Güterkraftverkehrsgesetz in der Landwirtschaft
***
Wichtige Info: Das GüKG wurde um ein Jahr verschoben: In einer Pressemeldung, erschienen in der Land & Forst Nr. 30 vom 27.07.2017 wird berichtet, dass die Bemühungen des Deutschen Bauernverbandes (DBV), des Bundesverband der Maschinenringe (BMR) und der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) zu einer Verlängerung der Erlaubnispflicht geführt hat. In dieser Zeit soll das GüKG bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge nochmals überarbeitet werden.
***
Das Güterkraftverkehrsgesetz nimmt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Landwirtschaft grundsätzlich von den Vorschriften des GüKG aus, soweit die dortigen Tatbestandsmerkmale vorliegen:
- Für eigene Zwecke: Der Landwirt oder der Mitarbeiter transportiert ausschließlich die eigenen Hoferzeugnisse oder Bedarfsgüter des landwirtschaftlichen Betriebes.
- Nachbarschaftshilfe: Gegenseitige Hilfeleistung ist befreit, aber dafür darf kein Geld bezahlt werden.
- Im Rahmen eines Maschinenring e. V. oder vergleichbaren Zusammenschlusses: Ein Landwirt ist Mitglied eines Maschinenrings e. V. und befördert unter Vermittlung dieses Maschinenrings für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied des Maschinenrings ist, dessen lof Erzeugnisse oder Bedarfsgüter. Die Beförderungen sind bis zu einem Umkreis von 75 km um den Betriebssitz vom GüKG befreit, wenn die Transporte mit Kfz steuerbefreiten Zugmaschinen und Anhängern (keine Sattelzugmaschinen oder Lkw) durchgeführt werden.
Anders verhält es sich aber mit der bisherigen Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), wonach auch landwirtschaftliche Lohnunternehmen von den GüKG-Vorschriften befreit waren, wenn notwendige Transporte von untergeordneter Bedeutung und in engem Zusammenhang mit einer landtechnischen Dienstleistung für einen land-oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieb stattfinden! Ein typisches Beispiel: Der Transport von Gras zum Zwecke der Silierung in einem Fahrsilo, gleiches auch für Maissilage. Entsprechend einer Klarstellung vom BMVI gilt beim Transport durch einen Lohnunternehmer, seit dem 1. Juni 2017 handelt es sich hier um einen erlaubnispflichtigen Transport!
Solange die lof-Beförderung von Landwirten für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings oder eines vergleichbaren Zusammenschlusses von lof-Betrieb zum lof-Betrieb erfolgen, ändert sich an der bestehenden Situation nichts. Neu ist nach aktueller Rechtsauslegung, dass Lohnunternehmen bei lof-Transporten für lof-Betriebe erlaubnispflichtig sind. Für die Abgrenzung nach welchen Kriterien Lohnunternehmen im Sinne des GüKG definiert sind, wird darauf hingewiesen: „Die Bestimmungen des GüKG (und damit zur GüKG-Erlaubnispflicht) finden nur dann Anwendung, wenn die Beförderung geschäftsmäßig oder entgeltlich erfolgt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass der Beförderer zumindest beabsichtigt, die wiederholte Beförderung zum Gegenstand seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung zu machen.“
Dementsprechend sind lof-Transporte, die nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG entsprechen, erlaubnispflichtige lof-Transporte, die eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erfordern.
Voraussetzung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung:
- Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Die Finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
- Die fachliche Eignung des Unternehmer oder der Verkehrsleiter
- Versicherungspflicht: (Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer “Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.)
Weitere Informationen stellen die jeweils zuständigen Landkreise zur Verfügung.
Analog der aktuellen Auffassung BMVI, haben die Versicherer Tarife auf den Markt gebracht, deren Ursprung dem gewerblichen Güterkraftverkehr entstammen und auf die besondere Situation in der Landwirtschaft abgestimmt sind. Ob sich ein Tarif nach Stückzahl der Fahrzeuge oder ein umsatzbezogener Tarif besser für den Betrieb eignet, muss individuell entschieden werden.
Gegenstand der Güterschaden-Haftpflichtversicherung
Wenn die Ladung eines Lkw im Straßengraben landet, anstatt beim Empfänger anzukommen, dann muss der Frachtführer, also der Transportunternehmer, für den gesamten entstandenen Schaden haften. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht für Transportbetriebe, die mit Fahrzeugen (einschließlich Anhänger) über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG) gewerblich Waren transportieren, eingeführt. Damit hat jeder Auftraggeber / Versender die Gewähr, dass Schäden am Transportgut ersetzt werden.
Zur Haftung: Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haftet ein Frachtführer nach dem Grundsatz des vermutetem Verschuldens (es besteht eine Entlastungsmöglichkeit) und zwar für alle Güterschäden (Sachschäden), reine Vermögensschäden und für Schäden aus Lieferfristüberschreitungen und für Nachnahmefehler. Für alle Auftraggeber bedeutet dass, ihnen steht Schadenersatz zu, auch wenn das Transportunternehmen keine unmittelbare Schuld trifft, beispielsweise bei fremdverschuldeten Unfällen.
Leistungsfälle in der Frachtführerhaftpflicht
- Unfall des Transportmittels
- Sturm, Blitzschlag, Brand, Explosion
- Verlust, Diebstahl, Vandalismus, Unterschlagung
- Verbeulen, Nässe, Verbiegen, Leckage, Bruch
- Bergung, Vernichtung und Beseitigung der transportierten Ladung
Schadenbeispiele:
- Warenbeschädigung in Folge eines Unfalls: Durch einen witterungsbedingten Unfall wird die beförderte Ware beschädigt.
- Zeitliche Verzögerung der Zustellung: Der Fahrer kommt mit dem beförderten Hochdruckreiniger zu spät am Einsatzort an. Ein zusätzlicher Aufwand für die Wartezeit und Überstunden der Monteure entsteht.
- Ware wird in Folge eines Unfalls verunreinigt: Durch einen witterungsbedingten Unfall wird das beförderte Getreide über die Autobahnböschung verteilt. Die Verkehrshaftungsversicherung ersetzt dem Versicherungsnehmer auch die Kosten für die Bergung, Vernichtung oder Beseitigung der beschädigten Güter.
In Folge der Klarstellung des BMVI ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vermehrt Kontrollen durchführen wird. https://www.bag.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/Gueterkraftverkehr/Erlaubnispflicht_Befoerderungen_durch_landwirtschaftliche_Lohnunternehmer.html
Für individuelle Angebote wird der Umsatzanteil für den gewerblichen Gütertransport und die Anzahl der verwendeten Fahrzeuge benötigt.
Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns einfach an! Oder teilen Sie uns Ihr Interesse via Fax 0511–36704-80 oder nutzen unser Kontaktformular auf unserer Homepage.