Landvolkdienste aktuell Ausgabe 04–2017
Sparen fürs Alter, hohe Renditen sind nur durch staatliche Förderung möglich!
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit einer neuen Ausgabe unseres Aktuell wollen wir auf ein Thema eingehen, das die „alte“ Große Koalition, kurz vor dem Auslaufen ihrer Amtszeit, noch mit einem Gesetz auf den Weg gebracht hat: Die Altersvorsorge! Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) werden Neuregelungen zu bestehenden und Verbesserungen zu neuen Vorsorgeverträgen geschaffen. Auf die wichtigsten Elemente wollen wir eingehen und berücksichtigen dabei die speziellen Fragestellungen für Sie, als unseren Kunden.
Augenscheinlich wirkt sich das BRSG vorrangig auf die Versicherten in der Deutschen Rentenversicherung aus, welche Bedeutung aber auch dieses System in der Landwirtschaft hat, wird sich später herausstellen. Der Landwirt als Unternehmer ist im System der Landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) eingebunden, welches eigene Regelungen kennt. Zur besseren Beurteilung steht zu Beginn die kurze Vorstellung der unterschiedlichen Systeme, daran schließen sich die Neuregelungen aus dem BRSG an.
Ganz bewusst fällt die Ausgabe deshalb auch etwas länger aus, denn nur so gelingt eine kompakte Übersicht, mit den dazu notwendigen Musterberechnungen. Schon die Beispiele zeigen die vielfältigen Möglichkeiten zur Vorsorge, denn sie müssen sich auf die individuelle Einzelsituation abstimmen lassen.
Die moderne Form der Altersvorsorgekonzepte setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, die eine ideale Kombination der unterschiedlichen Fördermöglichkeiten zulassen.
Mit dieser umfangreichen Weihnachtslektüre möchte ich aber auch die Gelegenheit nutzen und mich im Namen des gesamten Teams für die Zusammenarbeit bedanken. Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest, einen schönen Jahreswechsel und ein erfolgreiches Jahr 2018.
Nutzen Sie die Feiertage, um sich wieder auf die kostbaren Momente einzulassen, die das Leben schöner machen.
Im Namen des gesamten Teams der Landvolkdienste.
Heino Beewen
Deutsche Rentenversicherung
Das umlagefinanzierte Modell beinhaltet, dass die heutigen Arbeitnehmer die Rentenleistung für die heutigen Rentner erbringen. Wer heute nach 45 Jahren Beitragszeit in die verdiente Rentenzeit wechselt, erreicht aus der Deutschen Rentenversicherung ca. 44,3 % Rentenhöhe von seinem letzten Bruttogehalt. Voraussetzung: In allen 45 Erwerbsjahren wurde immer der Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten verdient (Eckrentner). Somit käme der Eckrentner in 2017 auf eine monatliche Rente von 1.370,25 EUR brutto (West). Schulzeiten, Ausbildungszeiten, Elternzeit, Teilzeitarbeit oder Arbeitslosigkeit schmälern die zu erwartende Rente, da dabei nicht der Durchschnittsverdienst erreicht wurde. Somit liegen die tatsächlichen durchschnittlichen Renten für langjährige Versicherte im Jahr 2016 bei 1.070 EUR (Männer) und 696 EUR (Frauen) pro Monat.
Das deutsche Rentensystem bedarf umfassender Reformen, um den anstehenden demografischen Herausforderungen gerecht zu werden. Die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung ist dabei im Hinblick auf das unvermeidlich sinkende Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung ein unverzichtbarer Baustein, wenn in Zukunft für die Menschen ein ausreichendes Einkommen im Alter gewährleistet sein soll.
Landwirtschaftliche Alterskasse
Die Alterssicherung der Landwirte wurde 1957 eingeführt. Wegen der Besonderheit der Landwirtschaft hat die Alterskasse keine vollständige Absicherung zum Ziel, es ist vielmehr ein Teilsicherungssystem und als Baustein neben der privaten und betrieblichen Vorsorge anzusehen. Die Renten der Alterssicherung der Landwirte werden im gleichen Maße angepasst, wie die Renten der Deutschen Rentenversicherung. Somit sind neben den Landwirten, auch deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige betroffen. Der „landwirtschaftliche Eckrentner“ mit 45 Beitragsjahren käme heute auf eine monatliche Rente von 644,59 EUR.
Typische Arbeitnehmerverhältnisse in der Landwirtschaft
Bei den landwirtschaftlichen Betrieben kommen diverse Arbeitnehmer-Verhältnisse vor. Fast immer helfen Familienangehörige in den Betrieben mit. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gehören zu den Familienangehörigen Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Zur arbeitsrechtlichen Bewertung ist das Verwandtschaftsverhältnis uninteressant, hier zählen Fakten wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung im Betrieb, Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft, zeitlich umfangreiche Tätigkeit, Entgelt wird im Betrieb als Lohnausgabe geführt, Lohnsteuer wird für das Entgelt abgeführt, Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Einige häufig vorkommende Arbeitsverhältnisse wollen wir mit ihren entsprechenden Besonderheiten beleuchten:
- Hofnachfolger Die folgende drei Wege finden Anwendung:
- Klassischer Hofnachfolger nach Ausbildung (Sonderregelung)
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne besteht kein Arbeitsverhältnis. Es wurde kein Arbeitsvertrag erstellt, neben Kost und Logis kann auch eine Geldleistung (max. 6% der BBG §159 SGB VI in 2017 also 381,– EUR) fließen. Es werden mehr als 20 Wochenarbeitsstunden geleistet, wodurch eine Versicherungspflicht in der LAK und der LKK als mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) zum halben Beitragssatz besteht. Arbeitsrechtlich ist die Tätigkeit des Familienangehörigen nicht auf Erwerb ausgerichtet. Der Hofnachfolger arbeitet im Eigeninteresse zum Erhalt bzw. zur Weiterführung des landw. Betriebes. Die gewährte Geldleistung unterliegt nicht der Lohnsteuer und wird als Privatentnahme im Betrieb verbucht. Kost und Logis werden ebenfalls nicht vom Unternehmer steuerlich geltend gemacht. Es erfolgt keine Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Dies ist die traditionelle Variante. Aufgrund der Leistungen der Deutschen-Rentenversicherung hat sich dieses Modell mehrheitlich überholt. - Angestellter Hofnachfolger nach der Ausbildung (verdient mehr als geringfügig Beschäftigte)
Wird wie ein Fremdarbeitnehmer mit Arbeitsvertrag angestellt und erhält eine entsprechende Entlohnung mit Rücksicht auf den geltenden gesetzlichen Mindestlohn bzw. Branchenmindestlohn. Sozialversicherungsrechtlich besteht eine Versicherungspflicht in der LKK als Mifa, sowie in der AdL mit Möglichkeit zur Befreiung. Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Rentenversicherung DRV- und in der Arbeitslosenversicherung (AV). Ca. 99 % aller Hofnachfolger steigen über diese Variante ein. Die bestehende Pflichtmitgliedschaft in der AdL wird aufgekündigt und die Rentenversicherung läuft über die DRV. Aus der Krankenkasse kommt der Hofnachfolger nicht raus und verbleibt dort mit dem halben Unternehmerbeitrag. Ca. 5 % derer, die diesen Weg beschreiten, verbleiben noch zusätzlich in der AdL, um sich auch dort noch Beitragsjahre zuverdienen. - Hofnachfolger mit Teilbetrieb (nach der Ausbildung)
Nach abgeschlossener Ausbildung erfolgt eine Teilung des Stammbetriebes und der zukünftige Hofnachfolger übernimmt einen Teilbetrieb als Betriebsleiter. Von Beginn an besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKK) und Pflichtmitgliedschaft in der Altersversorgung der Landwirte (AdL) mit vollem Beitragssatz, da er als Landwirtschaftlicher Unternehmer tätig ist. Später wird der Betrieb häufig im Rahmen einer GbR wieder zusammengeführt.
- Klassischer Hofnachfolger nach Ausbildung (Sonderregelung)
- Fremdmitarbeiter (kein Verwandtschaftsverhältnis)
- Unter Berücksichtigung des geltenden gesetzlichen Mindestlohnes (8,84 EUR in 2017) bzw. Branchenmindestlohn (8,60 EUR in 2017) wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. Die Einkünfte liegen über die geringfügige Beschäftigung und somit besteht eine DRV- und AVP-Pflicht, sowie eine Versicherungspflicht in der GKV.
- Geringfügig Beschäftigte(Minijob)
- Fremdmitarbeiter: unter Berücksichtigung von gesetzlichem Mindestlohn bzw. Branchenmindestlohn wird ein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Betrieb führt pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijobzentrale ab. Der Beschäftigte ist DRV-pflichtig, wenn er sich nicht befreien lässt. Es besteht keine AV, LKK oder AdL-Pflicht. Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht und Lohnsteuer entsprechend abgeführt.
- Familienmitglied: das Familienmitglied z.B. Ehegatte wird als Arbeitnehmer (Fremdmitarbeiter) betrachtet und die Beschäftigung wird tatsächlich ausgeübt. Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht und Lohnsteuer entsprechend abgeführt. Der Ehegatte wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt, also keine Betrachtung eines Mifa in Bezug auf die SVLFG.
Die häufigsten Modelle der Altersvorsorge bei Landwirtschaftlichen Betrieben
Die Betriebsrente, das geförderte Modell für Angestellte.
Um die immer größer werdende Rentenlücke bei den Versicherten der deutschen Rentenversicherung zu schließen, erwartet die Bundesregierung heute von den Beschäftigten, dass sie neben den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung zusätzlich mehr als 7 % ihres Lohnes für die Altersvorsorge aufwenden. Ein Weg ist dabei die betriebliche Altersversorgung:
Das Grundprinzip der Betriebsrente.
Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer das gesetzlich verankerte Recht, Teile des Bruttogehalts (bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze – das sind 3.048 EUR für 2017) steuer- und sozialabgabenfrei in eine Betriebsrente einzuzahlen. Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den steuerfreien Höchstbetrag für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von derzeit 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben. Zugleich hat es den bisherigen steuerfreien, zusätzlichen Höchstbetrag von 1.800 EUR abgeschafft. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge ist aber weiterhin nur bis 4% der BBG West vorgesehen.
Was ist der Vorteil; was will der Gesetzgeber bewirken: Der Nettoaufwand des Einzelnen wird um fast 50 % des Beitrages erhöht, so dass deutlich mehr in die Altersversorgung fließt. Der dadurch mögliche höhere Sparbeitrag und die in der Regel geringere Steuerbelastung im Rentenalter führen zu einer deutlich höheren Nettorente im Vergleich zu einer privaten Vorsorge. Zusätzlich hilft der Arbeitgeber spätestens ab 01.2019 (bestehende Entgeltumwandlung ab 01.2022) dann noch finanziell mit den selbst eingesparten Sozialversicherungsbeträgen und daher lohnt sich die Betriebsrente umso mehr!
Die Weitergabe der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt als Zuschuss zur Entgeltumwandlung mit 15 % des umgewandelten SV-pflichtigen Entgelts (soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart). Diese Regelung gilt nicht für Beiträge über 4 % der BBG und für Entgeltumwandlung im Rahmen der Unterstützungskasse oder Direktzusage.
Bei den zukünftigen Landwirten gilt eine Besonderheit zu beachten: Auf der Sozialversicherungsseite haben wir den Beitrag zur Rentenversicherung und den Beitrag zur Krankenversicherung. Einsparungen ergeben sich bei den Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung. Da es sich beim Krankenversicherungsbeitrag um einen Pauschalbeitrag handelt, ergeben sich hier keine Einsparungen.
Mitarbeiter mit niedrigem Einkommen haben es besonders schwer, eine adäquate Altersversorgung aufzubauen. Profitieren sollen Arbeitnehmer, die keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung haben bzw. für die eine auf Gehaltsumwandlung basierende betriebliche Altersversorgung aufgrund der niedrigen Einkommen nicht umgesetzt wird. Deshalb fördert eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente diese Mitarbeitergruppen und wird ab 2018 in besonderem Maße mit der Geringverdiener-Förderung unterstützt:
- Förderfähig sind Beiträge für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt bis 2.200 Euro („Geringverdiener“). Nicht zum Bruttogehalt zählen Urlaubs‑, Weihnachtsgelder, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen, etc.
- Der Arbeitgeber erhält eine Förderung von 30 % auf seine geleisteten Beiträge. Der Arbeitgeber kann diese Beiträge im Folgemonat der Beitragszahlung direkt mit seiner Lohnsteuer-Schuld verrechnen. Gefördert werden jährliche Beiträge von mindestens 240 bis maximal 480 Euro; die Förderung beträgt damit 72 bis 144 Euro (30% vom Beitrag).
Empfehlung
Im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung sparen Sie mit einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente die Sozialabgaben in Höhe des Arbeitgeberbeitrages zur Sozialversicherung. Siehe dazu unser nachfolgendes Beispiel.
Zugang zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) haben:
- Fremdmitarbeiter (versichert in der DRV + GKV)
- Geringfügig Beschäftigte (Fremdmitarbeiter und Familienmitglieder)
- Angestellter Hofnachfolger (dieser bedarf einer gesonderten Prüfung)
Keinen Zugang zur bAV hat:
- der klassische Hofnachfolger kann keine bAV abschließen, da kein Arbeitsvertrag besteht, keine Lohnsteuergruppe vergeben ist und er nicht Mitglied der DRV ist.
Es bestehen weitere Möglichkeiten! Die Finanzierung kann gleichwohl auch vom Arbeitgeber erfolgen, wenn die Gehaltszahlung unter 2.200 Euro liegt, ist hier sogar eine Kombination aus Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Versorgung herzustellen. Hier kommt es auf eine Einzelfallbewertung an.
Betriebliche Altersversorgung als Gehaltserhöhung:
Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, was eine Gehaltserhöhung aus Sicht Ihres Mitarbeiters für einen Effekt hat?
Wenn Sie einem Mitarbeiter (Alter 50 Jahre) mit einem Gehalt von 2.200 EUR eine Bruttolohnerhöhung von 40 EUR pro Monat zahlen wollen, verbleibt für ihn netto ein Betrag von 27 EUR. Bekommt der Mitarbeiter die Lohnerhöhung in Form eines bAV-Vertrages (40 EUR Beitrag pro Monat), kann er sich selbst im Alter von 50 Jahren noch eine Lebenslange Rente in Höhe von 36 EUR ersparen. Häufig ist dieser Betrag noch Steuer- und SV-frei.
Bei diesem Mitarbeiter müssen wir heute davon ausgehen, dass er ca. 860 EUR Rente von der der DRV bekommt. Durch die bAV erhält er eine vierprozentige Zusatzrente.
Und der Arbeitgeber spart für die 40 EUR auch noch die Sozialabgaben.
Basis- / Rüruprente: Das geförderte Modell für Unternehmer
Die Rürup-Rente richtet sich vor allem an Freiberufler, Selbstständige und Gutverdiener, denn sie haben oft keine oder zu geringe gesetzliche Rentenansprüche. Außerdem ist die Rürup-Rente für rentennahe Jahrgänge von Interesse: Durch die Absetzbarkeit der Beiträge ist der Steuervorteil meist größer als der Verlust durch die Besteuerung der Rente: So werden 2017 die Beiträge mit 84% steuerlich gefördert – doch die Renten, die im Jahr 2017 beginnen, werden nur zu 74% mit dem individuellen Steuersatz besteuert.
Idealerweise wird der Vertrag mit niedrigen monatlichen Beiträgen geführt und am Jahresende können, entsprechend der wirtschaftlichen Situation, Sonderzahlungen vorgenommen werden. Die Beiträge für die Rürup-Rente sind steuerlich absetzbar – im Jahr 2017 können Alleinstehende bis maximal 23.362 EUR und zusammenveranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bis maximal 46.724 EUR an Beiträgen steuerlich geltend machen. Bei diesen Höchstbeträgen sind auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder Versorgung der landwirtschaftlichen Alterskasse zu berücksichtigen. Das bedeutet: Um Ihren maximal steuerlich geförderten Beitrag zur Rürup-Rente zu ermitteln, ist der Höchstbeitrag um diese Beiträge zu kürzen.
84% der geleisteten Beiträge werden in 2017 steuerlich anerkannt. Dieser Anteil steigt in den kommenden Jahren an, bis er 2025 bei 100% liegt. Die lebenslange Rente wird erst im Alter besteuert – der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Für den Rentnerjahrgang 2017 liegt er bei 74%, erst die Rentnerjahrgänge ab 2040 müssen ihre Rürup-Rente mit ihrem individuellen Steuersatz voll versteuern.
Zugang zur Basisrente haben:
- Der Klassische Hofnachfolger
- Hofnachfolger mit Teilbetrieb
- Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) eines ausgegliederten Unternehmens z.B. die Biogas GmbH
Zu beachten ist, dass beim GGF der Höchstbeitrag für die Basisrente generell gekürzt wird, wenn der GGF eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente hat. Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Entgeltumwandlung oder um eine arbeitgeberfinanzierte Versorgung handelt.
Riester-Rente, das geförderte Modell für alle!
Die Riester-Rente ist eine Form der Altersvorsorge, die vom Staat durch Zulagen und mögliche zusätzliche Steuervorteile gefördert wird – zusätzlich zu Ihrem eigenen Beitrag. Die Riester-Förderung können alle in Anspruch nehmen, die rentenversicherungspflichtig sind – egal ob angestellt oder selbstständig. Landwirte, die in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert sind, können von der Förderung profitieren. Wer dennoch nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann die Riester-Förderung erhalten, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einen geförderten Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Die Riester-Förderung erhöht sich ab 2018 von 154 EUR auf 175 EUR (§ 84 Satz 1 EStG – neu). Hierdurch soll für Geringverdiener ein größerer Anreiz geschaffen werden, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun. Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Beiträge zu Riester-Verträgen beträgt auch ab 2018 unverändert 2.100 EUR.
Um die Zulagen in voller Höhe und mögliche Steuervorteile zu erhalten, können Sie 4 % Ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens in Ihre RiesterRente einzahlen – jährlich mindestens 60 Euro, höchstens 2.100 Euro abzüglich der gewährten Zulagen. Bei Landwirten, wird das Vorvorjahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zur Berechnung herangezogen.
Der Anbieter beantragt für Sie jährlich automatisch die Zulagen. Nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft müssen jedes Jahr mit dem sogenannten Datenblatt an den Versicherer gemeldet werden, damit die korrekte Zulagenhöhe verbucht werden kann. Eine wesentliche Änderung bei der Riester-Förderung in der bAV betrifft die Abschaffung der sogenannten „Doppelverbeitragung“ von Beitrag und Leistung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Versorgungsleistungen aus Riester-bAV-Verträgen sind künftig sozialversicherungsfrei.
Mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt dann eine mögliche steuerliche Förderung, die direkt an den Riestersparer zurückfließt.
Riestersparen ist möglich für:
- Klassischer Hofnachfolger
- Angestellter Hofnachfolger
- Hofnachfolger mit Teilbetrieb
- Fremdmitarbeiter
- Geringfügig Beschäftigte, es sei denn
- es liegt eine DRV-Befreiung vor
Für die zukünftigen Hofnachfolger, insbesondere für diejenigen, die sich bis zum Eintritt in die Selbstständigkeit, über das System der deutschen Rentenversicherung versichern, sind mehrere Optionen zur privaten Altersvorsorge denkbar. Daher ist es besonders wichtig, sich hier von einem Berater entsprechende Unterstützung einzuholen. Die Optionen der Altersversorgung sind mit einer betrieblichen Altersversorgung, einer steuerlich geförderten Rürup-Rente oder auch mit Riesterrenten denkbar. Es kommt jedoch auf Ihre persönlichen Motive an. Für eine individuelle Beratung zur optimalen Nutzung aller Förderungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
- § 34 d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59–68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.