit-Organisationen, von der wohlhabenden Stiftung bis hin zum Freizeitverein, bergen hohe Risiken, denen sich die Betroffenen oft nicht bewusst sind.
Was ist eine D&O Versicherung?
Im Grunde ist sie eine persönliche Vermögensschadenhaftpflicht für Unternehmensleiter und ltd. Angestellte. Sinn & Zweck der D&O Versicherung ist es, das Betriebsvermögen des Unternehmens / Organisation zu schützen, falls es suboptimale Entscheidungen oder das Unterlassen von Entscheidungen gibt, die zu einem finanziellen Verlust führen. Das hierbei die Geschäftsführung zwangsläufig als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz aufgenommen wird, ist ein wichtiger Nebeneffekt! Es handelt sich allerdings nicht um eine „Kaskoversicherung“ auch hier muss die Pflichtverletzung als Haftungsvoraussetzung vorliegen.
Welche Auswirkungen hat eine D&O für den Versicherungsnehmer = Unternehmen?
Das GF-Organ kann „sorgenfreier“ agieren, da das Privatvermögen der Handelnden abgesichert ist – dadurch ist eine aktivere Marktpräsenz möglich und ein „Zaudern“ nicht notwendig.
Das Betriebsvermögen ist gesichert, falls der Geschäftsführer die eine oder andere suboptimale Entscheidung mit finanziellen Folgen für die Firma trifft.
Welche Auswirkung hat die D&O für den versicherten Personenkreis?Die Absicherung des Privatvermögens, insbesondere bei Aufsichtsorganen, die zum Teil nur eine Aufwandsentschädigung erhalten! Hier steht die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen in keiner Relation zum Entgelt.
Für welche Rechtsformen ist eine D&O Versicherung gedacht?
Klassisch sind es die
- Kapitalgesellschaften wie AG + GmbH (GF bzw. Vorstand und Aufsichtsorgan)
- Personengesellschaften – wie oHG + KG (GF-Gesellschafter)
- Mischformen – wie GmbH & Co. KG, eG, eV u.ä. wie Stiftungen etc.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer ist unterstützend bei einem Vereinstag tätig, an dem auch Speisen und Getränke angeboten werden. Beim Ausschenken/Servieren wird durch den Versicherten ein Gast geschädigt.
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der PHV!Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Landvolkdienste GmbH gern zur Verfügung.
Noch ein Praxisfall zum Schluss!
Pressemitteilung aus dem Unternehmen Emsland-Stärke
„Emsland-Stärke GmbH erhebt Klage in zweistelliger Millionenhöhe gegen ehemalige Vorstände/Geschäftsführer
Die Jahre 2015 und 2016 waren bei der Emsland-Stärke GmbH neben dem täglichen Geschäft durch die Aufarbeitung der Vergangenheit nach der fristlosen Trennung von den ehemaligen Vorständen/Geschäftsführern Hubert Eilting und Michael Schonert geprägt. Auf Grundlage umfassender interner wie externer Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen sind, hat die Emsland-Stärke GmbH, vertreten durch die Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, Hamburg, Klage beim Landgericht Osnabrück auf Schadenersatz in zweistelliger Millionenhöhe gegen ihre ehemaligen Geschäftsführer Hubert Eilting und Michael Schonert eingereicht.
Die Emsland-Stärke GmbH verlangt mit der Klage einen Teil derjenigen Schäden erstattet, die ihr und zahlreichen ihrer Beteiligungsgesellschaften aus der Geschäftsführungstätigkeit der zum Jahresende 2014 abberufenen ehemaligen Geschäftsführer Hubert Eilting und Michael Schonert entstanden sind. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden geprüft. In einem vorgezogenen Verfahren sind die ehemaligen Geschäftsführer Hubert Eilting und Michael Schonert durch das Landgericht Osnabrück erstinstanzlich zu Schadensersatz in einer Größenordnung von rund 450.000,00 € verurteilt worden.
Die Herren Eilting und Schonert haben Berufung eingelegt. In jenem Verfahren ging es um Zusagen der ehemaligen Geschäftsführer gegenüber dem vormaligen Finanzleiter der Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit dessen Altersteilzeitregelung. Es wird um Verständnis gebeten, dass im Hinblick auf das nun eingeleitete Verfahren keine Details zu den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten preisgegeben werden können.„
Wichtig an dieser Stelle ist:Die alleinige Pressemitteilung aus dem Unternehmen lässt keinen Rückschluss auf Versicherungsschutz zu, da es keine weitergehenden juristischen Stellungnahmen gibt. Klar ist jedoch, dass eine Haftung manifestiert wird.
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Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
§ 34 d Gewerbeordnung (GewO) §§ 59–68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.