Land­volk­dienste infor­miert ! — Güter­kraft­ver­kehrs­ge­setz in der Landwirtschaft

Land­wirt­schaft im Güterkraftverkehrsgesetz

Güter­kraft­ver­kehrs­ge­setz in der Landwirtschaft

***

Wich­tige Info: Das GüKG wurde um ein Jahr ver­schoben: In einer Pres­se­mel­dung, erschienen in der Land & Forst Nr. 30 vom 27.07.2017 wird berichtet, dass die Bemü­hungen des Deut­schen Bau­ern­ver­bandes (DBV), des Bun­des­ver­band der Maschi­nen­ringe (BMR) und der Bun­des­ver­band Lohn­un­ter­nehmen (BLU) zu einer Ver­län­ge­rung der Erlaub­nis­pflicht geführt hat. In dieser Zeit soll das GüKG bezüg­lich land- und forst­wirt­schaft­li­cher Fahr­zeuge noch­mals über­ar­beitet werden.

***

Das Güter­kraft­ver­kehrs­ge­setz nimmt nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Land­wirt­schaft grund­sätz­lich von den Vor­schriften des GüKG aus, soweit die dor­tigen Tat­be­stands­merk­male vorliegen:

  • Für eigene Zwecke: Der Land­wirt oder der Mit­ar­beiter trans­por­tiert aus­schließ­lich die eigenen Hofer­zeug­nisse oder Bedarfs­güter des land­wirt­schaft­li­chen Betriebes.
  • Nach­bar­schafts­hilfe: Gegen­sei­tige Hil­fe­leis­tung ist befreit, aber dafür darf kein Geld bezahlt werden.
  • Im Rahmen eines Maschi­nen­ring e. V. oder ver­gleich­baren Zusam­men­schlusses: Ein Land­wirt ist Mit­glied eines Maschi­nen­rings e. V. und beför­dert unter Ver­mitt­lung dieses Maschi­nen­rings für einen anderen Land­wirt, der eben­falls Mit­glied des Maschi­nen­rings ist, dessen lof Erzeug­nisse oder Bedarfs­güter. Die Beför­de­rungen sind bis zu einem Umkreis von 75 km um den Betriebs­sitz vom GüKG befreit, wenn die Trans­porte mit Kfz steu­er­be­freiten Zug­ma­schinen und Anhän­gern (keine Sat­tel­zug­ma­schinen oder Lkw) durch­ge­führt werden.

Anders ver­hält es sich aber mit der bis­he­rigen Auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­riums für Ver­kehr und digi­tale Infra­struktur (BMVI) und des Bun­des­amtes für Güter­ver­kehr (BAG), wonach auch land­wirt­schaft­liche Lohn­un­ter­nehmen von den GüKG-Vorschriften befreit waren, wenn not­wen­dige Trans­porte von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung und in engem Zusam­men­hang mit einer land­tech­ni­schen Dienst­leis­tung für einen land-oder forst­wirt­schaft­li­chen (lof) Betrieb statt­finden! Ein typi­sches Bei­spiel: Der Trans­port von Gras zum Zwecke der Silie­rung in einem Fahr­silo, glei­ches auch für Mais­silage. Ent­spre­chend einer Klar­stel­lung vom BMVI gilt beim Trans­port durch einen Lohn­un­ter­nehmer, seit dem 1. Juni 2017 han­delt es sich hier um einen erlaub­nis­pflich­tigen Transport!

Solange die lof-Beförderung von Land­wirten für eigene Zwecke, im Rahmen der Nach­bar­schafts­hilfe oder im Rahmen eines Maschi­nen­rings oder eines ver­gleich­baren Zusam­men­schlusses von lof-Betrieb zum lof-Betrieb erfolgen, ändert sich an der bestehenden Situa­tion nichts. Neu ist nach aktu­eller Rechts­aus­le­gung, dass Lohn­un­ter­nehmen bei lof-Transporten für lof-Betriebe erlaub­nis­pflichtig sind. Für die Abgren­zung nach wel­chen Kri­te­rien Lohn­un­ter­nehmen im Sinne des GüKG defi­niert sind, wird darauf hin­ge­wiesen: „Die Bestim­mungen des GüKG (und damit zur GüKG-Erlaubnispflicht) finden nur dann Anwen­dung, wenn die Beför­de­rung geschäfts­mäßig oder ent­gelt­lich erfolgt. Der Begriff der Geschäfts­mä­ßig­keit setzt voraus, dass der Beför­derer zumin­dest beab­sich­tigt, die wie­der­holte Beför­de­rung zum Gegen­stand seiner beruf­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Betä­ti­gung zu machen.“

Dem­entspre­chend sind lof-Transporte, die nicht der Aus­nah­me­re­ge­lung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG ent­spre­chen, erlaub­nis­pflich­tige lof-Transporte, die eine Erlaubnis für den gewerb­li­chen Güter­ver­kehr erfordern.

Vor­aus­set­zung für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung:

  • Die per­sön­liche Zuver­läs­sig­keit des Antragstellers
  • Die Finan­zi­elle Leis­tungs­fä­hig­keit des Betriebes
  • Die fach­liche Eig­nung des Unter­nehmer oder der Verkehrsleiter
  • Ver­si­che­rungs­pflicht: (Der Unter­nehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer “Güterschaden-Haftpflichtversicherung” gegen alle Schäden zu ver­si­chern, für die er bei inner­staat­li­chen Güter­be­för­de­rungen nach dem Vierten Abschnitt des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) in Ver­bin­dung mit dem Fracht­ver­trag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass wäh­rend der Beför­de­rung ein gül­tiger Ver­si­che­rungs­nach­weis mit­ge­führt wird.)

Wei­tere Infor­ma­tionen stellen die jeweils zustän­digen Land­kreise zur Verfügung.

Analog der aktu­ellen Auf­fas­sung BMVI, haben die Ver­si­cherer Tarife auf den Markt gebracht, deren Ursprung dem gewerb­li­chen Güter­kraft­ver­kehr ent­stammen und auf die beson­dere Situa­tion in der Land­wirt­schaft abge­stimmt sind. Ob sich ein Tarif nach Stück­zahl der Fahr­zeuge oder ein umsatz­be­zo­gener Tarif besser für den Betrieb eignet, muss indi­vi­duell ent­schieden werden.

Gegen­stand der Güterschaden-Haftpflichtversicherung

Wenn die Ladung eines Lkw im Stra­ßen­graben landet, anstatt beim Emp­fänger anzu­kommen, dann muss der Fracht­führer, also der Trans­port­un­ter­nehmer, für den gesamten ent­stan­denen Schaden haften. Aus diesem Grund hat der Gesetz­geber die Ver­si­che­rungs­pflicht für Trans­port­be­triebe, die mit Fahr­zeugen (ein­schließ­lich Anhänger) über 3,5 t zuläs­sigem Gesamt­ge­wicht (zGG) gewerb­lich Waren trans­por­tieren, ein­ge­führt. Damit hat jeder Auf­trag­geber / Ver­sender die Gewähr, dass Schäden am Trans­portgut ersetzt werden.

Zur Haf­tung: Nach dem Han­dels­ge­setz­buch (HGB) haftet ein Fracht­führer nach dem Grund­satz des ver­mu­tetem Ver­schul­dens (es besteht eine Ent­las­tungs­mög­lich­keit) und zwar für alle Güter­schäden (Sach­schäden), reine Ver­mö­gens­schäden und für Schäden aus Lie­fer­frist­über­schrei­tungen und für Nach­nah­me­fehler. Für alle Auf­trag­geber bedeutet dass, ihnen steht Scha­den­er­satz zu, auch wenn das Trans­port­un­ter­nehmen keine unmit­tel­bare Schuld trifft, bei­spiels­weise bei fremd­ver­schul­deten Unfällen.

 

Leis­tungs­fälle in der Frachtführerhaftpflicht

  • Unfall des Transportmittels
  • Sturm, Blitz­schlag, Brand, Explosion
  • Ver­lust, Dieb­stahl, Van­da­lismus, Unterschlagung
  • Ver­beulen, Nässe, Ver­biegen, Leckage, Bruch
  • Ber­gung, Ver­nich­tung und Besei­ti­gung der trans­por­tierten Ladung

 

Scha­den­bei­spiele:

  • Waren­be­schä­di­gung in Folge eines Unfalls: Durch einen wit­te­rungs­be­dingten Unfall wird die beför­derte Ware beschädigt.
  • Zeit­liche Ver­zö­ge­rung der Zustel­lung: Der Fahrer kommt mit dem beför­derten Hoch­druck­rei­niger zu spät am Ein­satzort an. Ein zusätz­li­cher Auf­wand für die War­te­zeit und Über­stunden der Mon­teure entsteht.
  • Ware wird in Folge eines Unfalls ver­un­rei­nigt: Durch einen wit­te­rungs­be­dingten Unfall wird das beför­derte Getreide über die Auto­bahn­bö­schung ver­teilt. Die Ver­kehrs­haf­tungs­ver­si­che­rung ersetzt dem Ver­si­che­rungs­nehmer auch die Kosten für die Ber­gung, Ver­nich­tung oder Besei­ti­gung der beschä­digten Güter.

In Folge der Klar­stel­lung des BMVI ist davon aus­zu­gehen, dass das Bun­desamt für Güter­ver­kehr (BAG) ver­mehrt Kon­trollen durch­führen wird.  https://www.bag.bund.de/SharedDocs/FAQ/DE/Gueterkraftverkehr/Erlaubnispflicht_Befoerderungen_durch_landwirtschaftliche_Lohnunternehmer.html

Für indi­vi­du­elle Ange­bote wird der Umsatz­an­teil für den gewerb­li­chen Güter­trans­port und die Anzahl der ver­wen­deten Fahr­zeuge benötigt.

Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns ein­fach an! Oder teilen Sie uns Ihr Inter­esse via Fax 0511–36704-80 oder nutzen unser Kon­takt­for­mular auf unserer Homepage.

 

Unsere neuesten Meldungen