Landvolkdienste aktuell 05/2019
Liebe Leserin, lieber Leser,
das nunmehr fünfte Aktuell in diesem Jahr zeigt, dass ein aufregendes Jahr dem Ende zugeht und es auch von unserer Seite viel zu berichten gab. Ich will mit dieser Ausgabe die Gelegenheit nutzen, um auf versicherungstechnische Fragestellungen zum Thema der „roten Gebiete“ einzugehen.
Weiterhin will ich im Rahmen unserer Rubrik, „Was einem als Landwirt alles passiere kann“, einige Aspekte beleuchten, die in direktem Zusammenhang mit militanten Tierschützern stehen.
Doch zuerst möchte ich mich bei Ihnen für ein weiteres Jahr der Zusammenarbeit bedanken!
Uns Allen hat das Jahr viel abverlangt. Neue Gesetzgebungen, das zweite Dürrejahr in Folge und die schwache Erholung der Märkte prägen das Jahr. Aber es wurden auch zukunftsweisende Entscheidungen getroffen, Investitionen getätigt, junge Leute sind in die Betriebe eingestiegen und Familien haben sich gegründet.
Bei der Bilanz für das Jahr 2019 sollten wir uns die Zeit nehmen um die Wertigkeiten zu prüfen. Denn die überdimensionale Wahrnehmung der negativen Eindrücke überlagert häufig die richtigen Blicke auf das Positive. Lassen Sie uns das Jahresende nutzen, um diese Verhältnismäßigkeit geradezurücken.
Nehmen Sie sich Zeit für die Familie, für Freunde oder Weggefährten. Alle sind Teil des sich neigendes Jahres und haben einen großen Stellenwert in unserem Leben. Um mit den Worten von Wilhelm Humboldt zu sprechen: „Im Grunde sind es immer die Verbindungen mit Menschen, die dem Leben seinen Wert geben.“
Im Namen des gesamten Teams der Landvolkdienste wünsche ich Ihnen ein frohes Weihnachtsfest, viel Erfolg für das kommende Jahr und vor allen Dingen gute Gesundheit.
Mit freundlichem Gruß Heino Beewen Tel: 0511 3670419Rote Gebiete / Rechtsschutzversicherung
Aktuell treibt die Landwirtschaft die Einführung der „Roten Gebiete“ im Sinne der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) um. Auf die Frage, ob Streitigkeiten zu dieser Verordnung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung mitversichert gelten, möchte ich nachfolgend eingehen.
Vorausgeschickt sei, dass natürlich jede Rechtsschutz-Schadenanzeige grundsätzlich einer individuellen Prüfung seitens des zuständigen Versicherers unterliegt. Der Versicherer prüft im Rahmen dieser „Kostenübernahmeanfrage“ dann alle Details bezogen auf den Einzelfall und entscheidet sich erst dann, ob er die Deckungszusage erteilt! Insofern sind die nachfolgenden Ausführungen als allgemeine Stellungnahme zu verstehen und begründen nicht automatisch Anspruch auf Versicherungsschutz im konkreten Einzelfall. Zusätzlich muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich die nachfolgende Stellungnahme nur auf Versicherungsbedingungen beziehen, die den aktuellsten Stand und die umfangreichste Deckung aufweisen (dies entspricht i.d.R. unserer Empfehlung), was bei unseren Kunden mehrheitlich der Fall sein sollte.
An dieser Stelle werde ich nicht auf die eigentliche Verordnung eingehen. Denn für die versicherungstechnische Betrachtung sind ausschließlich die Folgen von Belang. Was bedeutet die Gesetzgebung für die Betriebe:
• Hohe wirtschaftliche Nachteile durch notwendige Investitionen!
• Die Nährstoffversorgung der Kulturpflanzen kann nicht mehr sichergestellt werden, was dann direkt mit Ertragseinbußen und automatisch mit betriebswirtschaftlich schlechteren Ergebnissen verbunden sein wird!
Was muss für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
• Die Verordnung muss rechtsbeständig erlassen worden sein, um überhaupt einen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsschutzbedingungen annehmen zu können.
• Eine Klagemöglichkeit besteht nur dann, wenn die persönliche Betroffenheit des Landwirts vorhanden ist. Entstehen kann diese Betroffenheit z.B. dadurch, dass für von ihm bewirtschaftete Flächen aufgrund der in Kraft getretenen Verordnung einschränkende Regelungen gelten.
• Bei der Rechtsschutzversicherung ist die besondere Schadendefinition zu berücksichtigen. Vereinfacht gesagt, muss die Versicherung schon zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem mit grundlegenden Überlegungen zur Verordnung begonnen wurden.
Schlussfolgernd kann nur der Betrieb klagen, dessen Flächen direkt in den roten und/oder grauen Gebieten liegen, und der zusätzlich eine direkte Betroffenheit nachweisen kann.
Zum Versicherungsschutz.
Für eine gerichtliche Interessenwahrnehmung (Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO) im Zusammenhang mit der (künftigen) NDüngGewNPVO kommt Versicherungsschutz in Betracht, und zwar im Rahmen der Leistungsart Verwaltungs- Rechtsschutz gemäß „Verwaltungs-Rechtsschutz außerhalb des Verkehrsbereichs für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich vor Verwaltungsgerichten“ oder sinngemäß vergleichbarer Bedingungsregelung in älteren Bedingungsgenerationen bzw. vereinbarten Spezialklauseln gleichbedeutenden Inhalts.
Im Rahmen des versicherten Verwaltungs-RS können mit einem Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) Regelungen unterhalb Gesetzesrang, in diesem Fall die NDüngGewNPVO, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung, auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht überprüft werden. Voraussetzung ist die mögliche Rechtsverletzung des Versicherungsnehmers durch die Anwendung der Vorschrift.
Weiterhin könnte im Wege einer Klage geprüft werden, ob die wissenschaftliche Grundlage die zur Verordnung geführt hat, ausreichend ist. Hier wird vielerorts angezweifelt, ob die verwendeten Brunnen überhaupt die notwendigen Rückschlüsse zulassen.
Denkbar wäre unter bestimmten Voraussetzungen (behauptete Eigentumsbeeinträchtigung) wohl auch noch Versicherungsschutz über den Grundstücks-Rechtsschutz (Stichwort: Einschränkung der freien Grundeigentumsnutzung/- ausübung); auch das wäre im konkreten Schadenfall genauer zu prüfen.
Rein Vorsorglich muss auf Folgendes hingewiesen werden:
• Sollte die neue Verordnung (wider Erwarten) einen Passus enthalten, dass sie nur durch ein Verfassungsgericht (kein Verwaltungsgericht) zu prüfen sei, wäre der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Im Entwurf der Verordnung ist ein solcher Passus aber scheinbar nicht enthalten.
• Da die Verordnung nach Inkrafttreten abstrakt generell wirkt und eben diese generelle Wirkung überprüft wird, wäre zu gegebener Zeit unter Kostenminderungsgesichtspunkten (§ 82 VVG) an Musterklagen zu denken, die allerdings vermutlich ohnehin verbandsseitig lanciert bzw. gefördert würden. Würden nun betroffene Landwirte klagen, dann empfiehlt es sich, eine zeitnahe Abstimmung dem entsprechenden Versicherungsunternehmen vor zu nehmen. Die Pflichten zur Kostenminimierung nach VVG sollten nicht unterschätzt werden!
Wie oben beschrieben, muss auf jeden Fall eine Einzelfallprüfung erfolgen. Nehmen Sie Kontakt mit den für Sie zuständigen Kreisverbänden auf, besprechen Sie dort Ihren Einzelfall und fragen Sie unbedingt die angedachten Wege für Musterklagen nach. Für eine finale Kostenübernahmeanfrage benötigen Sie nur den Namen des Versicherers und die Versicherungsscheinnummer, den Rest erledigt Ihr Anwalt.
Zum Schluss müssen wir leider noch darauf hinweisen, dass es noch immer einige Versicherer am Markt gibt, die den pauschalen Verwaltungsrechtsschutz nicht anbieten und zusätzlich noch einen generellen Umweltausschluss in den Versicherungsbedingungen manifestieren. Hier ist dann kein Versicherungsschutz zu bekommen. Diese gravierenden Einschränkungen treffen jedoch weder auf das von uns empfohlene ROLAND-Sonderkonzept, noch auf die CONCORDIA-Bedingungen zu.
Was einem als Landwirt so alles passieren kann?
Das Spannungsfeld der heutigen Landwirtschaft wird durch vielfältige Dinge geprägt. Vorrangig natürlich auch davon, dass jeder, Google sei Dank, es besser weiß als die Landwirte selbst.
Zunehmend gibt es radikale Maßnahmen, deren Ziel keiner versteht, deren Auswirkungen aber existenzbedrohend sein können. Ich möchte zwei Fälle aus der Praxis schildern und versuchen einige versicherungstechnische Aspekte (Rechtsschutz) zu beleuchten:
Fall 1:
Eine militante Tierschutzgruppe zündet einen leerstehenden Geflügelstall an und hinterlässt eindeutige Spuren, die auf diese Organisation hinweisen. Jedoch bleibt unbekannt, welche Personen die Tat ausgeübt haben.
Die Empfehlung an den Landwirt ist, die Tierschutzorganisation auf Schadenersatz zu verklagen!
Über den ROLAND-Rahmenvertrag zum Landwirtschafts-Rechtsschutz ist die Leistungsart Schadenersatz Rechtsschutz enthalten. Danach können Schadenersatzansprüche, sofern sie nicht vertraglicher Art sind, entsprechend geltend gemacht werden. Sofern der Schadenverursacher bekannt ist, wird Versicherungsschutz für die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Fall 2:
Militante Tierschützer verschaffen sich unberechtigten Zugang zu Tierställen (Hausfriedensbruch) und machen Bilder der Tierhaltung. Ein Rundfunksender steigt auf die vermeintliche Story ein und veröffentlicht Fotos scheinbarer Tiermisshandlungen. Nach Veröffentlichung stellt sich heraus, dass die Fotos nicht alle aus dem Stall des namentlich benannten Landwirtes stammen. Weiterhin wurden die Fotos, die seinem Stall zuzuordnen sind, nachträglich bearbeitet.
Ungeachtet der tatsächlichen Situation kann der Landwirt seine Tiere nicht mehr an den Vermarkter liefern, da die Ware in einem Sonderprogramm angeboten wird. Die gesamte Geschäftsverbindung droht zu scheitern.
erteilte Empfehlung für den Landwirt:• Klage wegen Hausfriedensbruch gegen den Fotograf und den veröffentlichenden Sender und Forderung von Schadenersatz!
• weitere Klage wegen Rufmord gegen den Sender, weil Fotos veröffentlicht wurden, die einerseits nicht seinem Stall zuzuordnen sind und weiterhin noch bearbeitet wurden.
• und Klage auf Schadensersatz gegen den Sender. Die Rufmordkampagne hat einen erheblichen finanziellen Folgeschaden verursacht.
Ein Strafverfahren gegen den Sender wegen Hausfriedensbruch kommt wohl nicht in Betracht. Sofern gegen den Sender ein Strafverfahren begehrt wird, wäre auch eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Hierfür besteht zwar kein Versicherungsschutz. Aber die Stellung einer Strafanzeige mit dem im Falle des Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafantrages ist bei jeder Polizeidienststelle bzw. Staatsanwaltschaft zu stellen und ist kostenfrei.
Für die Klage wegen Rufmord und für die Klage auf Schadenersatz greift wie in Fall 1 die versicherte Leistungsart Schadenersatz-Rechtsschutz. Hierunter fallen sowohl die Forderung auf Unterlassung als auch die Geltendmachung des finanziellen Schadens. Für die Klage gegen den Sender besteht somit Versicherungsschutz.
Natürlich gelten auch für diese Rechtsschutzfälle die Allgemeinen Hinweise, die schon im Rahmen der Diskussion getroffen wurde. Aus Platzgründen gehen wir an dieser Stelle nicht weiter darauf ein.
Ausblick auf 2020
Zum Schluss ein kleiner Ausblick auf das neue Jahr. Gleich im Januar starten wir mit den beiden großen Highlights für 2020.
In unserem Blog erfahren Sie alles rund um Versicherungen, lesen aktuelle Informationen rund um die, bzw. aus der Landwirtschaft und finden Antworten auf viele Fragen. Weiterhin geben wir Ihnen einen Einblick in unsere Tätigkeit.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Der neue Landvolkdienste Vorsorge Blog startet am 07.01.2020 um 16:30 Uhr.
https://landvolkdienste-vorsorge.de/blog/Landvolkdienste Unternehmertag
Landvolkdienste Unternehmertag
In den Räumlichkeiten der DEULA-Nienburg, möchten wir Sie unter dem Motto „Wir bieten mehr als nur Versicherung…“ zu aktuellen Themen rund um Ihr Unternehmen informieren. Es liegen schon eine Vielzahl von Anmeldungen vor. Weitere Anmeldungen nehmen wir aber gerne noch entgegen.
Es würde uns sehr freuen, Sie am 16.01.2020 in Nienburg begrüßen zu dürfen. Wir versprechen Ihnen schon jetzt, der Tag wird sich lohnen.
Impressum/Rechtliche Angaben:
Herausgeber Landvolkdienste GmbH Warmbüchenstraße 3 30159 Hannover
dev.landvolkdienste.de Telefon: 0511 3 67 04–19 Telefax: 0511 3 67 04–80
Die Landvolkdienst GmbH ist Versicherungsmakler (Bundesrepublik Deutschland) und verfügt über eine Erlaubnis gemäß § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Sie ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer Hannover, die auch Aufsichtsbehörde ist. Die Landvolkdienst GmbH ist im Versicherungsvermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter der Register-Nr. D‑JC5U-LTX4I-16 eingetragen. Als Versicherungsmakler unterliegt die Landvolkdienst GmbH folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
- § 34 d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59–68 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesminister der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.