>Landvolkdienste-aktuell 03/2022
Liebe Leserin, lieber Leser,
unsere Themen im Überblick: Brownout / Blackout und die Folgen für die Landwirtschaft; was einem als Landwirt alles passieren kann: Diebstahl, Einbruchdiebstahlt und Co.
Der Krieg in Europa überlagert in all seinen Auswirkungen das zu Ende gehende Jahr. Macht- und Territorialansprüche werden in Europa mit militärischen Mittel durchgesetzt, wir halle hatten gehofft, dass dieses Vorgehen, zumindest in Europa, der Vergangenheit angehört. Die extremen wirtschaftlichen Folgen hinterlassen tiefe Spuren bei den privaten Haushalten und allen Unternehmen. Aber all das ist nichts gegen das private Leid tausender Familien in Russland und der Ukraine, deren Angehörige für diesen Machtanspruch ihr Leben lassen, Familien auseinandergerissen werden oder ihre Heimat aus Angst verlassen. Und jetzt kommt Weihnachten, das Fest des Friedens, der Versöhnung und der Familie. In Deutschland werden viele ukrainische Familien dieses Fest in Turnhallen und anderen Unterkünften erleben und keinen größeren Wunsch haben, als in eine friedliche Heimat zurückzukehren. Das sind echte Weihnachtswünsche !
Karl Jasper hat einmal formuliert, „Der Friede der Welt beginnt in den Herzen der Menschen.“ Wie recht er doch hat.
Zum Ausklang des Jahres möchte ich mich bei Ihnen bedanken, für das in uns gesetzte Vertrauen und die gute Zusammenarbeit. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie frohe
Weihnachten, sowie Glück und Erfolg für das neue Jahr, bleiben Sie vor allen Dingen gesund !
Heino Beewen
Geschäftsführer Landvolkdienste GmbH
Tel: 0511 / 51 54 16 11
Brownout — Blackout
Ein umfangreicher Ausfall der Stromversorgung wird als Blackout bezeichnet. Dabei ist ein Blackout durch einen kaskadierenden Ausfall aller anderen Kritischen Infrastrukturen (u.a. die Informationstechnik und Telekommunikation oder die Wasserversorgung) gekennzeichnet, was zur Folge hat, dass die Auswirkungen weit über das Ende des Stromausfalls hinausgehen (SAURUGG, 2021).
In der letzten Zeit häufen sich die Diskussionen, um möglicherweise großflächige Stromausfälle und deren Folgen. Neben dem oben beschriebenem ungeplanten Stromausfall (Blackout) wird, bedingt durch die kriegerischen Ereignisse in Europa, auch zunehmend die Gefahr eines gesteuerten Stromausfalls (Brownout) in den Vordergrund gerückt.
Dass diese Stromausfälle auch zur Gefahr für Nutztierbestände werden können, ist jedem Tierhalter bekannt und i.d.R. sind die Betriebe auch mit entsprechenden Notversorgungen ausgerüstet.
Der Gesetzgeber schreibt in der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (TierSchNutzV) folgendes vor :
Eine Notstromversorgung bei Blackout
- ist sicherzustellen, damit notwendige Haltungseinrichtungen für die Tiere unterbrechungsfrei betrieben werden können und
- regelmäßig zu kontrollieren, dass diese einsatzbereit ist.
Die folgende kurze Checkliste (nicht abschließend) sollte zum Schutz vor Blackout Beachtung finden:
Ist die Ersatzstromversorgung
- jederzeit einsatzbereit und längerfristig nutzbar?
- ausreichend für eine umfassende Versorgung der Tiere ausgelegt?
- regelmäßig gewartet und richtig installiert?
Diese Empfehlungen und Maßnahmen tragen dazu bei, die Risiken für die Tierbetriebe zu reduzieren sowie Sanktionen wegen Verstößen gegen die TierSchNutzV zu vermeiden und somit den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Konkrete Handlungsempfehlungen für landwirtschaftliche Betriebe sowie Veterinärämter und Katastrophenschutzbehörden hat die Stiftung der Tierärztlichen Hochschule
Hannover vorgelegt. Diese finden Sie unter folgendem Stichwort im Internet : Broschuere_Blackout_Nutzierbetriebe. Betriebe können anhand der Empfehlungen eigenständig Notfallkonzepte erstellen.
Was einem als Landwirt alles passieren kann
Landwirt S. aus O. kehrt nach getaner Feldarbeit zurück auf seinen Betrieb und hofft auf eine gemütliche Pause bei einer guten Tasse Kaffee. Als er die Küche betritt, stehen alle Schränke auf und sein erster Gedanke gilt 2.500 EUR Bargeld, die er morgens bei der Kasse abgehoben hatte. Wie sollte es anders sein, dass Bargeld war verschwunden, neben einigen anderen Kleinigkeiten.
Sofort informierte er die zuständige Polizeidienststelle, die, wie in diesen Fällen üblich, den Diebstahl vor Ort aufnahm. Die sogenannte Stehlgutliste war schnell aufgenommen und bezüglich des fehlenden Bargeldes akzeptierte die Polizei den aktuellen Kontoauszug, den sich unser Landwirt morgens hatte ausdrucken lassen.
In der weiteren Beweisaufnahme suchten die Kriminalbeamten nach Spuren des Täters, konnten aber weder an den Türen noch an den Fenstern Hinweise finden. Daraufhin wurden dann alle anderen Möglichkeiten des Zuganges rekapituliert und im anschließenden Bericht wurde inhaltlich folgendes zusammengefasst :
Weder am verschlossenen Haupt- und Nebeneingang, noch an den ebenfalls verschlossenen Fenstern wurden Spuren gewaltsamen Eindringens gefunden. Nach Überprüfung der restlichen Verschlusssicherheit ist davon auszugehen, dass die Diebe wahrscheinlich über den Futtertisch und von dort über die Milchkammer und die Dreckschleuse in den Wohnbereich gelangt sind, denn der Landwirt bestätigte, dass diese Türen i.d.R. nie verschlossen seien.
Was geschah noch ? Der Landwirt meldete seinen Diebstahl dem Hausratversicherer. Im Rahmen der Prüfroutinen forderte der Hausratversicherer direkt bei der Kriminalpolizei den Bericht an. Mit dem Ergebnis, dass die Regulierung des ges. Schaden, ohne weitere Prüfung zurückgewiesen wurde, denn im Rahmen der Hausratversicherung ist nicht der einfache Diebstahl, sondern nur der Einbruchdiebstahl versichert und diese hätte durch deutliche Einbruchspüren belegt werden müssen.
Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Co!
Was dem Landwirt widerfahren ist, ist leider keine Seltenheit und das in zweifacher Hinsicht : Nachdem wir mit der Corona-Pandemie einen zeitweisen Rückgang der Diebstahlzahlen verzeichnen konnten, steigen aktuell die Zahlen rapide an. Aber auch das Thema Verschluss ist ein Problem, wie unser Beispielfall zeigt. Also Grund genug, um einiges zu erklären und zu sensibilisieren.
Welche Arten von Diebstahl gibt es?
Paragraf 242 Strafgesetzbuch (StGB) definiert Diebstahl wie folgt : „(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Versicherungstechnisch wird zwischen verschiedenen Arten des Diebstahls unterschieden. Dazu zählen einfacher Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und
Trickdiebstahl.
Diebstahl und Hausrat, wie ist der Versicherungsschutz?
Die Hausratversicherung fasst den Begriff Diebstahl zwar weit, setzt aber immer Gewaltanwendung des Täters voraus. Nicht umsonst lautet das versicherte Risiko „Einbruch-Diebstahl“.
Auf die Wohnung des Bestohlenen bezogen bedeutet es somit,
- dass der Täter eine Tür oder ein Fenster gewaltsam geöffnet hat,
- oder einen Schlüssel benutzt hat, den er gewaltsam an sich gebracht hat. Gewaltsam heißt in diesem Fall, durch Gewaltandrohung gegenüber dem Opfer oder durch gewaltsames Öffnen eines Autos.
Doch nicht genug mit den Details ! Schafft es ein Dieb, ein gekipptes Fenster zu öffnen, handelt es sich um Einschleichen. Einschleichen gehört laut den meisten Versicherungsbedingungen zu den nicht versicherten Gefahren. Damit ist auch begründet, warum Versicherer und Polizei immer wieder dazu ermahnen, alle Fenster und Türen zu verschließen, wenn man das Haus oder die Wohnung verlässt.
Auch Schäden durch Taschendiebstahl gehören i.d.R. zu den Ausschlüssen !
In den höherwertigen Angeboten der Hausratversicherer gibt es sowohl für das Einschleichen und auch den Taschendiebstahl Lösungsansätze, jedoch keine generelle
Mitversicherung.
Vorgehensweise zum Umgang mit Einbruch-Diebstahlschäden:
- Der Einbruchdiebstahl muss sofort der Polizei gemeldet werden.
- Der Polizei ist umgehend eine Stehlgutliste mitzugeben oder nachzureichen, in der alle gestohlenen Dinge aufgeführt sind. Eine ausreichende Beschreibung der Gegenstände ist notwendig.
- Der Einbruchschaden sollte mit dem Hinweis auf die zuständige Polizeidienststelle beim Versicherer gemeldet werden. Die schon oben benannte Stehlgutliste sollte ebenfalls beim Versicherer eingereicht werden.
- Sollte die Polizei gestohlene Gegenstände wieder auffinden, muss der Versicherer darüber informiert werden.
Das Problem mit der Stehlgutliste
Theoretisch kann der Versicherer bei jeder einzelnen Position bestreiten, dass dem Versicherungsnehmer diese Position jemals gehört hat, denn der Gesetzgeber hat die Beweislast für die gestohlenen Gegenstände und deren Eigentümer ausschließlich auf den Versicherungsnehmer verlagert.
Somit empfiehlt es sich grundsätzlich, alle Wertgegenstände, insbesondere aber Schmuck, das „Familiensilber“, Kunstwerke und Antiquitäten zu katalogisieren und mit qualifizierten Wertgutachten zu hinterlegen. Zu allen Anschaffungen sollten die Belege möglichst lange aufbewahrt werden.
Nicht nur Bargeld und sonstige Wertgegenstände sind bei Diebstahl und Einbruchdiebstahl gefragt !
Die ges. Landtechnik inkl. aller elektronischen Zusatzeinbauten, wozu auch Lenk- und Leitsysteme zählen, stehen nach wie vor hoch im Kurs bei den Dieben.
Generell trägt die Teilkasko den Diebstahl eines gestohlenen KFZ. Wird das KFZ nicht innerhalb von vier Wochen wiedergefunden, muss die Kaskoversicherung den Schaden übernehmen. Normalerweise erstattet die Kaskoversicherung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Bei Neuwagen wird der volle Preis gezahlt.
Nicht so einfach ist es bei den Zusatzeinbauten. Immer noch gibt es Versicherungsbedingungen, die Zusatzeinbauten ausschließen oder nur beschränkt mitversichern. Bessere Bedingungen schließen automatisch Lenk- und Leitsysteme zu festen Entschädigungsobergrenzen mit z.B. folgender Formulierung ein : Lenk- und Leitsysteme (satellitengestützt) von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen einschließlich mobiler Komponenten (z.B. Display), auch wenn diese nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt z.B. 20.000 EUR im Rahmen der Kaskoversicherung beitragsfrei mitversichert. Aber auch bei der Kaskoversicherung gilt, es ist ausschließlich der Einbruchdiebstahl versichert.
Also, der Schlepper muss in einer verschlossenen Halle gestanden haben, und die Halle muss aufgebrochen worden sein. Die Kabine des Schleppers muss abgeschlossen sein und für den Diebstahl aufgebrochen.
Auch hilft es nichts, wenn der Schlepper oder die Halle gut verschlossen sind, die Diebe sich aber leichten Zugang zu den Schlüsseln verschaffen können und dann einfach
alles öffnen. Hier gilt, auch Schlüssel müssen qualifiziert aufbewahrt werden.
Wer den einfachen Diebstahl bei Landmaschinen und deren Ausstattung versichern möchte, kann nur auf die höherwertige Maschinenversicherung abstellen.
Sie haben Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz oder haben einen Diebstahl-/ Einbruchschaden? Wenden Sie sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner. Wir beraten Sie und helfen Ihnen gerne!
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