Land­volk­dienste aktuell 02/2018

aktuell 02–2018

Liebe Leserin, lieber Leser,

ein Jahr­hun­dert­sommer und kein Ende in Sicht. Man­cher­orts erscheint es so. Wäh­rend in anderen Regionen zumin­dest so viel Nie­der­schlag gefallen ist, dass die Win­ter­saaten zu wachsen beginnen und in den Fut­ter­bau­be­trieben das Gras vor­sichtig sprießt.

Ob sich aus dem aktu­ellen Wet­ter­ge­schehen neue Ent­wick­lungen im Bereich der Ele­men­tar­scha­den­de­ckungen für die Feld­früchte ergeben, wird sich erst in den nächsten Monaten ent­scheiden. Auf jeden Fall werde ich Sie dar­über infor­mieren, wenn es sinn­volle Pro­dukt­ver­bes­se­rungen gibt.

Ich möchte diese Aus­gabe den vielen Ehren­amt­li­chen in unserer Kund­schaft widmen, denen meine Hoch­ach­tung und mein per­sön­li­cher Dank gilt. Denn ohne Ehrenamt würde vieles zum abso­luten Still­stand kommen.

Ins­be­son­dere der Bereich des bür­ger­li­chen Enga­ge­ments ist geprägt von Begriffen wie frei­willig, unent­gelt­lich bzw. gegen Auf­wands­ent­schä­di­gung, und ohne wei­tere Berufung/Bestellung. Gerade unter diesen Rah­men­be­din­gungen stellt sich die Frage, was pas­siert, wenn es z.B. zu For­de­rungen wegen fal­scher oder nicht getrof­fener Ent­schei­dungen kommt. Dieser Fra­ge­stel­lung will ich mich in dieser Aus­gabe zuwenden und wie sollte es anders sein, wird es auch ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Lösungen geben.

Viel Spass beim Lesen. Heino Beewen  

Was einem im Ehrenamt alles pas­sieren kann:

Scha­den­bei­spiele zur D&O

BGH Urt. v. 01.12.2003 – II ZR 216/01 – „Die Milchgenossenschaft“

Die Sat­zung der insol­venten eG. sieht vor, dass alle Genossen (Milch­lie­fe­ranten), die eine bestimmte Lie­fer­menge über­schreiten, wei­tere Genos­sen­schafts­an­teile erwerben müssen. Es stellt sich heraus, dass mehr als die Hälfte der Genossen dieser Ver­pflich­tung nicht nach­ge­kommen sind.

Der Insol­venz­ver­walter nimmt den Vor­stands­vor­sit­zenden und den Auf­sichts­rats­vor­sit­zenden erfolg­reich auf Scha­den­er­satz in Anspruch.

Der Vor­stand hat seine Pflicht ver­letzt, auf die Ein­hal­tung der Sat­zung zu achten. Der Auf­sichtsrat hat seine Über­wa­chungs­pflicht verletzt.

Haf­tung und Ver­si­che­rungs­schutz für ideelle und gesel­lige Vereine

Gesetz­liche Grundlagen

Im Zuge der sog. Ver­eins­rechts­re­form wurden wich­tige Gesetze für den Verein geän­dert. Ins­be­son­dere mit den Rege­lungen in § 31a BGB wollte der Gesetz­geber die recht­li­chen Rah­men­be­din­gungen für das Ehrenamt ver­bes­sern. Das wesent­liche Gesetz ist §31 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB).

Die nach­fol­gende Über­sicht fasst die wesent­li­chen Anspruchs­grund­lagen zusammen:

Die öffentlich-rechtlichen Haf­tungs­tat­be­stände sind durch die Neu­re­ge­lung im Zivil­recht nicht betroffen und gelten daher unver­än­dert fort.

Welche Folgen ergeben sich für den Vor­stand bzw. den Verein durch die aktu­elle Gesetzeslage?

  • Im Außen­ver­hältnis besteht keine Haf­tungs­er­leich­te­rung; weder für den Verein noch für den Vorstand.
  • Es besteht zwar ein interner Frei­stel­lungs­an­spruch des Vor­standes gegen­über dem Verein, aber eben nur intern (vgl. Wort­laut von § 31a Absatz 2 BGB) und nur für den Fall ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit. Macht der Dritte jedoch seine Ansprüche unter Beru­fung auf grobe Fahr­läs­sig­keit gel­tend, so müsste erst rich­ter­lich fest­ge­stellt werden, mit wel­cher Ver­schul­dens­form der Vor­stand gehan­delt hat.
  • Öffentliche-rechtliche Direkt­an­sprüche gegen­über dem Vorstand/gesetzlichen Ver­treter bestehen unver­än­dert fort.
  • Gerade wegen feh­lender Rück­griffs­mög­lich­keit des Ver­eins gegen­über dem – ein­fach fahr­lässig han­delnden – Vor­stand ist dem Verein ein finan­zi­eller Schaden ent­standen. Denn Dritten gegen­über gilt auch wei­terhin aus­schließ­lich § 30 BGB und zwar für jede Form des schuld­haften Han­dels, vgl. § 31 BGB.

Hat der Gesetz­geber sein Ziel erreicht, oder stellt sich viel­mehr die Frage, ob das Haf­tungs­pri­vileg nicht zum stumpfen Schwert wird, denn Organ­haf­tungs­grund­sätze gelten auch für Ver­eine und das sind:

  • Vor­stand obliegt die Geschäfts­füh­rung und Vertretung
  • alle Hand­lungen des Organs werden dem Verein zugerechnet
  • Ver­pflich­tung zur ord­nungs­ge­mäßen Ver­eins­füh­rung und Vermögensverwaltung
  • Haf­tung auch für Steuerschulden
  • Haf­tung auch für Insol­venz­ver­schlep­pung, vgl. § 42 Absatz 2 BGB
  • Beweis­last­um­kehr analog „Mana­gern“

Einige Bei­spiele aus der Recht­spre­chung zeigen, dass trotz des Haf­tungs­pri­vi­legs eine Haf­tung mani­fes­tiert wurde und wird.

  • Haf­tung wegen des Ein­ste­hens sat­zungs­wid­riger Verpflichtungen
  • Ver­let­zung der betriebs­wirt­schaft­li­chen Pflicht zur ange­mes­senen Pla­nung von Investitionen
  • Haf­tung für die Bezah­lung von Rech­nungen ohne Prü­fung, ob For­de­rung berech­tigt ist

Die rich­tige Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht bietet dem Verein Deckung gegen die finan­zi­ellen Folgen eines Feh­lers seiner Organe und Mit­ar­beiter bei Aus­übung sat­zungs­ge­mäßer Tätig­keit und das ohne Prü­fung, ob bei der han­delnden Person ein ein­fa­ches oder grob­fahr­läs­siges Ver­halten vor­liegt. Denn ohne einen sol­chen umfas­senden Ver­si­che­rungs­schutz trägt der Verein die wirt­schaft­li­chen Folgen feh­ler­haften Han­delns in der Regel allein. Aus­ge­schlossen bleibt selbst­ver­ständ­lich die wis­sent­liche Pflicht­ver­let­zung, respek­tive Vorsatz.

Die pri­vate Absi­che­rung von Organ­haf­tungs­an­sprü­chen (D&O = Direc­tors & Offi­cers) geben.

Ent­scheider eines Unter­neh­mens, auch Ehren­amt­liche, sind einer per­sön­li­chen Haf­tung aus­ge­setzt – unab­hängig davon, ob Sie eine große Kapi­tal­ge­sell­schaft, ein Mit­tel­stands­un­ter­nehmen oder einen Verein leiten. Auch Tätig­keiten in Non-Profit-Organisationen, von der wohl­ha­benden Stif­tung bis hin zum Frei­zeit­verein, bergen hohe Risiken, denen sich die Betrof­fenen oft nicht bewusst sind.

Was ist eine D&O Versicherung?

Im Grunde ist sie eine per­sön­liche Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht für Unter­neh­mens­leiter und ltd. Ange­stellte. Sinn & Zweck der D&O Ver­si­che­rung ist es, das Betriebs­ver­mögen des Unter­neh­mens / Orga­ni­sa­tion zu schützen, falls es sub­op­ti­male Ent­schei­dungen oder das Unter­lassen von Ent­schei­dungen gibt, die zu einem finan­zi­ellen Ver­lust führen. Das hierbei die Geschäfts­füh­rung zwangs­läufig als mit­ver­si­cherte Person in den Ver­si­che­rungs­schutz auf­ge­nommen wird, ist ein wich­tiger Neben­ef­fekt! Es han­delt sich aller­dings nicht um eine „Kas­ko­ver­si­che­rung“ auch hier muss die Pflicht­ver­let­zung als Haf­tungs­vor­aus­set­zung vorliegen.

Welche Aus­wir­kungen hat eine D&O für den Ver­si­che­rungs­nehmer = Unternehmen?

Das GF-Organ kann „sor­gen­freier“ agieren, da das Pri­vat­ver­mögen der Han­delnden abge­si­chert ist – dadurch ist eine akti­vere Markt­prä­senz mög­lich und ein „Zau­dern“ nicht notwendig.

Das Betriebs­ver­mögen ist gesi­chert, falls der Geschäfts­führer die eine oder andere sub­op­ti­male Ent­schei­dung mit finan­zi­ellen Folgen für die Firma trifft.

Welche Aus­wir­kung hat die D&O für den ver­si­cherten Personenkreis?

Die Absi­che­rung des Pri­vat­ver­mö­gens, ins­be­son­dere bei Auf­sichts­or­ganen, die zum Teil nur eine Auf­wands­ent­schä­di­gung erhalten! Hier steht die Haf­tung mit dem gesamten Pri­vat­ver­mögen in keiner Rela­tion zum Entgelt.

   

Für welche Rechts­formen ist eine D&O Ver­si­che­rung gedacht?

Klas­sisch sind es die

  • Kapi­tal­ge­sell­schaften wie AG + GmbH (GF bzw. Vor­stand und Aufsichtsorgan)
  • Per­so­nen­ge­sell­schaften – wie oHG + KG (GF-Gesellschafter)
  • Misch­formen – wie GmbH & Co. KG, eG, eV u.ä. wie Stif­tungen etc.
Von wegen beschränkte Haf­tung: Auch Geschäfts­führer, sowie Aufsichtsrats- und Bei­rats­mit­glieder von GmbHs haften per­sön­lich und werden immer häufiger in die Pflicht genommen.     Nun zum Schluss noch ein kurzer Hin­weis in die Pri­vat­haftpflicht, denn über die PHV sind in der Regel die frei­wil­ligen (Ehrenamts)Tätigkeiten abge­si­chert, die keinen Vor­stands oder geschäfts­füh­renden Cha­rakter haben. 

Bei­spiel: Der Ver­si­che­rungs­nehmer ist unter­stüt­zend bei einem Ver­einstag tätig, an dem auch Speisen und Getränke ange­boten werden. Beim Ausschenken/Servieren wird durch den Ver­si­cherten ein Gast geschädigt.

Es besteht Ver­si­che­rungs­schutz im Rahmen der PHV! 

Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht, wenn für den Schaden eine Leis­tung aus einem anderen Ver­si­che­rungs­ver­trag bean­sprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Scha­dens ver­pflichtet ist.

Für wei­tere Fragen steht Ihnen das Team der Land­volk­dienste GmbH gern zur Verfügung.

Noch ein Pra­xis­fall zum Schluss!

Pres­se­mit­tei­lung aus dem Unter­nehmen Emsland-Stärke

„Emsland-Stärke GmbH erhebt Klage in zwei­stel­liger Mil­lio­nen­höhe gegen ehe­ma­lige Vorstände/Geschäftsführer

Die Jahre 2015 und 2016 waren bei der Emsland-Stärke GmbH neben dem täg­li­chen Geschäft durch die Auf­ar­bei­tung der Ver­gan­gen­heit nach der frist­losen Tren­nung von den ehe­ma­ligen Vorständen/Geschäftsführern Hubert Eil­ting und Michael Scho­nert geprägt. Auf Grund­lage umfas­sender interner wie externer Ermitt­lungen, die noch nicht abge­schlossen sind, hat die Emsland-Stärke GmbH, ver­treten durch die Anwalts­kanzlei CMS Hasche Sigle, Ham­burg, Klage beim Land­ge­richt Osna­brück auf Scha­den­er­satz in zwei­stel­liger Mil­lio­nen­höhe gegen ihre ehe­ma­ligen Geschäfts­führer Hubert Eil­ting und Michael Scho­nert eingereicht.

Die Emsland-Stärke GmbH ver­langt mit der Klage einen Teil der­je­nigen Schäden erstattet, die ihr und zahl­rei­chen ihrer Betei­li­gungs­ge­sell­schaften aus der Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit der zum Jah­res­ende 2014 abbe­ru­fenen ehe­ma­ligen Geschäfts­führer Hubert Eil­ting und Michael Scho­nert ent­standen sind. Wei­ter­ge­hende Scha­den­er­satz­an­sprüche werden geprüft. In einem vor­ge­zo­genen Ver­fahren sind die ehe­ma­ligen Geschäfts­führer Hubert Eil­ting und Michael Scho­nert durch das Land­ge­richt Osna­brück erst­in­stanz­lich zu Scha­dens­er­satz in einer Grö­ßen­ord­nung von rund 450.000,00 € ver­ur­teilt worden.

Die Herren Eil­ting und Scho­nert haben Beru­fung ein­ge­legt. In jenem Ver­fahren ging es um Zusagen der ehe­ma­ligen Geschäfts­führer gegen­über dem vor­ma­ligen Finanz­leiter der Unter­neh­mens­gruppe im Zusam­men­hang mit dessen Alters­teil­zeit­re­ge­lung. Es wird um Ver­ständnis gebeten, dass im Hin­blick auf das nun ein­ge­lei­tete Ver­fahren keine Details zu den ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Sach­ver­halten preis­ge­geben werden können.„

Wichtig an dieser Stelle ist:

Die allei­nige Pres­se­mit­tei­lung aus dem Unter­nehmen lässt keinen Rück­schluss auf Ver­si­che­rungs­schutz zu, da es keine wei­ter­ge­henden juris­ti­schen Stel­lung­nahmen gibt. Klar ist jedoch, dass eine Haf­tung mani­fes­tiert wird.

Dis­claimer: Die Ihnen über­las­senen Unter­lagen basieren auf Beur­tei­lungen und recht­li­chen Ein­schät­zungen der Land­volk­dienste GmbH, Han­nover zum Zeit­punkt der Erstel­lung der Unter­lagen. Die Unter­lagen dienen aus­schließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken und ersetzen keine indi­vi­du­elle Bera­tung. Eine Gewähr für die Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit kann nicht über­nommen werden. Durch die Über­las­sung der Unter­lagen wird eine Haf­tung gegen­über dem Emp­fänger, Teil­nehmer oder Dritten nicht begründet.

Impressum/Rechtliche Angaben:

Her­aus­geber Land­volk­dienste GmbH Warm­bü­chen­straße 3 30159 Hannover

dev.landvolkdienste.de Telefon: 0511 3 67 04–19 Telefax: 0511 3 67 04–80

Die Land­volk­dienst GmbH ist Ver­si­che­rungs­makler (Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land) und ver­fügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewer­be­ord­nung. Sie ist Mit­glied der Industrie- und Han­dels­kammer Han­nover, die auch Auf­sichts­be­hörde ist. Die Land­volk­dienst GmbH ist im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 ein­ge­tragen. Als Ver­si­che­rungs­makler unter­liegt die Land­volk­dienst GmbH fol­genden berufs­recht­li­chen Regelungen:

§ 34 d Gewer­be­ord­nung (GewO) §§ 59–68 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG) Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­ver­ord­nung (Vers­VermV)

Die berufs­recht­li­chen Rege­lungen können über die vom Bun­des­mi­nister der Justiz und von der juris GmbH betrie­bene Home­page www.gesetze-im-internet.de ein­ge­sehen und abge­rufen werden.

 

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