Land­volk­dienste aktuell 05/2019

Land­volk­dienste aktuell 05/2019

Liebe Leserin, lieber Leser,

das nun­mehr fünfte Aktuell in diesem Jahr zeigt, dass ein auf­re­gendes Jahr dem Ende zugeht und es auch von unserer Seite viel zu berichten gab. Ich will mit dieser Aus­gabe die Gele­gen­heit nutzen, um auf ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Fra­ge­stel­lungen zum Thema der „roten Gebiete“ einzugehen.

Wei­terhin will ich im Rahmen unserer Rubrik, „Was einem als Land­wirt alles pas­siere kann“, einige Aspekte beleuchten, die in direktem Zusam­men­hang mit mili­tanten Tier­schüt­zern stehen.

Doch zuerst möchte ich mich bei Ihnen für ein wei­teres Jahr der Zusam­men­ar­beit bedanken!

Uns Allen hat das Jahr viel abver­langt. Neue Gesetz­ge­bungen, das zweite Dür­re­jahr in Folge und die schwache Erho­lung der Märkte prägen das Jahr. Aber es wurden auch zukunfts­wei­sende Ent­schei­dungen getroffen, Inves­ti­tionen getä­tigt, junge Leute sind in die Betriebe ein­ge­stiegen und Fami­lien haben sich gegründet.

Bei der Bilanz für das Jahr 2019 sollten wir uns die Zeit nehmen um die Wer­tig­keiten zu prüfen. Denn die über­di­men­sio­nale Wahr­neh­mung der nega­tiven Ein­drücke über­la­gert häufig die rich­tigen Blicke auf das Posi­tive. Lassen Sie uns das Jah­res­ende nutzen, um diese Ver­hält­nis­mä­ßig­keit geradezurücken.

Nehmen Sie sich Zeit für die Familie, für Freunde oder Weg­ge­fährten. Alle sind Teil des sich nei­gendes Jahres und haben einen großen Stel­len­wert in unserem Leben. Um mit den Worten von Wil­helm Hum­boldt zu spre­chen: „Im Grunde sind es immer die Ver­bin­dungen mit Men­schen, die dem Leben seinen Wert geben.“

Im Namen des gesamten Teams der Land­volk­dienste wün­sche ich Ihnen ein frohes Weih­nachts­fest, viel Erfolg für das kom­mende Jahr und vor allen Dingen gute Gesundheit.

Mit freund­li­chem Gruß Heino Beewen Tel: 0511 3670419 

Weihnachtsgrüße von den Landvolkdiensten

     

Rote Gebiete / Rechtsschutzversicherung

Aktuell treibt die Land­wirt­schaft die Ein­füh­rung der „Roten Gebiete“ im Sinne der Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung über dün­ge­recht­liche Anfor­de­rungen zum Schutz der Gewässer vor Ver­un­rei­ni­gung durch Nitrat oder Phos­phat (NDüng­GewNPVO) um. Auf die Frage, ob Strei­tig­keiten zu dieser Ver­ord­nung im Rahmen der Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert gelten, möchte ich nach­fol­gend eingehen.

Vor­aus­ge­schickt sei, dass natür­lich jede Rechtsschutz-Schadenanzeige grund­sätz­lichdüngerechtliche Anforderungen einer indi­vi­du­ellen Prü­fung sei­tens des zustän­digen Ver­si­che­rers unter­liegt. Der Ver­si­cherer prüft im Rahmen dieser „Kos­ten­über­nah­me­an­frage“ dann alle Details bezogen auf den Ein­zel­fall und ent­scheidet sich erst dann, ob er die Deckungs­zu­sage erteilt! Inso­fern sind die nach­fol­genden Aus­füh­rungen als all­ge­meine Stel­lung­nahme zu ver­stehen und begründen nicht auto­ma­tisch Anspruch auf Ver­si­che­rungs­schutz im kon­kreten Ein­zel­fall. Zusätz­lich muss an dieser Stelle darauf hin­ge­wiesen werden, dass sich die nach­fol­gende Stel­lung­nahme nur auf Ver­si­che­rungs­be­din­gungen beziehen, die den aktu­ellsten Stand und die umfang­reichste Deckung auf­weisen (dies ent­spricht i.d.R. unserer Emp­feh­lung), was bei unseren Kunden mehr­heit­lich der Fall sein sollte.

An dieser Stelle werde ich nicht auf die eigent­liche Ver­ord­nung ein­gehen. Denn für die ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Betrach­tung sind aus­schließ­lich die Folgen von Belang. Was bedeutet die Gesetz­ge­bung für die Betriebe:

• Hohe wirt­schaft­liche Nach­teile durch not­wen­dige Investitionen!

• Die Nähr­stoff­ver­sor­gung der Kul­tur­pflanzen kann nicht mehr sicher­ge­stellt werden, was dann direkt mit Ertrags­ein­bußen und auto­ma­tisch mit betriebs­wirt­schaft­lich schlech­teren Ergeb­nissen ver­bunden sein wird!

Was muss für den Ver­si­che­rungs­schutz erfüllt sein?

• Die Ver­ord­nung muss rechts­be­ständig erlassen worden sein, um über­haupt einen Ver­si­che­rungs­fall im Sinne der Rechts­schutz­be­din­gungen annehmen zu können.

• Eine Kla­ge­mög­lich­keit besteht nur dann, wenn die per­sön­liche Betrof­fen­heit des Land­wirts vor­handen ist. Ent­stehen kann diese Betrof­fen­heit z.B. dadurch, dass für von ihm bewirt­schaf­tete Flä­chen auf­grund der in Kraft getre­tenen Ver­ord­nung ein­schrän­kende Rege­lungen gelten.

• Bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung ist die beson­dere Scha­den­de­fi­ni­tion zu berück­sich­tigen. Ver­ein­facht gesagt, muss die Ver­si­che­rung schon zu dem Zeit­punkt bestehen, an dem mit grund­le­genden Über­le­gungen zur Ver­ord­nung begonnen wurden.

Schluss­fol­gernd kann nur der Betrieb klagen, dessen Flä­chen direkt in den roten und/oder grauen Gebieten liegen, und der zusätz­lich eine direkte Betrof­fen­heit nach­weisen kann.

Rechtsschutz

Zum Ver­si­che­rungs­schutz.

Für eine gericht­liche Inter­es­sen­wahr­neh­mung (Nor­men­kon­troll­ver­fahren gemäß § 47 VwGO) im Zusam­men­hang mit der (künf­tigen) NDüng­GewNPVO kommt Ver­si­che­rungs­schutz in Betracht, und zwar im Rahmen der Leis­tungsart Verwaltungs- Rechts­schutz gemäß „Verwaltungs-Rechtsschutz außer­halb des Ver­kehrs­be­reichs für die Wahr­neh­mung recht­li­cher Inter­essen im land- und forst­wirt­schaft­li­chen Bereich vor Ver­wal­tungs­ge­richten“ oder sinn­gemäß ver­gleich­barer Bedin­gungs­re­ge­lung in älteren Bedin­gungs­ge­nera­tionen bzw. ver­ein­barten Spe­zi­al­klau­seln gleich­be­deu­tenden Inhalts.

Im Rahmen des ver­si­cherten Verwaltungs-RS können mit einem Nor­men­kon­troll­an­trag (§ 47 VwGO) Rege­lungen unter­halb Geset­zes­rang, in diesem Fall die NDüng­GewNPVO, inner­halb eines Jahres nach Bekannt­ma­chung, auf deren Ver­ein­bar­keit mit höher­ran­gigem Recht vor dem zustän­digen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt über­prüft werden. Vor­aus­set­zung ist die mög­liche Rechts­ver­let­zung des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch die Anwen­dung der Vorschrift.

Wei­terhin könnte im Wege einer Klage geprüft werden, ob die wis­sen­schaft­liche Grund­lage die zur Ver­ord­nung geführt hat, aus­rei­chend ist. Hier wird vie­ler­orts ange­zwei­felt, ob die ver­wen­deten Brunnen über­haupt die not­wen­digen Rück­schlüsse zulassen.

Denkbar wäre unter bestimmten Vor­aus­set­zungen (behaup­tete Eigen­tums­be­ein­träch­ti­gung) wohl auch noch Ver­si­che­rungs­schutz über den Grundstücks-Rechtsschutz (Stich­wort: Ein­schrän­kung der freien Grundeigentumsnutzung/- aus­übung); auch das wäre im kon­kreten Scha­den­fall genauer zu prüfen.

 

Rein Vor­sorg­lich muss auf Fol­gendes hin­ge­wiesen werden:

Sollte die neue Ver­ord­nung (wider Erwarten) einen Passus ent­halten, dass sie nur durch ein Ver­fas­sungs­ge­richt (kein Ver­wal­tungs­ge­richt) zu prüfen sei, wäre der Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlossen. Im Ent­wurf der Ver­ord­nung ist ein sol­cher Passus aber scheinbar nicht enthalten.

Da die Ver­ord­nung nach Inkraft­treten abs­trakt gene­rell wirkt und eben diese gene­relle Wir­kung über­prüft wird, wäre zu gege­bener Zeit unter Kos­ten­min­de­rungs­ge­sichts­punkten (§ 82 VVG) an Mus­ter­klagen zu denken, die aller­dings ver­mut­lich ohnehin ver­bands­seitig lan­ciert bzw. geför­dert würden. Würden nun betrof­fene Land­wirte klagen, dann emp­fiehlt es sich, eine zeit­nahe Abstim­mung dem ent­spre­chenden Ver­si­che­rungs­un­ter­nehmen vor zu nehmen. Die Pflichten zur Kos­ten­mi­ni­mie­rung nach VVG sollten nicht unter­schätzt werden!

Wie oben beschrieben, muss auf jeden Fall eine Ein­zel­fall­prü­fung erfolgen. Nehmen Sie Kon­takt mit den für Sie zustän­digen Kreis­ver­bänden auf, bespre­chen Sie dort Ihren Ein­zel­fall und fragen Sie unbe­dingt die ange­dachten Wege für Mus­ter­klagen nach. Für eine finale Kos­ten­über­nah­me­an­frage benö­tigen Sie nur den Namen des Ver­si­che­rers und die Ver­si­che­rungs­schein­nummer, den Rest erle­digt Ihr Anwalt.

Zum Schluss müssen wir leider noch darauf hin­weisen, dass es noch immer einige Ver­si­cherer am Markt gibt, die den pau­schalen Ver­wal­tungs­rechts­schutz nicht anbieten und zusätz­lich noch einen gene­rellen Umwelt­aus­schluss in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen mani­fes­tieren. Hier ist dann kein Ver­si­che­rungs­schutz zu bekommen. Diese gra­vie­renden Ein­schrän­kungen treffen jedoch weder auf das von uns emp­foh­lene ROLAND-Sonderkonzept, noch auf die CONCORDIA-Bedingungen zu.

Was einem als Land­wirt so alles pas­sieren kann?

Das Span­nungs­feld der heu­tigen Land­wirt­schaft wird durch viel­fäl­tige Dinge geprägt. Vor­rangig natür­lich auch davon, dass jeder, Google sei Dank, es besser weiß als die Land­wirte selbst.

Zuneh­mend gibt es radi­kale Maß­nahmen, deren Ziel keiner ver­steht, deren Aus­wir­kungen aber exis­tenz­be­dro­hend sein können. Ich möchte zwei Fälle aus der Praxis schil­dern und ver­su­chen einige ver­si­che­rungs­tech­ni­sche Aspekte (Rechts­schutz) zu beleuchten:

Fall 1:

Eine mili­tante Tier­schutz­gruppe zündet einen leer­ste­henden Geflü­gel­stall an und hin­ter­lässt ein­deu­tige Spuren, die auf diese Orga­ni­sa­tion hin­weisen. Jedoch bleibt unbe­kannt, welche Per­sonen die Tat aus­geübt haben.

Die Emp­feh­lung an den Land­wirt ist, die Tier­schutz­or­ga­ni­sa­tion auf Scha­den­er­satz zu verklagen!

Über den ROLAND-Rahmenvertrag zum Landwirtschafts-Rechtsschutz ist die Leis­tungsart Scha­den­er­satz Rechts­schutz ent­halten. Danach können Scha­den­er­satz­an­sprüche, sofern sie nicht ver­trag­li­cher Art sind, ent­spre­chend gel­tend gemacht werden. Sofern der Scha­den­ver­ur­sa­cher bekannt ist, wird Ver­si­che­rungs­schutz für die Gel­tend­ma­chung und Durch­set­zung der Scha­den­er­satz­an­sprüche gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden vor­sätz­lich her­bei­ge­führt wurde.

Fall 2:

Mili­tante Tier­schützer ver­schaffen sich unbe­rech­tigten Zugang zu Tier­ställen (Haus­frie­dens­bruch) und machen Bilder der Tier­hal­tung. Ein Rund­funk­sender steigt auf die ver­meint­liche Story ein und ver­öf­fent­licht Fotos schein­barer Tier­miss­hand­lungen. Nach Ver­öf­fent­li­chung stellt sich heraus, dass die Fotos nicht alle aus dem Stall des nament­lich benannten Land­wirtes stammen. Wei­terhin wurden die Fotos, die seinem Stall zuzu­ordnen sind, nach­träg­lich bearbeitet.

Unge­achtet der tat­säch­li­chen Situa­tion kann der Land­wirt seine Tiere nicht mehr an den Ver­markter lie­fern, da die Ware in einem Son­der­pro­gramm ange­boten wird. Die gesamte Geschäfts­ver­bin­dung droht zu scheitern.

erteilte Emp­feh­lung für den Land­wirt:

Klage wegen Haus­frie­dens­bruch gegen den Foto­graf und den ver­öf­fent­li­chenden Sender und For­de­rung von Schadenersatz!

wei­tere Klage wegen Ruf­mord gegen den Sender, weil Fotos ver­öf­fent­licht wurden, die einer­seits nicht seinem Stall zuzu­ordnen sind und wei­terhin noch bear­beitet wurden.

und Klage auf Scha­dens­er­satz gegen den Sender. Die Ruf­mord­kam­pagne hat einen erheb­li­chen finan­zi­ellen Fol­ge­schaden verursacht.

Ein Straf­ver­fahren gegen den Sender wegen Haus­frie­dens­bruch kommt wohl nicht in Betracht. Sofern gegen den Sender ein Straf­ver­fahren begehrt wird, wäre auch eine ent­spre­chende Anzeige zu erstatten. Hierfür besteht zwar kein Ver­si­che­rungs­schutz. Aber die Stel­lung einer Straf­an­zeige mit dem im Falle des Haus­frie­dens­bruchs erfor­der­li­chen Straf­an­trages ist bei jeder Poli­zei­dienst­stelle bzw. Staats­an­walt­schaft zu stellen und ist kostenfrei.

Für die Klage wegen Ruf­mord und für die Klage auf Scha­den­er­satz greift wie in Fall 1 die ver­si­cherte Leis­tungsart Schadenersatz-Rechtsschutz. Hier­unter fallen sowohl die For­de­rung auf Unter­las­sung als auch die Gel­tend­ma­chung des finan­zi­ellen Scha­dens. Für die Klage gegen den Sender besteht somit Versicherungsschutz.

Natür­lich gelten auch für diese Rechts­schutz­fälle die All­ge­meinen Hin­weise, die schon im Rahmen der Dis­kus­sion getroffen wurde. Aus Platz­gründen gehen wir an dieser Stelle nicht weiter darauf ein.

Aus­blick auf 2020

Zum Schluss ein kleiner Aus­blick auf das neue Jahr. Gleich im Januar starten wir mit den beiden großen High­lights für 2020.

Landvolkdienste Blog

In unserem Blog erfahren Sie alles rund um Ver­si­che­rungen, lesen aktu­elle Infor­ma­tionen rund um die, bzw. aus der Land­wirt­schaft und finden Ant­worten auf viele Fragen. Wei­terhin geben wir Ihnen einen Ein­blick in unsere Tätigkeit.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Der neue Land­volk­dienste Vor­sorge Blog startet am 07.01.2020 um 16:30 Uhr.

https://landvolkdienste-vorsorge.de/blog/    

Land­volk­dienste Unternehmertag

Land­volk­dienste Unternehmertag 

In den Räum­lich­keiten der DEULA-Nienburg, möchten wir Sie unter dem Motto „Wir bieten mehr als nur Ver­si­che­rung…“ zu aktu­ellen Themen rund um Ihr Unter­nehmen infor­mieren. Es liegen schon eine Viel­zahl von Anmel­dungen vor. Wei­tere Anmel­dungen nehmen wir aber gerne noch entgegen.

Es würde uns sehr freuen, Sie am 16.01.2020 in Nien­burg begrüßen zu dürfen. Wir ver­spre­chen Ihnen schon jetzt, der Tag wird sich lohnen.

Frohe Weihnachten

 

Impressum/Rechtliche Angaben:

Her­aus­geber Land­volk­dienste GmbH Warm­bü­chen­straße 3 30159 Hannover

dev.landvolkdienste.de Telefon: 0511 3 67 04–19 Telefax: 0511 3 67 04–80

Die Land­volk­dienst GmbH ist Ver­si­che­rungs­makler (Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land) und ver­fügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewer­be­ord­nung. Sie ist Mit­glied der Industrie- und Han­dels­kammer Han­nover, die auch Auf­sichts­be­hörde ist. Die Land­volk­dienst GmbH ist im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 ein­ge­tragen. Als Ver­si­che­rungs­makler unter­liegt die Land­volk­dienst GmbH fol­genden berufs­recht­li­chen Regelungen:

  • § 34 d Gewer­be­ord­nung (GewO)
  • §§ 59–68 Ver­si­che­rungs­ver­trags­ge­setz (VVG)
  • Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­ver­ord­nung (Vers­VermV)

Die berufs­recht­li­chen Rege­lungen können über die vom Bun­des­mi­nister der Justiz und von der juris GmbH betrie­bene Home­page www.gesetze-im-internet.de ein­ge­sehen und abge­rufen werden.

 

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