aktuell 03/2022

>Landvolkdienste-aktuell 03/2022

Liebe Leserin, lieber Leser,

unsere Themen im Über­blick: Brownout / Blackout und die Folgen für die Land­wirt­schaft; was einem als Land­wirt alles pas­sieren kann: Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahlt und Co.

Der Krieg in Europa über­la­gert in all seinen Aus­wir­kungen das zu Ende gehende Jahr. Macht- und Ter­ri­to­ri­al­an­sprüche werden in Europa mit mili­tä­ri­schen Mittel durch­ge­setzt, wir halle hatten gehofft, dass dieses Vor­gehen, zumin­dest in Europa, der Ver­gan­gen­heit ange­hört. Die extremen wirt­schaft­li­chen Folgen hin­ter­lassen tiefe Spuren bei den pri­vaten Haus­halten und allen Unter­nehmen. Aber all das ist nichts gegen das pri­vate Leid tau­sender Fami­lien in Russ­land und der Ukraine, deren Ange­hö­rige für diesen Macht­an­spruch ihr Leben lassen, Fami­lien aus­ein­an­der­ge­rissen werden oder ihre Heimat aus Angst ver­lassen. Und jetzt kommt Weih­nachten, das Fest des Frie­dens, der Ver­söh­nung und der Familie. In Deutsch­land werden viele ukrai­ni­sche Fami­lien dieses Fest in Turn­hallen und anderen Unter­künften erleben und keinen grö­ßeren Wunsch haben, als in eine fried­liche Heimat zurück­zu­kehren. Das sind echte Weihnachtswünsche !

Karl Jasper hat einmal for­mu­liert, „Der Friede der Welt beginnt in den Herzen der Men­schen.“ Wie recht er doch hat.

Zum Aus­klang des Jahres möchte ich mich bei Ihnen bedanken, für das in uns gesetzte Ver­trauen und die gute Zusam­men­ar­beit. Ich wün­sche Ihnen und Ihrer Familie frohe
Weih­nachten, sowie Glück und Erfolg für das neue Jahr, bleiben Sie vor allen Dingen gesund !

Heino Beewen
Geschäfts­führer Land­volk­dienste GmbH
Tel: 0511 / 51 54 16 11

Brownout — Blackout

Ein umfang­rei­cher Aus­fall der Strom­ver­sor­gung wird als Blackout bezeichnet. Dabei ist ein Blackout durch einen kas­ka­die­renden Aus­fall aller anderen Kri­ti­schen Infra­struk­turen (u.a. die Infor­ma­ti­ons­technik und Tele­kom­mu­ni­ka­tion oder die Was­ser­ver­sor­gung) gekenn­zeichnet, was zur Folge hat, dass die Aus­wir­kungen weit über das Ende des Strom­aus­falls hin­aus­gehen (SAURUGG, 2021).

Brownout - Blackout
Brownout — Blackout

In der letzten Zeit häufen sich die Dis­kus­sionen, um mög­li­cher­weise groß­flä­chige Strom­aus­fälle und deren Folgen. Neben dem oben beschrie­benem unge­planten Strom­aus­fall (Blackout) wird, bedingt durch die krie­ge­ri­schen Ereig­nisse in Europa, auch zuneh­mend die Gefahr eines gesteu­erten Strom­aus­falls (Brownout) in den Vor­der­grund gerückt.

Dass diese Strom­aus­fälle auch zur Gefahr für Nutz­tier­be­stände werden können, ist jedem Tier­halter bekannt und i.d.R. sind die Betriebe auch mit ent­spre­chenden Not­ver­sor­gungen ausgerüstet.

Der Gesetz­geber schreibt in der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (Tier­Sch­NutzV) fol­gendes vor :

Eine Not­strom­ver­sor­gung bei Blackout
  • ist sicher­zu­stellen, damit not­wen­dige Hal­tungs­ein­rich­tungen für die Tiere unter­bre­chungs­frei betrieben werden können und
  • regel­mäßig zu kon­trol­lieren, dass diese ein­satz­be­reit ist.
Die fol­gende kurze Check­liste (nicht abschlie­ßend) sollte zum Schutz vor Blackout Beach­tung finden:

Ist die Ersatzstromversorgung

  • jeder­zeit ein­satz­be­reit und län­ger­fristig nutzbar?
  • aus­rei­chend für eine umfas­sende Ver­sor­gung der Tiere ausgelegt?
  • regel­mäßig gewartet und richtig installiert?

Diese Emp­feh­lungen und Maß­nahmen tragen dazu bei, die Risiken für die Tier­be­triebe zu redu­zieren sowie Sank­tionen wegen Ver­stößen gegen die Tier­Sch­NutzV zu ver­meiden und somit den Ver­si­che­rungs­schutz nicht zu gefährden.

Kon­krete Hand­lungs­emp­feh­lungen für land­wirt­schaft­liche Betriebe sowie Vete­ri­när­ämter und Kata­stro­phen­schutz­be­hörden hat die Stif­tung der Tier­ärzt­li­chen Hoch­schule
Han­nover
vor­ge­legt. Diese finden Sie unter fol­gendem Stich­wort im Internet : Broschuere_Blackout_Nutzierbetriebe. Betriebe können anhand der Emp­feh­lungen eigen­ständig Not­fall­kon­zepte erstellen.

Was einem als Land­wirt alles pas­sieren kann

Land­wirt S. aus O. kehrt nach getaner Feld­ar­beit zurück auf seinen Betrieb und hofft auf eine gemüt­liche Pause bei einer guten Tasse Kaffee. Als er die Küche betritt, stehen alle Schränke auf und sein erster Gedanke gilt 2.500 EUR Bar­geld, die er mor­gens bei der Kasse abge­hoben hatte. Wie sollte es anders sein, dass Bar­geld war ver­schwunden, neben einigen anderen Kleinigkeiten.

Diebstahl

Sofort infor­mierte er die zustän­dige Poli­zei­dienst­stelle, die, wie in diesen Fällen üblich, den Dieb­stahl vor Ort auf­nahm. Die soge­nannte Stehl­gut­liste war schnell auf­ge­nommen und bezüg­lich des feh­lenden Bar­geldes akzep­tierte die Polizei den aktu­ellen Kon­to­auszug, den sich unser Land­wirt mor­gens hatte aus­dru­cken lassen.

In der wei­teren Beweis­auf­nahme suchten die Kri­mi­nal­be­amten nach Spuren des Täters, konnten aber weder an den Türen noch an den Fens­tern Hin­weise finden. Dar­aufhin wurden dann alle anderen Mög­lich­keiten des Zuganges reka­pi­tu­liert und im anschlie­ßenden Bericht wurde inhalt­lich fol­gendes zusammengefasst :

Weder am ver­schlos­senen Haupt- und Neben­ein­gang, noch an den eben­falls ver­schlos­senen Fens­tern wurden Spuren gewalt­samen Ein­drin­gens gefunden. Nach Über­prü­fung der rest­li­chen Ver­schluss­si­cher­heit ist davon aus­zu­gehen, dass die Diebe wahr­schein­lich über den Fut­ter­tisch und von dort über die Milch­kammer und die Dreck­schleuse in den Wohn­be­reich gelangt sind, denn der Land­wirt bestä­tigte, dass diese Türen i.d.R. nie ver­schlossen seien.

Was geschah noch ? Der Land­wirt mel­dete seinen Dieb­stahl dem Haus­rat­ver­si­cherer. Im Rahmen der Prüf­rou­tinen for­derte der Haus­rat­ver­si­cherer direkt bei der Kri­mi­nal­po­lizei den Bericht an. Mit dem Ergebnis, dass die Regu­lie­rung des ges. Schaden, ohne wei­tere Prü­fung zurück­ge­wiesen wurde, denn im Rahmen der Haus­rat­ver­si­che­rung ist nicht der ein­fache Dieb­stahl, son­dern nur der Ein­bruch­dieb­stahl ver­si­chert und diese hätte durch deut­liche Ein­bruch­spüren belegt werden müssen.

Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl und Co!

Diebstahl, Einbruchdiebstahl
Ein­bruch­dieb­stahl

Was dem Land­wirt wider­fahren ist, ist leider keine Sel­ten­heit und das in zwei­fa­cher Hin­sicht : Nachdem wir mit der Corona-Pandemie einen zeit­weisen Rück­gang der Dieb­stahl­zahlen ver­zeichnen konnten, steigen aktuell die Zahlen rapide an. Aber auch das Thema Ver­schluss ist ein Pro­blem, wie unser Bei­spiel­fall zeigt. Also Grund genug, um einiges zu erklären und zu sensibilisieren.

Welche Arten von Dieb­stahl gibt es?

Para­graf 242 Straf­ge­setz­buch (StGB) defi­niert Dieb­stahl wie folgt : „(1) Wer eine fremde beweg­liche Sache einem anderen in der Absicht weg­nimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechts­widrig zuzu­eignen, wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.“

Ver­si­che­rungs­tech­nisch wird zwi­schen ver­schie­denen Arten des Dieb­stahls unter­schieden. Dazu zählen ein­fa­cher Dieb­stahl, Ein­bruch­dieb­stahl, Raub, Van­da­lismus und
Trick­dieb­stahl.

Dieb­stahl und Hausrat, wie ist der Versicherungsschutz?

Die Haus­rat­ver­si­che­rung fasst den Begriff Dieb­stahl zwar weit, setzt aber immer Gewalt­an­wen­dung des Täters voraus. Nicht umsonst lautet das ver­si­cherte Risiko „Einbruch-Diebstahl“.

Auf die Woh­nung des Bestoh­lenen bezogen bedeutet es somit,

  • dass der Täter eine Tür oder ein Fenster gewaltsam geöffnet hat,
  • oder einen Schlüssel benutzt hat, den er gewaltsam an sich gebracht hat. Gewaltsam heißt in diesem Fall, durch Gewalt­an­dro­hung gegen­über dem Opfer oder durch gewalt­sames Öffnen eines Autos.

Doch nicht genug mit den Details ! Schafft es ein Dieb, ein gekipptes Fenster zu öffnen, han­delt es sich um Ein­schlei­chen. Ein­schlei­chen gehört laut den meisten Ver­si­che­rungs­be­din­gungen zu den nicht ver­si­cherten Gefahren. Damit ist auch begründet, warum Ver­si­cherer und Polizei immer wieder dazu ermahnen, alle Fenster und Türen zu ver­schließen, wenn man das Haus oder die Woh­nung verlässt.

Auch Schäden durch Taschen­dieb­stahl gehören i.d.R. zu den Ausschlüssen !

In den höher­wer­tigen Ange­boten der Haus­rat­ver­si­cherer gibt es sowohl für das Ein­schlei­chen und auch den Taschen­dieb­stahl Lösungs­an­sätze, jedoch keine gene­relle
Mit­ver­si­che­rung.

Vor­ge­hens­weise zum Umgang mit Einbruch-Diebstahlschäden:
  1. Der Ein­bruch­dieb­stahl muss sofort der Polizei gemeldet werden.
  2. Der Polizei ist umge­hend eine Stehl­gut­liste mit­zu­geben oder nach­zu­rei­chen, in der alle gestoh­lenen Dinge auf­ge­führt sind. Eine aus­rei­chende Beschrei­bung der Gegen­stände ist notwendig.
  3. Der Ein­bruch­schaden sollte mit dem Hin­weis auf die zustän­dige Poli­zei­dienst­stelle beim Ver­si­cherer gemeldet werden. Die schon oben benannte Stehl­gut­liste sollte eben­falls beim Ver­si­cherer ein­ge­reicht werden.
  4. Sollte die Polizei gestoh­lene Gegen­stände wieder auf­finden, muss der Ver­si­cherer dar­über infor­miert werden.
Das Pro­blem mit der Stehlgutliste

Theo­re­tisch kann der Ver­si­cherer bei jeder ein­zelnen Posi­tion bestreiten, dass dem Ver­si­che­rungs­nehmer diese Posi­tion jemals gehört hat, denn der Gesetz­geber hat die Beweis­last für die gestoh­lenen Gegen­stände und deren Eigen­tümer aus­schließ­lich auf den Ver­si­che­rungs­nehmer verlagert.

Wertgegenstände vor Einbruchdiebstahl schützen.
Wert­ge­gen­stände vor Ein­bruch­dieb­stahl schützen

Somit emp­fiehlt es sich grund­sätz­lich, alle Wert­ge­gen­stände, ins­be­son­dere aber Schmuck, das „Fami­li­en­silber“, Kunst­werke und Anti­qui­täten zu kata­lo­gi­sieren und mit qua­li­fi­zierten Wert­gut­achten zu hin­ter­legen. Zu allen Anschaf­fungen sollten die Belege mög­lichst lange auf­be­wahrt werden.

Nicht nur Bar­geld und sons­tige Wert­ge­gen­stände sind bei Dieb­stahl und Ein­bruch­dieb­stahl gefragt !

Die ges. Land­technik inkl. aller elek­tro­ni­schen Zusatz­ein­bauten, wozu auch Lenk- und Leit­sys­teme zählen, stehen nach wie vor hoch im Kurs bei den Dieben.

Gene­rell trägt die Teil­kasko den Dieb­stahl eines gestoh­lenen KFZ. Wird das KFZ nicht inner­halb von vier Wochen wie­der­ge­funden, muss die Kas­ko­ver­si­che­rung den Schaden über­nehmen. Nor­ma­ler­weise erstattet die Kas­ko­ver­si­che­rung den Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeugs. Bei Neu­wagen wird der volle Preis gezahlt.

Nicht so ein­fach ist es bei den Zusatz­ein­bauten. Immer noch gibt es Ver­si­che­rungs­be­din­gungen, die Zusatz­ein­bauten aus­schließen oder nur beschränkt mit­ver­si­chern. Bes­sere Bedin­gungen schließen auto­ma­tisch Lenk- und Leit­sys­teme zu festen Ent­schä­di­gungs­ober­grenzen mit z.B. fol­gender For­mu­lie­rung ein : Lenk- und Leit­sys­teme (satel­li­ten­ge­stützt) von land­wirt­schaft­li­chen Zug- und Arbeits­ma­schinen ein­schließ­lich mobiler Kom­po­nenten (z.B. Dis­play), auch wenn diese nicht fest mit dem Fahr­zeug ver­bunden sind, sind bis zu einer Ent­schä­di­gungs­ober­grenze von ins­ge­samt z.B. 20.000 EUR im Rahmen der Kas­ko­ver­si­che­rung bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Aber auch bei der Kas­ko­ver­si­che­rung gilt, es ist aus­schließ­lich der Ein­bruch­dieb­stahl versichert.

Also, der Schlepper muss in einer ver­schlos­senen Halle gestanden haben, und die Halle muss auf­ge­bro­chen worden sein. Die Kabine des Schlep­pers muss abge­schlossen sein und für den Dieb­stahl aufgebrochen.

Auch hilft es nichts, wenn der Schlepper oder die Halle gut ver­schlossen sind, die Diebe sich aber leichten Zugang zu den Schlüs­seln ver­schaffen können und dann ein­fach
alles öffnen. Hier gilt, auch Schlüssel müssen qua­li­fi­ziert auf­be­wahrt werden.

Wer den ein­fa­chen Dieb­stahl bei Land­ma­schinen und deren Aus­stat­tung ver­si­chern möchte, kann nur auf die höher­wer­tige Maschi­nen­ver­si­che­rung abstellen.

Sie haben Fragen zu Ihrem Ver­si­che­rungs­schutz oder haben einen Diebstahl-/ Ein­bruch­schaden? Wenden Sie sich an Ihren per­sön­li­chen Ansprech­partner. Wir beraten Sie und helfen Ihnen gerne!

Frohe Weihnachten
Frohe Weih­nachten

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