LVD aktuell 04–2019
Liebe Leserin, lieber Leser,
zuerst möchte ich mich für die vielen positiven Rückmeldungen auf unser letztes aktuell bedanken. Sie sind Mut und Ansporn zugleich, den eingeschlagen Weg, Sie regelmäßig mit Informationen rund um das Thema Versicherungen zu versorgen, weiter mit Leben zu füllen.
Neben unserem aktuell, dass Sie schon über viele Jahre kennen, möchte ich Ihnen heute zwei neue Formate vorstellen, denn Ihre Unternehmen liegen uns am Herzen!
Zuerst möchte ich Sie ganz herzlich zu unserem Landvolkdienste-Unternehmertag einladen! In den Räumlichkeiten der DEULA-Nienburg, möchten wir Sie unter dem Motto „Wir bieten mehr als nur Versicherung…“ zu aktuellen Themen rund um Ihre Unternehmen informieren. Sehen Sie in die beiliegende Einladung. Dort werden Sie erkennen: wir halten Wort.
Einladung LVD Unternehmertag
Es würde mich sehr freuen, Sie am 09.10.2019 in Nienburg begrüßen zu dürfen. Ich verspreche Ihnen schon jetzt, der Tag wird sich lohnen.
Auch wenn unser Unternehmertag in diesem Jahr sicherlich das große Highlight darstellt, so will ich Ihnen noch einen weiteren Meilenstein des Unternehmens vorstellen. Ab Ende September steht Ihnen unsere Kunden-App zur Verfügung. Nachdem das Anmeldeverfahren durchlaufen ist, können Sie Ihre Verträge einsehen, Prozesse anschieben und mit uns Kommunizieren. Dazu aber später mehr.
Und zu guter Letzt noch ein Top-Angebot für Junge Menschen. Seit einigen Jahren bilden wir erfolgreich aus. Auch hier wollen wir uns noch verbessern! Ab dem Wintersemester 2020 bieten wir einen kombinierten Ausbildungsplatz an. Neben dem Studium an der Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover (FHDW), welches nach drei Jahren mit dem Bachelor of Arts in Betriebswirtschaft beendet wird, wird schon ein halbes Jahr vorher die Prüfung zum Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vor der IHK abgelegt. Schneller geht’s nicht: Zwei Abschlüsse in drei Jahren! Das ist unser Beitrag für eine qualifizierte Ausbildung und unsere eigene Nachwuchsförderung! Gerne nehmen wir schon jetzt Bewerbungen entgegen. Details finden Sie später in der Stellenausschreibung.
Somit ist auch dieses Aktuell wieder gespickt mit Neuerungen. Lassen Sie sich überraschen und verbringen Sie mit dem Team der Landvolkdienste einen schönen Tag in Nienburg.
Mit freundlichem Gruß
Heino Beewen
Tel: 0511 3670419
Die neue Auszubildende stellt sich vor
Hallo, mein Name ist Debby Schulz.
Seit dem 01.08.2019 bin ich Auszubildende bei den Landvolkdiensten in Hannover. Meine Ausbildungszeit werde ich vorrangig im Team von Herrn Deicke und Herrn Blaume (Team Süd) verbringen.
Ich bin auf dem Land aufgewachsen und habe dort in meiner Freizeit viel Zeit mit meinem Pferd verbracht. Daher meine Liebe zu Tieren und der Landwirtschaft. Ich bin neugierig, was mich erwartet und freue mich sie als Kunden kennenzulernen.
Landvolkdienste Kunden-App
Begrüßungsseite
Mit der neuen Kunden-App, haben Sie Ihre Versicherungs- und Finanz-Verträge jederzeit transparent im Überblick – ohne nerviges Suchen der Papierbelege. In Ihrer App sehen Sie auf einen Blick, welche Verträge bei welcher Versicherungsgesellschaft bestehen, wieviel die Versicherung kostet und haben im Bedarfsfall sofort die Versicherungsscheinnummer zur Hand.
Vertragsübersicht
Und natürlich können Sie uns damit ganz einfach eine Schadenmeldung inkl. Schadenfoto zu einem Vertrag senden, Fragen zu den einzelnen Verträgen stellen oder uns über die Kontakt-Funktion direkt anrufen.
Uns so funktioniert es! Senden Sie uns einfach eine E‑Mail mit Ihrer aktuellen Mailadresse. Wir bereiten alles vor und Sie erhalten danach eine Einladung per Mail und werden dann durch das Anmeldeverfahren geführt. Sowohl über Ihr Handy als auch über den PC-Arbeitsplatz ist die Nutzung möglich und Sie werden sehen, es erspart Ihnen lästiges Suchen und vereinfacht die Kommunikation erheblich. Weiterhin werden wir Sie über diesen Weg noch schneller mit wichtigen Informationen versorgen können.
Schadenmeldung
Kontakt
Haften Bauherren für Unfälle Ihrer Handwerker?
Am 18. Dezember 2018 hat der Bundesgerichtshof folgendes entschieden (VI ZR 34/17). „Ein Auftraggeber wird von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Hauses in der Regel weitgehend dadurch befreit, dass er mit der Planung und Bauleitung einen fachkundigen Architekten beauftragt.“
Grund der Entscheidung war die Klage eines Handwerkers, der zusammen mit einem Kollegen bei der Renovierung einer ehemaligen Dorfschule bei Baumaßnahmen erheblich verletzt worden war. Zum Unfall kam es, weil eine provisorisch verlegte Holzabdeckung plötzlich nachgegeben hatte. Dadurch waren die verletzten Handwerker vier Meter in die Tiefe gestürzt.
Der klagende Handwerker behauptete, dass es nur deshalb zum Unglück kommen konnte, weil die Abdeckung durch Laien verlegt worden war. Auftraggeber wie beauftragter Architekt hätten die Konstruktion ungeprüft geduldet und seien damit gesamtschuldnerisch für die Folgen des Sturzes verantwortlich.
Die beiden ersten Instanzen schlossen sich dieser Meinung an und gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderung des Klägers weitgehend statt. Der Bauherr war mit der Entscheidung nicht einverstanden und legte eine Nichtzulassungs- Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, da das Berufungsgericht keine Revision gegen seine Entscheidung zugelassen hatte. Diese Richter urteilten nun anders!
Die Richter des BGH vertreten folgende Ansicht: Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten auf einer Baustelle trifft vielmehr primär die mit dem Ausführen der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer. Denn sie sind es, welche die Tätigen vor den typischen Gefahren des jeweiligen Gewerkes zu schützen haben.
Sekundäre Verkehrssicherungs-Pflicht
„Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft, ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren, lediglich eine sogenannte sekundäre Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können“ – so das Gericht.
In derartigen Fällen besteht für Auftraggeber wie für den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten die Verpflichtung, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen!
Im Beschriebenen Fall werden die weiteren Instanzen klären müssen, ob der Grundstückseigentümer davon wusste, dass die Abdeckung nicht fachmännisch verlegt sei. Hierzu habe der klagende Handwerker bisher keine sicheren Anhaltspunkte geliefert, womit der Fall dann an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Fazit: Selbst durch die Beauftragung eines betreuenden Architekten ist der Grundstückeigentümer nicht komplett von der Haftung befreit. Zwar beschreibt das BGH klare Primär- und Sekundärpflichten, aber unter den Sekundärpflichten kann man durchaus das „wache Auge“ über die ges. Baustelle verstehen.
Zwei Vorinstanzen, ein BGH-Urteil und die Zurückweisung an die Vorinstanz sind letztlich mind. vier Instanzen und zeigen damit deutlich, dass ausreichende Haftpflichtdeckung bei heutige Baumaßnahmen von zwingender Notwendigkeit ist, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Sichern Sie Ihre Baustelle ab, auch versicherungstechnisch!
Risiko-Lebensversicherung
Die Bedeutung dieser Absicherung wird zunehmend unterschätzt. Dabei ist es nach wie vor die preiswerteste und wirksamste Variante der Partner-/Hinterbliebenenversorgung.
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ist in einer vierköpfigen Familie beispielsweise der Vater der Hauptverdiener und die Mutter kümmert sich um den Nachwuchs, ist es einerseits sinnvoll, das finanzielle Risiko, das durch den Vater als Alleinverdiener entsteht, abzusichern. Andererseits sollte auch das Risiko, das der Mutter etwas passiert, abgesichert werden! Denn der Vater wird aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht (mal eben) zu Hause bleiben können, um sich um die Kinder zu kümmern.
In diesem Beispiel geht es also zugleich um die Absicherung des Verdienstausfalls, als auch um die Absicherung der Kinderbetreuung. Für Ehe- und Lebenspartner kann man durch sogenannte Partnerverträge (Kostenvorteil) als auch über Einzelverträge, passende Lösungen erzeugen.
Neben der Partnerschaft in einer Ehe, wie im Beispiel beschrieben, rücken aber auch zunehmend geschäftliche Partnerschaften in den Fokus der Betrachtung. Diese wollen insbesondere das wirtschaftliche Risiko abgesichert wissen, wenn einer der Partner plötzlich verstirbt, das Unternehmen aber fortgeführt werden soll. Auch für diese Fälle ist die Risikolebensversicherung ein extrem geeignetes Werkzeug.
Was bedeutet das für Sie? Diese Gesamtsumme ist eine wichtige Kennzahl, wenn es darum geht, das richtige Versicherungsprodukt für sich und Ihre Familie auszuwählen. Eine Risikolebensversicherung mit konstanter Versicherungssumme in passender Höhe kann bereits für 9,66 Euro monatlich abgeschlossen werden.
Wie die Gestaltung der Verträge erfolgt, ist sehr individuell! Manchmal ist es von Vorteil, jeweils zwei Verträge abzuschließen – insbesondere, weil dann auch zweimal im Todesfall die Versicherungssumme fällig wird. Es lohnt sich also, beide Varianten einmal durchzuspielen. Wichtig in dieser Betrachtung ist dann auch, ob die Risiko-Versicherung als Hinterbliebenenversorgung oder nur zur Absicherung einzelner Investitionen ausgestaltet wird.
Duales Studium bei Landvolkdienste GmbH
Impressum/Rechtliche Angaben:
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Landvolkdienste GmbH
Warmbüchenstraße 3
30159 Hannover
dev.landvolkdienste.de
Telefon: 0511 3 67 04–19
Telefax: 0511 3 67 04–80
Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
- § 34 d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59–68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.