Land­volk­dienste aktuell 04/2017

Land­volk­dienste aktuell Aus­gabe 04–2017

Sparen fürs Alter, hohe Ren­diten sind nur durch staat­liche För­de­rung möglich!

Liebe Leserin, lieber Leser,

mit einer neuen Aus­gabe unseres Aktuell wollen wir auf ein Thema ein­gehen, das die „alte“ Große Koali­tion, kurz vor dem Aus­laufen ihrer Amts­zeit, noch mit einem Gesetz auf den Weg gebracht hat: Die Alters­vor­sorge! Mit dem Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz (BRSG) werden Neu­re­ge­lungen zu bestehenden und Ver­bes­se­rungen zu neuen Vor­sor­ge­ver­trägen geschaffen. Auf die wich­tigsten Ele­mente wollen wir ein­gehen und berück­sich­tigen dabei die spe­zi­ellen Fra­ge­stel­lungen für Sie, als unseren Kunden.

Augen­schein­lich wirkt sich das BRSG vor­rangig auf die Ver­si­cherten in der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung aus, welche Bedeu­tung aber auch dieses System in der Land­wirt­schaft hat, wird sich später her­aus­stellen. Der Land­wirt als Unter­nehmer ist im System der Land­wirt­schaft­li­chen Alters­kasse (AdL) ein­ge­bunden, wel­ches eigene Rege­lungen kennt. Zur bes­seren Beur­tei­lung steht zu Beginn die kurze Vor­stel­lung der unter­schied­li­chen Sys­teme, daran schließen sich die Neu­re­ge­lungen aus dem BRSG an.

Ganz bewusst fällt die Aus­gabe des­halb auch etwas länger aus, denn nur so gelingt eine kom­pakte Über­sicht, mit den dazu not­wen­digen Mus­ter­be­rech­nungen. Schon die Bei­spiele zeigen die viel­fäl­tigen Mög­lich­keiten zur Vor­sorge, denn sie müssen sich auf die indi­vi­du­elle Ein­zel­si­tua­tion abstimmen lassen.

Die moderne Form der Alters­vor­sor­ge­kon­zepte setzt sich aus meh­reren Bau­steinen zusammen, die eine ideale Kom­bi­na­tion der unter­schied­li­chen För­der­mög­lich­keiten zulassen.

Mit dieser umfang­rei­chen Weih­nachts­lek­türe möchte ich aber auch die Gele­gen­heit nutzen und mich im Namen des gesamten Teams für die Zusam­men­ar­beit bedanken. Ihnen und Ihrer Familie wün­schen wir ein frohes Weih­nachts­fest, einen schönen Jah­res­wechsel und ein erfolg­rei­ches Jahr 2018.

Nutzen Sie die Fei­er­tage, um sich wieder auf die kost­baren Momente ein­zu­lassen, die das Leben schöner machen.

Im Namen des gesamten Teams der Landvolkdienste.

Heino Beewen
Weihnachtsgrüße von den Landvolkdiensten

Deut­sche Rentenversicherung

Das umla­ge­fi­nan­zierte Modell beinhaltet, dass die heu­tigen Arbeit­nehmer die Ren­ten­leis­tung für die heu­tigen Rentner erbringen. Wer heute nach 45 Jahren Bei­trags­zeit in die ver­diente Ren­ten­zeit wech­selt, erreicht aus der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung ca. 44,3 % Ren­ten­höhe von seinem letzten Brut­to­ge­halt. Vor­aus­set­zung: In allen 45 Erwerbs­jahren wurde immer der Durch­schnitts­ver­dienst aller Ren­ten­ver­si­cherten ver­dient (Eck­rentner). Somit käme der Eck­rentner in 2017 auf eine monat­liche Rente von 1.370,25 EUR brutto (West). Schul­zeiten, Aus­bil­dungs­zeiten, Eltern­zeit, Teil­zeit­ar­beit oder Arbeits­lo­sig­keit schmä­lern die zu erwar­tende Rente, da dabei nicht der Durch­schnitts­ver­dienst erreicht wurde. Somit liegen die tat­säch­li­chen durch­schnitt­li­chen Renten für lang­jäh­rige Ver­si­cherte im Jahr 2016 bei 1.070 EUR (Männer) und 696 EUR (Frauen) pro Monat.

Das deut­sche Ren­ten­system bedarf umfas­sender Reformen, um den anste­henden demo­gra­fi­schen Her­aus­for­de­rungen gerecht zu werden. Die kapi­tal­ge­deckte betrieb­liche Alters­ver­sor­gung ist dabei im Hin­blick auf das unver­meid­lich sin­kende Ren­ten­ni­veau der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ein unver­zicht­barer Bau­stein, wenn in Zukunft für die Men­schen ein aus­rei­chendes Ein­kommen im Alter gewähr­leistet sein soll.

Land­wirt­schaft­liche Alterskasse

Die Alters­si­che­rung der Land­wirte wurde 1957 ein­ge­führt. Wegen der Beson­der­heit der Land­wirt­schaft hat die Alters­kasse keine voll­stän­dige Absi­che­rung zum Ziel, es ist viel­mehr ein Teil­si­che­rungs­system und als Bau­stein neben der pri­vaten und betrieb­li­chen Vor­sorge anzu­sehen. Die Renten der Alters­si­che­rung der Land­wirte werden im glei­chen Maße ange­passt, wie die Renten der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Somit sind neben den Land­wirten, auch deren Ehe­gatten und mit­ar­bei­tende Fami­li­en­an­ge­hö­rige betroffen. Der „land­wirt­schaft­liche Eck­rentner“ mit 45 Bei­trags­jahren käme heute auf eine monat­liche Rente von 644,59 EUR.

Typi­sche Arbeit­neh­mer­ver­hält­nisse in der Landwirtschaft

Bei den land­wirt­schaft­li­chen Betrieben kommen diverse Arbeitnehmer-Verhältnisse vor. Fast immer helfen Fami­li­en­an­ge­hö­rige in den Betrieben mit. Aus sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sicht gehören zu den Fami­li­en­an­ge­hö­rigen Ver­wandte bis zum dritten Grad und Ver­schwä­gerte bis zum zweiten Grad, sowie Pfle­ge­kinder eines land­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­mens. Zur arbeits­recht­li­chen Bewer­tung ist das Ver­wandt­schafts­ver­hältnis unin­ter­es­sant, hier zählen Fakten wie Wei­sungs­ge­bun­den­heit, Ein­glie­de­rung im Betrieb, Beschäf­ti­gung anstelle einer fremden Arbeits­kraft, zeit­lich umfang­reiche Tätig­keit, Ent­gelt wird im Betrieb als Lohn­aus­gabe geführt, Lohn­steuer wird für das Ent­gelt abge­führt, Zah­lung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Einige häufig vor­kom­mende Arbeits­ver­hält­nisse wollen wir mit ihren ent­spre­chenden Beson­der­heiten beleuchten:

  • Hof­nach­folger Die fol­gende drei Wege finden Anwendung: 
    • Klas­si­scher Hof­nach­folger nach Aus­bil­dung (Son­der­re­ge­lung)
      Im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sinne besteht kein Arbeits­ver­hältnis. Es wurde kein Arbeits­ver­trag erstellt, neben Kost und Logis kann auch eine Geld­leis­tung (max. 6% der BBG §159 SGB VI in 2017 also 381,– EUR) fließen. Es werden mehr als 20 Wochen­ar­beits­stunden geleistet, wodurch eine Ver­si­che­rungs­pflicht in der LAK und der LKK als mit­ar­bei­tender Fami­li­en­an­ge­hö­riger (Mifa) zum halben Bei­trags­satz besteht. Arbeits­recht­lich ist die Tätig­keit des Fami­li­en­an­ge­hö­rigen nicht auf Erwerb aus­ge­richtet. Der Hof­nach­folger arbeitet im Eigen­in­ter­esse zum Erhalt bzw. zur Wei­ter­füh­rung des landw. Betriebes. Die gewährte Geld­leis­tung unter­liegt nicht der Lohn­steuer und wird als Pri­vat­ent­nahme im Betrieb ver­bucht. Kost und Logis werden eben­falls nicht vom Unter­nehmer steu­er­lich gel­tend gemacht. Es erfolgt keine Zah­lung von Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen. Dies ist die tra­di­tio­nelle Vari­ante. Auf­grund der Leis­tungen der Deutschen-Rentenversicherung hat sich dieses Modell mehr­heit­lich überholt.
    • Ange­stellter Hof­nach­folger nach der Aus­bil­dung (ver­dient mehr als gering­fügig Beschäftigte)
      Wird wie ein Fremd­ar­beit­nehmer mit Arbeits­ver­trag ange­stellt und erhält eine ent­spre­chende Ent­loh­nung mit Rück­sicht auf den gel­tenden gesetz­li­chen Min­dest­lohn bzw. Bran­chen­min­dest­lohn. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich besteht eine Ver­si­che­rungs­pflicht in der LKK als Mifa, sowie in der AdL mit Mög­lich­keit zur Befreiung. Pflicht­mit­glied­schaft in der deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung DRV- und in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung (AV). Ca. 99 % aller Hof­nach­folger steigen über diese Vari­ante ein. Die bestehende Pflicht­mit­glied­schaft in der AdL wird auf­ge­kün­digt und die Ren­ten­ver­si­che­rung läuft über die DRV. Aus der Kran­ken­kasse kommt der Hof­nach­folger nicht raus und ver­bleibt dort mit dem halben Unter­neh­mer­bei­trag. Ca. 5 % derer, die diesen Weg beschreiten, ver­bleiben noch zusätz­lich in der AdL, um sich auch dort noch Bei­trags­jahre zuverdienen.
    • Hof­nach­folger mit Teil­be­trieb (nach der Ausbildung)
      Nach abge­schlos­sener Aus­bil­dung erfolgt eine Tei­lung des Stamm­be­triebes und der zukünf­tige Hof­nach­folger über­nimmt einen Teil­be­trieb als Betriebs­leiter. Von Beginn an besteht eine Pflicht­mit­glied­schaft in der land­wirt­schaft­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (LKK) und Pflicht­mit­glied­schaft in der Alters­ver­sor­gung der Land­wirte (AdL) mit vollem Bei­trags­satz, da er als Land­wirt­schaft­li­cher Unter­nehmer tätig ist. Später wird der Betrieb häufig im Rahmen einer GbR wieder zusammengeführt.
  • Fremd­mit­ar­beiter (kein Ver­wandt­schafts­ver­hältnis)
    • Unter Berück­sich­ti­gung des gel­tenden gesetz­li­chen Min­dest­lohnes (8,84 EUR in 2017) bzw. Bran­chen­min­dest­lohn (8,60 EUR in 2017) wird ein Arbeits­ver­trag geschlossen. Die Ein­künfte liegen über die gering­fü­gige Beschäf­ti­gung und somit besteht eine DRV- und AVP-Pflicht, sowie eine Ver­si­che­rungs­pflicht in der GKV.
  • Gering­fügig Beschäf­tigte(Minijob)
    • Fremd­mit­ar­beiter: unter Berück­sich­ti­gung von gesetz­li­chem Min­dest­lohn bzw. Bran­chen­min­dest­lohn wird ein Arbeits­ver­trag geschlossen. Der Betrieb führt pau­schale Bei­träge zur Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rung an die Mini­job­zen­trale ab. Der Beschäf­tigte ist DRV-pflichtig, wenn er sich nicht befreien lässt. Es besteht keine AV, LKK oder AdL-Pflicht. Das Arbeits­ent­gelt wird als Betriebs­aus­gabe gebucht und Lohn­steuer ent­spre­chend abgeführt.
    • Fami­li­en­mit­glied: das Fami­li­en­mit­glied z.B. Ehe­gatte wird als Arbeit­nehmer (Fremd­mit­ar­beiter) betrachtet und die Beschäf­ti­gung wird tat­säch­lich aus­geübt. Das Arbeits­ent­gelt wird als Betriebs­aus­gabe gebucht und Lohn­steuer ent­spre­chend abge­führt. Der Ehe­gatte wird anstelle einer fremden Arbeits­kraft beschäf­tigt, also keine Betrach­tung eines Mifa in Bezug auf die SVLFG.

Die häu­figsten Modelle der Alters­vor­sorge bei Land­wirt­schaft­li­chen Betrieben

Die Betriebs­rente, das geför­derte Modell für Angestellte.

Um die immer größer wer­dende Ren­ten­lücke bei den Ver­si­cherten der deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung zu schließen, erwartet die Bun­des­re­gie­rung heute von den Beschäf­tigten, dass sie neben den Bei­trägen für die gesetz­liche Ren­ten­ver­si­che­rung zusätz­lich mehr als 7 % ihres Lohnes für die Alters­vor­sorge auf­wenden. Ein Weg ist dabei die betrieb­liche Altersversorgung:

Das Grund­prinzip der Betriebsrente.

Seit dem Jahr 2002 haben Arbeit­nehmer das gesetz­lich ver­an­kerte Recht, Teile des Brut­to­ge­halts (bis zu 4 % der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze – das sind 3.048 EUR für 2017) steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei in eine Betriebs­rente ein­zu­zahlen. Das neue Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz hat den steu­er­freien Höchst­be­trag für Bei­träge an Pen­si­ons­kassen, Pen­si­ons­fonds und Direkt­ver­si­che­rungen von der­zeit 4% auf 8% der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze (BBG) in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (West) ange­hoben. Zugleich hat es den bis­he­rigen steu­er­freien, zusätz­li­chen Höchst­be­trag von 1.800 EUR abge­schafft. Eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit dieser Bei­träge ist aber wei­terhin nur bis 4% der BBG West vorgesehen.

Was ist der Vor­teil; was will der Gesetz­geber bewirken: Der Net­to­auf­wand des Ein­zelnen wird um fast 50 % des Bei­trages erhöht, so dass deut­lich mehr in die Alters­ver­sor­gung fließt. Der dadurch mög­liche höhere Spar­bei­trag und die in der Regel gerin­gere Steu­er­be­las­tung im Ren­ten­alter führen zu einer deut­lich höheren Net­to­rente im Ver­gleich zu einer pri­vaten Vor­sorge. Zusätz­lich hilft der Arbeit­geber spä­tes­tens ab 01.2019 (bestehende Ent­gelt­um­wand­lung ab 01.2022) dann noch finan­ziell mit den selbst ein­ge­sparten Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trägen und daher lohnt sich die Betriebs­rente umso mehr!

Die Wei­ter­gabe der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge erfolgt als Zuschuss zur Ent­gelt­um­wand­lung mit 15 % des umge­wan­delten SV-pflichtigen Ent­gelts (soweit der Arbeit­geber durch die Ent­gelt­um­wand­lung SV-Beiträge ein­spart). Diese Rege­lung gilt nicht für Bei­träge über 4 % der BBG und für Ent­gelt­um­wand­lung im Rahmen der Unter­stüt­zungs­kasse oder Direktzusage.

Bei den zukünf­tigen Land­wirten gilt eine Beson­der­heit zu beachten: Auf der Sozi­al­ver­si­che­rungs­seite haben wir den Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung und den Bei­trag zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Ein­spa­rungen ergeben sich bei den Bei­trägen zur deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung. Da es sich beim Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag um einen Pau­schal­bei­trag han­delt, ergeben sich hier keine Einsparungen.

Mit­ar­beiter mit nied­rigem Ein­kommen haben es beson­ders schwer, eine adäquate Alters­ver­sor­gung auf­zu­bauen. Pro­fi­tieren sollen Arbeit­nehmer, die keine aus­rei­chenden eigenen Mittel zur Ver­fü­gung haben bzw. für die eine auf Gehalts­um­wand­lung basie­rende betrieb­liche Alters­ver­sor­gung auf­grund der nied­rigen Ein­kommen nicht umge­setzt wird. Des­halb för­dert eine arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Betriebs­rente diese Mit­ar­bei­ter­gruppen und wird ab 2018 in beson­derem Maße mit der Geringverdiener-Förderung unterstützt:

  •  För­der­fähig sind Bei­träge für Arbeit­nehmer mit einem monat­li­chen Brut­to­ge­halt bis 2.200 Euro („Gering­ver­diener“). Nicht zum Brut­to­ge­halt zählen Urlaubs‑, Weih­nachts­gelder, Jubi­lä­ums­zu­wen­dungen, Gra­ti­fi­ka­tionen, etc.
  • Der Arbeit­geber erhält eine För­de­rung von 30 % auf seine geleis­teten Bei­träge. Der Arbeit­geber kann diese Bei­träge im Fol­ge­monat der Bei­trags­zah­lung direkt mit seiner Lohnsteuer-Schuld ver­rechnen. Geför­dert werden jähr­liche Bei­träge von min­des­tens 240 bis maximal 480 Euro; die För­de­rung beträgt damit 72 bis 144 Euro (30% vom Beitrag).

 

Emp­feh­lung

Im Ver­gleich zu einer Gehalts­er­hö­hung sparen Sie mit einer arbeit­ge­ber­fi­nan­zierten Betriebs­rente die Sozi­al­ab­gaben in Höhe des Arbeit­ge­ber­bei­trages zur Sozi­al­ver­si­che­rung. Siehe dazu unser nach­fol­gendes Beispiel.

Zugang zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung (bAV) haben:

  • Fremd­mit­ar­beiter (ver­si­chert in der DRV + GKV)
  • Gering­fügig Beschäf­tigte (Fremd­mit­ar­beiter und Familienmitglieder)
  • Ange­stellter Hof­nach­folger (dieser bedarf einer geson­derten Prüfung)

Keinen Zugang zur bAV hat:

  • der klas­si­sche Hof­nach­folger kann keine bAV abschließen, da kein Arbeits­ver­trag besteht, keine Lohn­steu­er­gruppe ver­geben ist und er nicht Mit­glied der DRV ist.

Es bestehen wei­tere Mög­lich­keiten! Die Finan­zie­rung kann gleich­wohl auch vom Arbeit­geber erfolgen, wenn die Gehalts­zah­lung unter 2.200 Euro liegt, ist hier sogar eine Kom­bi­na­tion aus Ent­gelt­um­wand­lung und arbeit­ge­ber­fi­nan­zierter betrieb­li­cher Ver­sor­gung her­zu­stellen. Hier kommt es auf eine Ein­zel­fall­be­wer­tung an.

Betrieb­liche Alters­ver­sor­gung als Gehaltserhöhung:
Haben Sie schon einmal dar­über nach­ge­dacht, was eine Gehalts­er­hö­hung aus Sicht Ihres Mit­ar­bei­ters für einen Effekt hat?

Wenn Sie einem Mit­ar­beiter (Alter 50 Jahre) mit einem Gehalt von 2.200 EUR eine Brut­to­lohn­er­hö­hung von 40 EUR pro Monat zahlen wollen, ver­bleibt für ihn netto ein Betrag von 27 EUR. Bekommt der Mit­ar­beiter die Lohn­er­hö­hung in Form eines bAV-Vertrages (40 EUR Bei­trag pro Monat), kann er sich selbst im Alter von 50 Jahren noch eine Lebens­lange Rente in Höhe von 36 EUR ersparen. Häufig ist dieser Betrag noch Steuer- und SV-frei.

Bei diesem Mit­ar­beiter müssen wir heute davon aus­gehen, dass er ca. 860 EUR Rente von der der DRV bekommt. Durch die bAV erhält er eine vier­pro­zen­tige Zusatzrente.

Und der Arbeit­geber spart für die 40 EUR auch noch die Sozialabgaben.


Basis- / Rüru­prente: Das geför­derte Modell für Unternehmer

Die Rürup-Rente richtet sich vor allem an Frei­be­rufler, Selbst­stän­dige und Gut­ver­diener, denn sie haben oft keine oder zu geringe gesetz­liche Ren­ten­an­sprüche. Außerdem ist die Rürup-Rente für ren­ten­nahe Jahr­gänge von Inter­esse: Durch die Absetz­bar­keit der Bei­träge ist der Steu­er­vor­teil meist größer als der Ver­lust durch die Besteue­rung der Rente: So werden 2017 die Bei­träge mit 84% steu­er­lich geför­dert – doch die Renten, die im Jahr 2017 beginnen, werden nur zu 74% mit dem indi­vi­du­ellen Steu­er­satz besteuert.

Idea­ler­weise wird der Ver­trag mit nied­rigen monat­li­chen Bei­trägen geführt und am Jah­res­ende können, ent­spre­chend der wirt­schaft­li­chen Situa­tion, Son­der­zah­lungen vor­ge­nommen werden. Die Bei­träge für die Rürup-Rente sind steu­er­lich absetzbar – im Jahr 2017 können Allein­ste­hende bis maximal 23.362 EUR und zusam­men­ver­an­lagte Ehe­gatten oder ein­ge­tra­gene Lebens­partner bis maximal 46.724 EUR an Bei­trägen steu­er­lich gel­tend machen. Bei diesen Höchst­be­trägen sind auch die Bei­träge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung, zu berufs­stän­di­schen  Ver­sor­gungs­ein­rich­tungen oder Ver­sor­gung der land­wirt­schaft­li­chen Alters­kasse zu berück­sich­tigen. Das bedeutet: Um Ihren maximal steu­er­lich geför­derten Bei­trag zur Rürup-Rente zu ermit­teln, ist der Höchst­bei­trag um diese Bei­träge zu kürzen.

84% der geleis­teten Bei­träge werden in 2017 steu­er­lich aner­kannt. Dieser Anteil steigt in den kom­menden Jahren an, bis er 2025 bei 100% liegt. Die lebens­lange Rente wird erst im Alter besteuert – der Besteue­rungs­an­teil richtet sich nach dem Jahr des Ren­ten­be­ginns: Für den Rent­ner­jahr­gang 2017 liegt er bei 74%, erst die Rent­ner­jahr­gänge ab 2040 müssen ihre Rürup-Rente mit ihrem indi­vi­du­ellen Steu­er­satz voll versteuern.

Zugang zur Basis­rente haben:

  • Der Klas­si­sche Hofnachfolger
  • Hof­nach­folger mit Teilbetrieb
  • Gesell­schafter Geschäfts­führer (GGF) eines aus­ge­glie­derten Unter­neh­mens z.B. die Biogas GmbH

Zu beachten ist, dass beim GGF der Höchst­bei­trag für die Basis­rente gene­rell gekürzt wird, wenn der GGF eine Anwart­schaft auf eine Betriebs­rente hat. Unab­hängig davon, ob es sich dabei um eine Ent­gelt­um­wand­lung oder um eine arbeit­ge­ber­fi­nan­zierte Ver­sor­gung handelt.

        
Riester-Rente, das geför­derte Modell für alle!

Die Riester-Rente ist eine Form der Alters­vor­sorge, die vom Staat durch Zulagen und mög­liche zusätz­liche Steu­er­vor­teile geför­dert wird – zusätz­lich zu Ihrem eigenen Bei­trag. Die Riester-Förderung können alle in Anspruch nehmen, die ren­ten­ver­si­che­rungs­pflichtig sind – egal ob ange­stellt oder selbst­ständig. Land­wirte, die in der Land­wirt­schaft­li­chen Alters­kasse ver­si­chert sind, können von der För­de­rung pro­fi­tieren. Wer den­noch nicht zu diesem Per­so­nen­kreis gehört, kann die Riester-Förderung erhalten, wenn der Ehe­gatte oder ein­ge­tra­gene Lebens­partner einen geför­derten Riester-Vertrag abge­schlossen hat. Die Riester-Förderung erhöht sich ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR (§ 84 Satz 1 EStG – neu). Hier­durch soll für Gering­ver­diener ein grö­ßerer Anreiz geschaffen werden, etwas für die eigene Alters­vor­sorge zu tun. Der zusätz­liche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Bei­träge zu Riester-Verträgen beträgt auch ab 2018 unver­än­dert 2.100 EUR.

Um die Zulagen in voller Höhe und mög­liche Steu­er­vor­teile zu erhalten, können Sie 4 % Ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens in Ihre Ries­ter­Rente ein­zahlen – jähr­lich min­des­tens 60 Euro, höchs­tens 2.100 Euro abzüg­lich der gewährten Zulagen. Bei Land­wirten, wird das Vor­vor­jah­res­ein­kommen aus Land- und Forst­wirt­schaft zur Berech­nung herangezogen.

Der Anbieter bean­tragt für Sie jähr­lich auto­ma­tisch die Zulagen. Nur Ein­künfte aus Land- und Forst­wirt­schaft müssen jedes Jahr mit dem soge­nannten Daten­blatt an den Ver­si­cherer gemeldet werden, damit die kor­rekte Zula­gen­höhe ver­bucht werden kann. Eine wesent­liche Ände­rung bei der Riester-Förderung in der bAV betrifft die Abschaf­fung der soge­nannten „Dop­pel­ver­bei­tra­gung“ von Bei­trag und Leis­tung mit Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trägen. Die Ver­sor­gungs­leis­tungen aus Riester-bAV-Verträgen sind künftig sozialversicherungsfrei.

Mit der Steu­er­erklä­rung prüft das Finanzamt dann eine mög­liche steu­er­liche För­de­rung, die direkt an den Ries­ter­sparer zurückfließt.

Ries­ter­sparen ist mög­lich für:

  • Klas­si­scher Hofnachfolger
  • Ange­stellter Hofnachfolger
  • Hof­nach­folger mit Teilbetrieb
  • Fremd­mit­ar­beiter
  • Gering­fügig Beschäf­tigte, es sei denn
  • es liegt eine DRV-Befreiung vor


Für die zukünf­tigen Hof­nach­folger, ins­be­son­dere für die­je­nigen, die sich bis zum Ein­tritt in die Selbst­stän­dig­keit, über das System der deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­chern, sind meh­rere Optionen zur pri­vaten Alters­vor­sorge denkbar. Daher ist es beson­ders wichtig, sich hier von einem Berater ent­spre­chende Unter­stüt­zung ein­zu­holen. Die Optionen der Alters­ver­sor­gung sind mit einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, einer steu­er­lich geför­derten Rürup-Rente oder auch mit Ries­ter­renten denkbar. Es kommt jedoch auf Ihre per­sön­li­chen Motive an. Für eine indi­vi­du­elle Bera­tung zur opti­malen Nut­zung aller För­de­rungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 


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Telefax: 0511 3 67 04–80

Die Land­volk­dienst GmbH ist Ver­si­che­rungs­makler (Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land) und ver­fügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewer­be­ord­nung. Sie ist Mit­glied der Industrie- und Han­dels­kammer Han­nover, die auch Auf­sichts­be­hörde ist. Die Land­volk­dienst GmbH ist im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 ein­ge­tragen. Als Ver­si­che­rungs­makler unter­liegt die Land­volk­dienst GmbH fol­genden berufs­recht­li­chen Regelungen:

  • § 34 d Gewer­be­ord­nung (GewO)
  • §§ 59–68 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG)
  • Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­ver­ord­nung (Vers­VermV)

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